164. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, die Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, die Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, die Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und die Sprengelverordnung für den Strafvollzug geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort
Artikel 2 Änderung der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz
Artikel 3 Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten
Artikel 6 Änderung der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Artikel 7 Änderung der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ
Artikel 8 Änderung der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Artikel 10 Inkrafttreten
Auf Grund der §§ 25 bis 31, 60 Abs. 3, und 144 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des § 17 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (GGN 2014), BGBl. I Nr. 19/2015, der §§ 51, 55 Abs. 1 bis 3 und 6, 56 und 57 des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015, des § 9 Abs. 4 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, der §§ 8 bis 10, 127, 128 und 158 bis 161 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015, der §§ 2e, 23 und 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort
Die Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ), BGBl. II Nr. 303/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 entfallen das Wort „Vollzugsdirektion“ und der darauf folgende Beistrich.
2. In § 8 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz
Die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz (DVPV-Justiz), BGBl. II Nr. 471/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 327/2010, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Z 5 und am Ende der Z 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
2 In § 2 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
3. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Verfahren, die am 30. Juni 2015 anhängig waren, sind nach den mit 1. Juli 2015 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.“
Artikel 3
Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 469/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „und von der Vollzugsdirektion“.
2. In § 209 Abs. 1 entfallen die Klammerzitate „(§ 1 Z 1 GEG)“, „(§ 1 Z 2 GEG)“ und „(§ 1 Z 3 bis 7 GEG)“.
3. In § 226 lit. b entfällt die Wendung „bei Kleinbeträgen (§ 11 Abs. 3 GEG) oder“.
4. In § 232 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 218a)“ durch „(§ 218)“ ersetzt.
5. In § 234 Abs. 1 wird der Verweis „§ 1 Z 2 GEG“ durch „§ 1 Z 3 GEG“ ersetzt.
6. § 280 Abs. 3 entfällt.
7. In § 343 Abs. 2 wird die Wortfolge „eine solche Prüfung mindestens zweimal im Jahr“ durch die Wortfolge „eine solche Prüfung mindestens einmal im Jahr“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, BGBl. II Nr. 129/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt; die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.
3. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Bundesministerium für Justiz kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“
4. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
6. In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.
7. In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
8. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „zur Vollzugsdirektion oder dem“ durch das Wort „zum“ ersetzt.
9. In § 10 Abs. 5 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
10. In § 14 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“ und das Wort „gemeinsame“.
11. § 14 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes (Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 bzw. A2/v2) sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
12. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“
13. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
14. § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 5, 9 Abs. 2 und 7, 10 Abs. 1 und 5, 14 Abs. 1, 2, 3 und 5 und 17 Abs. 1 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 14 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2011 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten
Die Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 und v3 (Justizanstalten), BGBl. II Nr. 187/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach § 5) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“
3. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.
5. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
6. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
7. In § 6 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „die Vollzugsdirektion im Einvernehmen mit dem“ durch das Wort „das“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
8. In § 6 Abs. 6 lautet:
„(6) Stundenreserven können vom Bundesministerium für Justiz unter Einbindung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.“
9. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
10. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten beziehungsweise einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob eine v3-Lehrgangsteilnehmerin oder ein v3-Lehrgangsteilnehmer, die oder der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 9). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.“
11. In § 9 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
12. § 10 Abs. 3 Z 4 lautet:
- „4. Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organisationsbereichen der Justiz (Bundesministerium für Justiz, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizanstalten)“
13. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
14. In § 13 Abs. 1 entfallen die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“ und das Wort „gemeinsame“.
15. § 13 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz, das dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) einbindet, hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
16. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die zwei weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“
17. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
18. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
19. In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „Von der Vollzugsdirektion können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz“ durch die Wortfolge „Vom Bundesministerium für Justiz können“ ersetzt.
20. § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 2 und 5, 5 Abs. 3, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9, 10 Abs. 3 Z 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2009 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“
Artikel 6
Änderung der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Die Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1 im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E1-BMJ), BGBl. II Nr. 64/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 271/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion)“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der in § 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“
3. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.
4. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt.
6. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ und die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.
9. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
10. § 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in dafür vorgesehenen Ausbildungsanstalten, wobei jede Ausbildungsteilnehmerin und jeder Ausbildungsteilnehmer im Rahmen der Ausbildung möglichst jeweils alle Formen des Vollzugs (Normal- und Sondervollzüge) sowie möglichst alle Typen von Justizanstalten durchlaufen soll. Im Zuge der praktischen Ausbildung sind überdies Zuteilungen
- 1. zum Bundesministerium für Justiz (in der Dauer von zwei bis zu vier Monaten) und
- 2. zu einer externen Organisation oder zu einem mit Strafsachen befassten Gericht (in der Dauer von bis zu einem Monat)
vorzusehen.“
11. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
12. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Etwa zur Hälfte der Ausbildungsdauer ist vom Bundesministerium für Justiz eine Konferenz einzuberufen, an der neben Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums für Justiz die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Zwischenkonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen darüber zu beraten, ob die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 10). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.“
13. In § 10 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
14. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
15. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion“.
16. § 13 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
17. § 13 Abs. 5 lautet:
„(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus fünf Mitgliedern. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle einer Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die vier weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Vertreterinnen oder Vertreter der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Einrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats ist aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“
18. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
19. In § 16 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.
20. § 17 Abs. 5 entfällt.
21. § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 Z 2 und 3, 8 Abs. 1, 2 und 3, 9 Abs. 2, 10, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 2, 3 und 5, 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft. Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2007 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“
Artikel 7
Änderung der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ
Die Verordnung über die Grundausbildung für den Exekutivdienst in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizressort (Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ), BGBl. II Nr. 58/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „die zuständige nachgeordnete Dienstbehörde (Vollzugsdirektion)“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt und die Wortfolge „im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz“ entfällt.
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.“
3. In § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit“.
4. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium“ ersetzt.
5. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „dem Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
6. In § 7 Abs. 7 Z 2 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
7. In § 7 Abs. 7 Z 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
8. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
9. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
10. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
11. In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „nach Einholung von Vorschlägen der Vollzugsdirektion“.
12. § 12 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Dabei ist auf deren fachliche und pädagogische Qualifikationen sowie bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden auch auf dessen Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung Bedacht zu nehmen.
(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1 und E 2a, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.“
13. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern beiderlei Geschlechts. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Verhinderungsfall die Vertretung, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die beiden weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst leitende Beamtinnen oder Beamte des Bundesministeriums für Justiz, Leiterinnen oder Leiter von Justizanstalten sowie Bedienstete der im § 13 zweiter Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015, genannten Bildungseinrichtung herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied (tunlichst jedoch mehrere Mitglieder) des jeweiligen Prüfungssenats ist (sind) aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.“
14. In § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem“ durch das Wort „vom“ ersetzt.
15. In § 15 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums“ jeweils durch die Wortfolge „vom Bundesministerium“ ersetzt.
16. § 17 Abs. 6 lautet:
„(6) Bis zur erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission einschließlich der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden nach § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 bleibt die mit Ablauf des 30. Juni 2015 bestehende Prüfungskommission bestehen. Mit Ablauf des 30. Juni 2015 im Hinblick auf bevorstehende Dienstprüfungen bereits gemäß § 12 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2014 gebildete Prüfungssenate bleiben bestehen.“
17. § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 7 Abs. 7 Z 2 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 6 sowie Punkt 3.2. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
18. In der Anlage 1 wird in Punkt 3.2. die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung
Die Verordnung über die Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung – RiAA-AusbVO), BGBl. II Nr. 279/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 entfällt die Z 4.
2. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Die Verordnung über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Erwachsenen und an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Strafvollzug), BGBl. II Nr. 124/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „von der Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „vom Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
4. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
5. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ durch die Wortfolge „Das Bundesministerium für Justiz“ ersetzt.
6. In § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Die §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 3 (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz) dieser Verordnung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Brandstetter
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