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§ 13 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Oberste Vollzugsbehörde

§ 13.

Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.

S: Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Justizanstalten, Sonderanstalten, Gefangenenhäuser, Strafvollzug

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40203088

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