Oberste Vollzugsbehörde
§ 13.
Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.
S: Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Schlagworte
Justizanstalten, Sonderanstalten, Gefangenenhäuser, Strafvollzug
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40203088
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