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BGBl II 187/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

187. Verordnung: Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten

187. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten

Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, wobei

  1. 1. Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v4 die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und
  2. 2. Bedienstete auf einem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zunächst die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 und darauf aufbauend die Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3

zu absolvieren haben.

(2) Für Bedienstete, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, gelten besondere Bestimmungen (§ 5).

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

§ 2. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, die Bediensteten mit dem Dienst im Bereich der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten vertraut zu machen und die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grund- und Leitsätze besonders zu beachten:

  1. 1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
  2. 2. der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
  3. 3. der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
  4. 4. die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;
  5. 5. die am Lehrgang Teilnehmenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
  6. 6. bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning), sinnvoll zu nutzen;
  7. 7. auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
  8. 8. Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.

(3) Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind und dazu beitragen, den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.

(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiter unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Organisation und Leitung der Grundausbildung

§ 3. (1) Für die in § 1 angeführten Grundausbildungen hat die Vollzugsdirektion als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach § 5) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes - StVG, BGBl. Nr. 144/1969) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

Zulassung zur Grundausbildung

§ 4. (1) Die Vollzugsdirektion hat die Bediensteten, soweit gemäß § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.

(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Entlohnungsgruppe v3 erfolgt hinsichtlich solcher Bediensteter, die keinem Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen sind, nach Maßgabe der Ergebnisse eines allenfalls erforderlichen Auswahlverfahrens (§ 5). Die Zulassung obliegt der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz.

(3) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.

(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch

  1. 1. ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
  2. 2. eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 VBG, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
  3. 3. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
  4. 4. eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979

an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.

(5) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zulassen.

Verfahren bei Bediensteten, denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist

§ 5. (1) Bedienstete, die nicht der Entlohnungsgruppe v3 angehören und denen kein Arbeitsplatz der Entlohnungsgruppe v3 zugewiesen ist, die einen solchen jedoch anstreben, sind nur dann zu einem Grundausbildungslehrgang für die Entlohnungsgruppe v3 zuzulassen, wenn

  1. 1. sie die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v4 oder eine vergleichbare Grundausbildung (§ 16) erfolgreich abgeschlossen haben;
  2. 2. sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit einer fachdienstlichen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen; und
  3. 3. die planstellen- und bedarfsmäßigen Voraussetzungen dafür in absehbarer Zeit voraussichtlich vorliegen werden.

(2) Die persönliche Eignung hat sich auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung, die fachliche Eignung auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung zu beziehen.

(3) Übersteigt die Zahl der Interessenten die Zahl der zur Verfügung stehenden v3-Planstellen, so hat die Vollzugsdirektion, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 3 Abs. 2) und der berührten Dienststellenleiter, ein Auswahlverfahren durchzuführen, wobei sowohl die bisherigen Leistungen als auch die Ergebnisse der Auswahltests zu berücksichtigen sind. Die Auswahltests sind in einen fachlichen Teil und in einen eignungspsychologischen Teil zu gliedern.

(4) Dabei sind Bewerber nach der im erfolgreich abgelegten Auswahltest erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis

  1. 1. unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 11c und 11d des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, und des Frauenförderungsplans für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012, BGBl. II Nr. 459/2008 (insbesondere dessen § 7 Abs. 2), ansonsten
  2. 2. nach der längeren effektiven Dienstzeit

zu reihen.

(5) Die bestandenen Auswahltests gelten jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren.

2. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen zu den Lehrgängen

Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung gliedert sich in mehrere aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), die - aufbauend auf einem Einführungsmodul über die Arbeitsfelder im Strafvollzug - als praxisbezogene Ausbildungslehrgänge in modularer Form einerseits und als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) andererseits zu gestalten sind.

(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden (wie e-learning) zu gestalten.

(3) Im Rahmen der Vorausplanung ist auf eine entsprechende Trennung zwischen Theorie- und Praxisblöcken zu achten. Der theoretische und praktische Unterricht ist nach didaktischen Gesichtspunkten und praxisorientiert zu gestalten und - sofern dies möglich, zweckmäßig und aus Sicherheitsgründen vertretbar sowie mit der Menschenwürde vereinbar ist - auch mit entsprechenden Übungen zu verbinden.

(4) Die in den folgenden Bestimmungen ausgewiesenen Stundenzahlen beinhalten die Wissensvermittlung einschließlich allfälliger Übungen sowie Phasen der Vertiefung und der Ausbildungsreflexion.

(5) Soweit es sich um justizinterne Lehrgänge handelt, kann die Vollzugsdirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz diese Stundenzahlen aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten um jeweils bis zu acht Stunden überschreiten; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden möglichst unverändert zu bleiben. Ebenso kann die Vollzugsdirektion aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifizieren; der Gesamtinhalt ist jeweils beizubehalten.

(6) Stundenreserven können von der Vollzugsdirektion unter Einbindung der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz StVG) sowie in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz für aktuelle Entwicklungen bei den Ausbildungserfordernissen genutzt werden.

Ausbildungsplan und praktische Ausbildung

§ 7. (1) Der jeweilige Dienststellenleiter hat im Rahmen der bestehenden Vorgaben mit jedem Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen sowie individuelle Ausbildungs- und Lernziele und die einzelnen praktischen Ausbildungsbereiche schriftlich so rechtzeitig festzulegen, dass diese jeweils vor jedem Ausbildungsbereich für den Auszubildenden, den jeweiligen Ausbildungsbeauftragten und den Leiter der jeweiligen Ausbildungsdienststelle feststehen.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in den jeweiligen Dienststellen, wobei jeder Ausbildungsteilnehmer die unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Arbeitsfelder des Strafvollzugs kennenlernen soll. Für diese Praxisphase (anstaltsinterne Rotation) ist im Rahmen der v4-Ausbildung ein Monat vorzusehen; im Rahmen der v3-Ausbildung sind dafür drei Monate vorzusehen.

(3) Nach Ende jeder Zuteilung gibt der jeweilige Dienststellenleiter einen detaillierten Bericht ab, in dem er das Erreichen der definierten Ausbildungsziele beschreibt und an Hand des von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz festgelegten Anforderungsprofils eine Beurteilung des Auszubildenden vornimmt.

(4) Zu Beginn und am Ende jeder Ausbildungsstation ist zwischen dem Leiter der betreffenden Dienststelle oder einem von ihm damit beauftragten Bediensteten und dem Auszubildenden ein Ausbildungsgespräch zu führen (Ausbildungsreflexion).

Beurteilung des Ausbildungserfolgs im Rahmen der Ausbildungslehrgänge

§ 8. (1) Die Lehrkräfte können bei Bedarf die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch Lernzielkontrollen feststellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehr- und Lernstoffs sind Lernzielkontrollen rechtzeitig vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(2) Im Rahmen eines v3-Lehrganges kann bei Vorliegen eines besonderen Bedarfes, insbesondere um ein näheres Bild von einzelnen Kandidaten oder einer Gruppe zu gewinnen, nach Abschluss eines Theorieblocks von der Vollzugsdirektion eine Konferenz einberufen werden, an der neben Vertretern der Vollzugsdirektion (Leitung, Leitung Personal) der Lehrgangsleiter und gegebenenfalls ein Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung teilzunehmen haben (Lehrgangskonferenz). In dieser Konferenz ist auf Grundlage des Berichts des Lehrgangsleiters über die einzelnen Ausbildungsleistungen erforderlichenfalls auch darüber zu beraten, ob ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, die Ausbildung fortsetzen kann oder von der weiteren Grundausbildung ausgeschlossen werden soll (§ 9). Im Rahmen der Beratungen können die betroffenen Anstaltsleiter sowie erforderlichenfalls Ausbildungs- und Lehrbeauftragte gehört werden.

Ausschließung von der Grundausbildung

§ 9. Ein v3-Lehrgangsteilnehmer, der noch keinen v3-Arbeitsplatz innehat, ist von der Vollzugsdirektion von der weiteren v3-Grundausbildung auszuschließen, wenn er die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen (§§ 7 und 8) angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

3. Abschnitt

Nähere Bestimmungen zu den Lehrgängen

Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4

§ 10. (1) Die Grundausbildung für Bedienstete der Entlohnungsgruppe v4 im Planstellenbereich Justizanstalten umfasst

  1. 1. die Teilnahme an einer mehrtägigen Einführungsveranstaltung über die Arbeitsfelder im Strafvollzug,
  2. 2. die erfolgreiche praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung dient, und
  3. 3. einen Lehrgang, der sich aus der erfolgreichen Absolvierung folgender Abschnitte zusammensetzt:
    1. a) Grundausbildungsmodule der Verwaltungsakademie des Bundes im Umfang von zumindest acht Ausbildungstagen (zumindest 64 Stunden)
    2. b) justizinterner Lehrgangsabschnitt „Organisation und Aufgaben des Strafvollzugs“ (fünf Ausbildungstage bzw. 40 Stunden)
    3. c) justizinterner Lehrgangsabschnitt „Arbeiten im Netzwerk Justiz“ (fünf Ausbildungstage bzw. 40 Stunden)

(2) Inhalte der Grundausbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes:

  1. 1. Einführungsmodul ‚Staat-Bundesverwaltung-Gesellschaft' (Ziel: Grundkenntnis der Aufgaben und Funktionsweise der Bundesverwaltung)
  2. 2. Juristisches Modul zur Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts (Ziel: Grundkenntnisse im öffentlichen Recht)
  3. 3. Organisatorische und ökonomische Module zum öffentlichen Dienst (Ziele: Kennen der Funktionen des öffentlichen Dienstes sowie der wichtigsten Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten; Kenntnis der Kanzleiordnung und elektronischer Ablaufprozesse in der Bundesverwaltung)

(3) Inhalte des justizinternen Lehrgangsabschnitts „Organisation und Aufgaben des Strafvollzugs“:

  1. 1. Justizanstalten und ihre Aufgabenbereiche
  2. 2. Organisation einer Justizanstalt
  3. 3. Struktur der Justizwache
  4. 4. Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Organisationsbereichen der Justiz (Bundesministerium für Justiz, Gerichte und Staatsanwaltschaften, Vollzugsdirektion und Justizanstalten)
  5. 5. Gesetzliche Grundlagen des Strafvollzugs
  6. 6. Ausgewählte Bereiche des StVG (Abschließung, Zwecke des Vollzugs, Vollzugsarten, Klassifizierung, Rechte und Pflichten der Insassen, Verpflegung, Bewegung im Freien, Paketempfang)
  7. 7. Grundkenntnis über internationale Haftstandards und Prüforgane (CPT bzw. CAT)
  8. 8. Grund-, Freiheits- und Menschenrechte, Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, Verhalten gegenüber Insassen
  9. 9. Korruptionsbekämpfung und Code of Conduct
  10. 10. Verhalten in Krisensituationen
  11. 11. soziale Fähigkeiten (wie Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit; Achtung der Menschenwürde; Konfliktmanagement; Zeitmanagement), Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
  12. 12. Parteienverkehr in der Justizanstalt
  13. 13. Stundenreserve für einen weiteren (sechsten) Ausbildungstag

(4) Inhalte des justizinternen Lehrgangsabschnitts „Arbeiten im Netzwerk Justiz“:

  1. 1. IT - Infrastruktur, Intranet
  2. 2. Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV)
  3. 3. Integrierte Wirtschaftsverwaltung (IWV)
  4. 4. Personalmanagement der Bundesverwaltung
  5. 5. E-Mail Programm, elektronische Terminverwaltung, IT-gestützte Aktenführung
  6. 6. IT-Büroanwendungen (wie insbesondere Textverarbeitung, Kalkulation, Präsentation)
  7. 7. Stundenreserve für einen weiteren (sechsten) Ausbildungstag

(5) Der Prüfungsnachweis für die Module der Verwaltungsakademie des Bundes und für die Module des justizinternen Lehrgangsabschnitts erfolgt jeweils in Einzelprüfungen. Mit der Absolvierung der Praxisphase (§ 7 Abs. 2) und der erfolgreichen Ablegung aller Teilprüfungen gilt die v4-Grundausbildung als abgeschlossen.

(6) Die v4-Teilprüfungen können schriftlich, mündlich oder aber - wie insbesondere im IT-Teil - im Rahmen praktischer Aufgabenstellungen am PC (praktische Prüfung) abgewickelt werden.

Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3

§ 11. (1) Die Grundausbildung für Bedienstete der Entlohnungsgruppe v3 im Planstellenbereich Justizanstalten baut auf der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 auf und vertieft die dort vermittelten Inhalte. Die v3-Grundausbildung umfasst folgende Abschnitte:

  1. 1. die erfolgreiche praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), die insbesondere der Einführung in die Aufgaben der späteren Verwendung dient;
  2. 2. die modulare Basisausbildung für die Entlohnungsgruppe v3 im Ausmaß von insgesamt 160 Ausbildungsstunden (zuzüglich allfälliger Stunden aus der Stundenreserve), die mit einer praktischen und mündlichen Prüfung abgeschlossen wird; und
  3. 3. die auf der Basisausbildung aufbauende Modulausbildung für die verschiedenen Verwaltungsbereiche der Justizanstalten (Ausbildung, Direktion, Strafvollzug, Wirtschaft) analog zu den Inhalten der Module für die Verwendungsgruppe E 2a, wobei alle vier Ausbildungsmodule zu absolvieren sind.

(2) Module und Inhalte der justizinternen Basisausbildung für die Entlohnungsgruppe v3:

  1. 1. Modul ‚Rechtliche Grundlagen' (64 Stunden)
    1. a) Aufgaben und Ziele des österreichischen Strafvollzugs sowie deren gesetzliche Verankerung
    2. b) Besonderheiten des Strafvollzugs von Jugendlichen und Jungen Erwachsenen
    3. c) Kenntnis über internationale Haftstandards und Prüforgane (CPT bzw. CAT)
    4. d) Grund-, Freiheits-, und Menschenrechte und deren Verankerung im österreichischen Rechtssystem
    5. e) Grundzüge des Dienst- und Arbeitsrechts des Bundes, insbesondere BDG 1979, GehG, VBG, PVG, B-BSG
    6. f) Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens - AVG
    7. g) Korruptionsbekämpfung und Code of Conduct
    8. h) Gleichbehandlung und Antidiskriminierung
    9. i) Kriminalpolitische Aspekte des Strafvollzugs
  2. 2. Modul ‚Modernes Verwaltungshandeln und soziale Fähigkeiten' (56 Stunden)
    1. a) Anstaltsinterner Kommunikationsprozess
    2. b) Kundenorientierung in der öffentlichen Verwaltung
    3. c) Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern; Verhalten gegenüber Insassen; Achtung der Menschenwürde
    4. d) Selbst- und Zeitmanagement
    5. e) Teambildung und Teamarbeit
    6. f) Kritik- und Kommunikationsfähigkeit
    7. g) Grundzüge des Konfliktmanagements
  3. 3. Modul ‚Informationstechnik' (40 Stunden)
    1. a) E-Mail-Programm und IT-gestützte Terminverwaltung
    2. b) ECDL (European Computer Driving License, wie zB Module Grundlagen, Textverarbeitung, Kalkulation, Präsentation)
  4. 4. Stundenreserve (24 Stunden)

(3) Mit der erfolgreichen Absolvierung der Praxisphase (§ 7 Abs. 2) sowie aller in Abs. 1 vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen gilt die v3-Grundausbildung als abgeschlossen.

4. Abschnitt

Prüfungsbestimmungen

Dienstprüfungen

§ 12. (1) Der Abschluss der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v4 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Einzelprüfungen, der Abschluss der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppe v3 ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Darüber hinaus sind jeweils die Praxisphasen (§ 7 Abs. 2) zu absolvieren.

(2) Die Bediensteten sind von der Vollzugsdirektion von Amts wegen zur jeweiligen Einzelprüfung bzw. Dienstprüfung zuzuweisen. Voraussetzungen für die Zuweisung sind

  1. 1. im v4-Lehrgang die Zurücklegung der Praxisphase (§ 7 Abs. 2) und die Absolvierung des jeweiligen Teilmoduls,
  2. 2. im v3-Lehrgang die Zurücklegung der Praxisphasen (§ 7 Abs. 2) und der positive Abschluss der theoretischen und praktischen Teile der Grundausbildungslehrgänge für die Entlohnungsgruppen v4 bzw. v3 sowie
  3. 3. im Falle des § 5 das auf Grund der vorausschauenden Planung erwartete Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

(3) Die v3-Prüfung umfasst jeweils einen praktischen (schriftlich oder IT-gestützt zu absolvierenden) Teil und einen mündlichen Teil. Die praktische und die mündliche Prüfung sollen tunlichst nicht am selben Tag abgehalten werden.

(4) Die Aufgabenstellungen der v4-Teilprüfungen einschließlich allfälliger geeigneter Übungen am PC sind vom jeweiligen (Teil-)Prüfer auszuwählen. Im Rahmen der praktischen v3-Prüfung (Dauer bis zu acht Stunden) sind vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats Aufgaben bzw. Prüfungsarbeiten aus der praktischen Arbeit des jeweiligen Arbeitsfeldes auszuwählen.

(5) Die Inhalte und Aufgaben der praktischen Prüfung sind jeweils in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuwählen.

(6) Die praktischen Prüfungsaufgaben müssen jeweils einen unmittelbaren inhaltlichen und fachlichen Bezug zu den Ausbildungs- und Prüfungsgegenständen sowie zu den jeweiligen praktischen Arbeitsfeldern aufweisen.

(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann die Auswahl und Begutachtung praktischer Prüfungsarbeiten dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungssenats oder einem dafür geeigneten Mitglied des Prüfungssenats übertragen. Der jeweilige Senatsvorsitzende kann diese Aufgabe auch von sich aus einem dafür geeigneten Mitglied des jeweiligen Prüfungssenats übertragen.

(8) Die mündliche v3-Prüfung ist jeweils vor einem Prüfungssenat abzulegen (kommissionelle Prüfung bzw. mündliche Gesamtprüfung). Die Ablegung von Teilprüfungen ist im Planstellenbereich Justizanstalten für die Entlohnungsgruppe v3 nicht vorgesehen.

(9) Im Übrigen sind die Prüfungen jeweils nach folgenden Gesichtspunkten zu gestalten:

  1. 1. Die Inhalte mündlicher Prüfungen basieren auf den Lehr- und Lerninhalten der einzelnen Module der Ausbildungslehrgänge;
  2. 2. die Aufgaben praktischer Prüfungen bilden eine der Grundlagen für mündliche Dienstprüfungen;
  3. 3. im Rahmen der v3-Prüfung erfolgt überdies die prüfungssituative Auseinandersetzung mit der praktischen Prüfungsarbeit (Fachgespräch), wobei nach Maßgabe der Z 1 auch angrenzende Themenbereiche zu berücksichtigen sind.

(10) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 31 Abs. 7 BDG 1979). Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

Prüfungskommission und Prüfungssenate

§ 13. (1) Für die Durchführung von Dienstprüfungen im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten hat das Bundesministerium für Justiz als oberste Dienstbehörde nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion eine gemeinsame Prüfungskommission zu bilden (§ 29 Abs. 1 BDG 1979). Die Prüfer für die Entlohnungsgruppe v3 gelten auch als Einzelprüfer für die Entlohnungsgruppe v4 bestellt.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Vollzugsdirektion. Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist der Stellvertreter des Leiters der Vollzugsdirektion.

(3) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind aus dem Kreis der Justizbediensteten der Verwendungsgruppe E 1, des höheren und des gehobenen Dienstes sowie gleichzuhaltender Verwendungs-, Entlohnungs- und Besoldungsgruppen zu bilden. Das Bundesministerium für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der Vollzugsdirektion, welche dazu die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz StVG) einbindet, die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen tunlichst eine langjährige praktische Erfahrung in Fragen des Strafvollzugs sowie der Aus- und Fortbildung im Strafvollzug aufweisen.

(5) Ein Prüfungssenat besteht jeweils aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bestimmt vor jeder Dienstprüfung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission den Vorsitzenden des Prüfungssenats und die zwei weiteren Mitglieder. Als Vorsitzende von Prüfungssenaten sollen tunlichst der Leiter der Vollzugsdirektion oder sein Stellvertreter, leitende Beamte der Vollzugsdirektion, Leiter von Justizanstalten, Vertreter der im § 12 Abs. 2 letzter Satz StVG genannten Einrichtung sowie leitende Beamte des Bundesministeriums für Justiz herangezogen werden. Mindestens ein Mitglied, möglichst jedoch mehrere Mitglieder des jeweiligen Prüfungssenats sind aus dem Kreis der Vortragenden des betreffenden Ausbildungslehrgangs zu bestimmen.

(6) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit einer (auch vorläufigen oder einstweiligen) Suspendierung vom Dienst sowie im Fall einer Außerdienststellung.

Zeugnis

§ 14. (1) Über die bestandene v3-Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungssenats ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind die Fächergruppen bzw. Module der Dienstprüfung zu bezeichnen. Dazu ist, gesondert für jedes Modul bzw. jede Fächergruppe, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Fächergruppen oder Modulen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen. Überdies sind Themen und Inhalte praktischer Prüfungsaufgaben und -arbeiten (§ 12 Abs. 4 bis 6) anzuführen.

(2) Abs. 1 gilt für die v4-Ausbildung mit der Maßgabe sinngemäß, dass von der Vollzugsdirektion bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf Grund der vorgelegten Teilprüfungszeugnisse eine Gesamtbestätigung bzw. ein Gesamtzeugnis über den Abschluss der v4-Grundausbildung auszustellen ist, worin die einzelnen Teilprüfungen und der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen sind.

(3) Originale von Zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

§ 15. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von der Vollzugsdirektion in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten in fachlicher und didaktischer Hinsicht. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mit Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Anrechnungen

§ 16. (1) Neben den Modulen nach § 10 Abs. 2 können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auch Ausbildungsmodule in die vorliegende Grundausbildung integriert werden, die

  1. 1. von anderen Justizbereichen außerhalb des Strafvollzugs,
  2. 2. von anderen Bundesdienststellen oder
  3. 3. von Einrichtungen außerhalb des Bundes

angeboten und organisiert werden.

(2) Von der Vollzugsdirektion können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz nach Maßgabe des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 30 BDG 1979 zur Gänze oder teilweise angerechnet werden:

  1. 1. der erfolgreiche Abschluss von Ausbildungsmodulen nach Abs. 1,
  2. 2. der erfolgreiche Abschluss anderer gleichwertiger Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, gleichwertiger Berufserfahrungen und selbständiger Arbeiten und
  3. 3. die von Verwaltungsassistenten (Lehrlingen) oder von Verwaltungspraktikanten bereits erfolgreich absolvierten Ausbildungsmodule (zB Einführungslehr- und -lernveranstaltungen).

(3) Die näheren Festlegungen hinsichtlich Bediensteter, die bereits eine Grundausbildung oder einzelne Teile davon abgeschlossen haben und eine Versetzung auf eine Planstelle im Planstellenbereich Justizanstalten anstreben, sind vom Bundesministerium für Justiz zu treffen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 18. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können entweder nach den bisher getroffenen Festlegungen weitergeführt und beendet werden oder aber eingerechnet und nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durch- und weitergeführt werden. Maßgebliches Kriterium ist, auf welche Weise die Erreichung der Ausbildungsziele in bestmöglicher Weise sichergestellt werden kann. In jedem Falle hat eine vorherige Befassung des Bundesministeriums für Justiz zu erfolgen.

Bandion-Ortner

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