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BGBl II 186/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

186. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV)
[CELEX-Nr.: 32008L0100]

186. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV) geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 435/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird bei Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Nahrungsergänzungsmittel.“

2. In § 6 Abs. 1 werden nach der Wortfolge „ein Gramm Salatrims 6 kcal bzw. 25 kJ“ folgende Zeilen angefügt:

„ein Gramm Ballaststoffe 2 kcal bzw. 8 kJ

ein Gramm Erythritol 0 kcal bzw. 0 kJ“

3. § 6 Abs. 9 lautet:

„(9) Ballaststoffe: Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:

  1. essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;
  2. essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;
  3. essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die laut allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen.“

4. § 6 Abs. 10 lautet:

„(10) Durchschnittswert: der Wert, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können.“

5. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2009, aber der Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV), BGBl. Nr. 896/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 435/2004 entsprechen, dürfen bis zum 31. Oktober 2012 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.“

6. Dem § 12 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

  1. „— Richtlinie 2008/100/EG der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen, der Umrechnungsfaktoren für den Energiewert und der Definitionen, ABl. Nr. L 285 vom 29. Oktober 2008.“

7. Die Anlage lautet:

„Anlage

Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis (Recommended Daily Allowance —RDA)

  

Vitamin D (μg)

5

Vitamin E (mg)

12

Vitamin K (μg)

75

Vitamin C (mg)

80

Thiamin (mg)

1,1

Riboflavin (mg)

1,4

Niacin (mg)

16

Vitamin B6 (mg)

1,4

Folsäure (μg)2)

200

Vitamin B12 (μg)

2,5

Biotin (μg)

50

Pantothensäure (mg)

6

Kalium (mg)

2 000

Chlorid (mg)

800

Kalzium (mg)

800

Phosphor (mg)

700

Magnesium (mg)

375

Eisen (mg)

14

Zink (mg)

10

Kupfer (mg)

1

Mangan (mg)

2

Fluorid (mg)

3,5

Selen (μg)

55

Chrom (μg)

40

Molybdän (μg)

50

Jod (μg)

150

In der Regel sollte eine Menge von 15 % der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden.

1)1 μg Vitamin A entspricht 6 μg all-trans-ß-Carotin oder 12 μg andere Provitamin A-Carotinoide.

2)1 μg Pteroylpolyglutamat entspricht 0,5 μg Pteroylmonoglutamat (=freie Folsäure).“

Stöger

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