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BGBl II 188/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

188. Verordnung: Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen

188. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen

Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 15. Mai 2009 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2000 für den Monat März 2009 verordnet:

Artikel I

  1. 1. In § 16 Abs. 1 GGG werden ersetzt
    1. a) in Z 1 der Betrag von „694 Euro“ durch den Betrag von „733 Euro“ und
    2. b) in Z 2 der Betrag von „2 334 Euro“ durch den Betrag von „2 465 Euro“.
  2. 2. In § 17 GGG werden ersetzt
    1. a) in lit. a der Betrag von „1 167 Euro“ durch den Betrag von „1 232 Euro“ und
    2. b) in lit. b der Betrag von „5 835 Euro“ durch den Betrag von „6 162 Euro“.
  3. 3. In der Tarifpost 1
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
    2. b) wird in der Anmerkung 9 der Betrag von „210 Euro“ durch den Betrag von „222 Euro“ ersetzt.

von

19 Euro

auf

20 Euro,

 

von

37 Euro

auf

39 Euro,

 

von

52 Euro

auf

55 Euro,

 

von

87 Euro

auf

92 Euro,

 

von

140 Euro

auf

148 Euro,

 

von

257 Euro

auf

271 Euro,

 

von

607 Euro

auf

641 Euro,

 

von

1 191 Euro

auf

1 258 Euro,

 

von

2 384 Euro

auf

2 518 Euro,

 

von

3 577 Euro

auf

3 778 Euro,

 

von

4 769 Euro

auf

5 037 Euro,

 

von

5 962 Euro

auf

6 296 Euro

und

von

1 661 Euro

auf

1 754 Euro;

 

  1. 4. In der Tarifpost 2
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
    2. b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „279 Euro“ durch den Betrag von „295 Euro“ ersetzt.

von

15 Euro

auf

16 Euro,

 

von

33 Euro

auf

35 Euro,

 

von

58 Euro

auf

61 Euro,

 

von

117 Euro

auf

124 Euro,

 

von

233 Euro

auf

246 Euro,

 

von

467 Euro

auf

493 Euro,

 

von

934 Euro

auf

986 Euro,

 

von

1 753 Euro

auf

1 851 Euro,

 

von

3 507 Euro

auf

3 704 Euro,

 

von

5 260 Euro

auf

5 555 Euro,

 

von

7 014 Euro

auf

7 407 Euro,

 

von

8 768 Euro

auf

9 260 Euro

und

von

2 443 Euro

auf

2 580 Euro;

 

  1. 5. In der Tarifpost 3
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
    2. b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „418 Euro“ durch den Betrag von „441 Euro“ ersetzt.

von

175 Euro

auf

185 Euro,

 

von

292 Euro

auf

308 Euro,

 

von

584 Euro

auf

617 Euro,

 

von

1 168 Euro

auf

1 234 Euro,

 

von

2 337 Euro

auf

2 468 Euro,

 

von

4 676 Euro

auf

4 938 Euro,

 

von

7 014 Euro

auf

7 407 Euro,

 

von

9 352 Euro

auf

9 877 Euro,

 

von

11 690 Euro

auf

12 346 Euro

und

von

3 258 Euro

auf

3 441 Euro;

 

  1. 6. In der Tarifpost 4
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von

14 Euro

auf

15 Euro,

 

von

32 Euro

auf

34 Euro,

 

von

37 Euro

auf

39 Euro,

 

von

51 Euro

auf

54 Euro,

 

von

68 Euro

auf

72 Euro,

 

von

87 Euro

auf

92 Euro,

 

von

126 Euro

auf

133 Euro,

 

von

152 Euro

auf

161 Euro,

 

von

152 Euro

auf

161 Euro,

 

von

29 Euro

auf

31 Euro,

 

von

37 Euro

auf

39 Euro,

 

von

48 Euro

auf

51 Euro,

 

von

68 Euro

auf

72 Euro,

 

von

95 Euro

auf

100 Euro,

 

von

145 Euro

auf

153 Euro,

 

von

209 Euro

auf

221 Euro,

 

von

336 Euro

auf

355 Euro,

 

von

172 Euro

auf

182 Euro

und

von

11 Euro

auf

12 Euro.

 

  1. 7. In der Tarifpost 5 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von

36 Euro

auf

38 Euro

und

von

19 Euro

auf

20 Euro.

 

  1. 8. In der Tarifpost 6 wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ jeweils der Betrag von „364 Euro“ durch den Betrag von „384 Euro“ ersetzt.
  2. 9. In der Tarifpost 7 lit. b wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „11 Euro“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt, in der Tarifpost 7 lit. c wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „110 Euro“ durch den Betrag von „116 Euro“ ersetzt.
  3. 10. In der Tarifpost 8
    1. a) wird in der Spalte „Höhe der Gebühren“ der Betrag von „46 Euro“ durch den Betrag von „49 Euro“ ersetzt;
    2. b) wird in der Anmerkung 2a der Betrag von „92 Euro“ durch den Betrag von „97 Euro“ ersetzt.
  4. 11. In der Tarifpost 9 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von

43 Euro

auf

45 Euro,

 

von

61 Euro

auf

64 Euro

und

von

9 Euro

auf

10 Euro.

 

  1. 12. In der Tarifpost 10 werden in Z I, Z II und Z III lit. a und b in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

jeweils von

21 Euro

auf

22 Euro,

 

jeweils von

34 Euro

auf

36 Euro,

 

jeweils von

131 Euro

auf

138 Euro,

 

jeweils von

25 Euro

auf

26 Euro,

 

jeweils von

52 Euro

auf

55 Euro,

 

jeweils von

87 Euro

auf

92 Euro,

 

jeweils von

175 Euro

auf

185 Euro,

 

von

69 Euro

auf

73 Euro,

 

jeweils von

17 Euro

auf

18 Euro,

 

jeweils von

78 Euro

auf

82 Euro,

 

von

307 Euro

auf

324 Euro,

 

jeweils von

281 Euro

auf

297 Euro,

 

von

157 Euro

auf

166 Euro,

 

jeweils von

43 Euro

auf

45 Euro

und

jeweils von

9 Euro

auf

10 Euro.

 

  1. 13. In der Tarifpost 11
    1. a) werden in lit. a und d in der Spalte „Höhe der Gebühren“ nachstehende Beträge geändert
    2. b) wird in der Anmerkung 7a der Betrag von „14 Euro“ durch den Betrag von „15 Euro“ ersetzt.

jeweils von

11 Euro

auf

12 Euro,

 

jeweils von

23 Euro

auf

24 Euro,

 

von

34 Euro

auf

36 Euro,

 

von

46 Euro

auf

49 Euro

und

von

76 Euro

auf

80 Euro;

 

  1. 14. In der Tarifpost 12
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
    2. b) werden in der Anmerkung 3 der Betrag von „198 Euro“ durch den Betrag von „209 Euro“ und der Betrag von „297 Euro“ durch den Betrag von „314 Euro“ ersetzt;
    3. c) wird in der Anmerkung 4 der Betrag von „110 Euro“ durch den Betrag von „116 Euro“ ersetzt.

von

275 Euro

auf

290 Euro,

 

von

198 Euro

auf

209 Euro,

 

von

110 Euro

auf

116 Euro,

 

jeweils von

220 Euro

auf

232 Euro,

 

jeweils von

66 Euro

auf

70 Euro,

 

von

33 Euro

auf

35 Euro

und

jeweils von

363 Euro

auf

383 Euro;

 

  1. 15. In der Tarifpost 13 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

von

220 Euro

auf

232 Euro,

 

von

440 Euro

auf

465 Euro,

 

von

660 Euro

auf

697 Euro

und

von

66 Euro

auf

70 Euro.

 

  1. 16. In der Tarifpost 14 werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert

jeweils von

47 Euro

auf

50 Euro,

 

von

11 Euro

auf

12 Euro,

 

jeweils von

165 Euro

auf

174 Euro,

 

jeweils von

33 Euro

auf

35 Euro,

 

von

76 Euro

auf

80 Euro,

 

von

100 Euro

auf

106 Euro,

 

von

264 Euro

auf

279 Euro,

 

jeweils von

1 057 Euro

auf

1 116 Euro

und

von

528 Euro

auf

558 Euro.

 

  1. 17. In der Tarifpost 15
    1. a) werden in der Spalte „Höhe der Gebühren“ die dort angeführten Beträge geändert
    2. b) wird in der Anmerkung 6 der Betrag von „90 Cent“ durch den Betrag von „1 Euro“ und der Betrag von „40 Cent“ durch den Betrag von „50 Cent“ ersetzt;
    3. c) wird in der Anmerkung 6a der Betrag von „9 Euro“ durch den Betrag von „10 Euro“ ersetzt;
    4. d) wird in der Anmerkung 6b der Betrag von „11 Euro“ durch den Betrag von „12 Euro“ ersetzt.

von

90 Cent

auf

1 Euro

und

von

3 Euro

auf

3,20 Euro;

 

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft. Sie ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30. Juni 2009 begründet wird.

Bandion-Ortner

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