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§ 11 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

4. Abschnitt

Vollstreckung der einzubringenden Beträge Einbringungsstelle

§ 11.

(1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so sind die nach § 1 Abs. 3 einzubringenden Beträge samt der unberichtigten Verfahrenskosten im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.

(2) Soll nicht nur Exekution auf bewegliche Sachen (§§ 249 bis 288 EO) geführt werden, so kann die Einbringungsstelle die Finanzprokuratur ersuchen, die Exekution zu führen.

(3) Das Exekutionsgericht hat die Exekution aufzuschieben,

  1. 1. auf Antrag der Einbringungsstelle, wenn ein Antrag auf Stundung oder Nachlass gestellt wurde und die Einbringung aufgeschoben wird (§ 9 Abs. 3);
  2. 2. auf Antrag der Einbringungsstelle und des Verpflichteten, wenn bei dem Gericht oder der Behörde des Grundverfahrens (§ 6 Abs. 1) ein Verfahren anhängig gemacht wurde, dessen Ergebnis zum Wegfall einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht führen kann.

Schlagworte

RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243632

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