Versteigerungstermin
§ 272.
(1) Den Versteigerungstermin bestimmt
- 1. der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer,
- 2. der Leiter der Auktionshalle bei der Versteigerung in einer Auktionshalle oder
- 3. sonst das mit dem Vollzug der Versteigerung betraute Vollstreckungsorgan.
(2) Vom Versteigerungstermin und vom Versteigerungsort sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edikts zu verständigen. Dies kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und dem betreibenden Gläubiger der Versteigerungstermin und der Versteigerungsort bereits bei der Pfändung bekanntgegeben wurden; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.
Schlagworte
Versteigerungsedikt
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40096465
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