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§ 272a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Versteigerungsedikt

§ 272a.

(1) Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.

(2) Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben

  1. 1. der Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,
  2. 2. der Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung sowie
  3. 3. ob, gegebenenfalls wann und wo die zu versteigernden Sachen vor der Versteigerung besichtigt werden können.

(3) Bei einer Versteigerung im Internet ist der Tag anzugeben, an dem die Versteigerung beginnt, und die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind.

(4) Für die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder einer Auktionshalle kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, von dem ab die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer oder die Auktionshalle haben den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Exekutionsgericht mitzuteilen.

(5) Die Bekanntmachung der Versteigerung in der Ediktsdatei kann unterbleiben, wenn

  1. 1. vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
  2. 2. bei einer Versteigerung im Internet aufgrund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096466

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