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§ 274 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Versteigerungsort

§ 274.

(1) Die Versteigerung kann erfolgen

  1. 1. im Internet,
  2. 2. im Versteigerungshaus,
  3. 3. in der Auktionshalle oder
  4. 4. an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.

(2) Das Vollstreckungsorgan bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden.

  1. 1. Technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente sind insbesondere im Internet auf der Plattform Justiz-Auktion.at zu versteigern.
  2. 2. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht.

(3) Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Auktionshallen und Versteigerungshäusern sowie von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind:

  1. 1. feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden, Gifte,
  2. 2. Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
  3. 3. verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
  4. 4. Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
  5. 5. dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
  6. 6. Tiere und Pflanzen,
  7. 7. Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial,
  8. 8. pornographisches Material.

(3a) Von der Versteigerung im Internet über die Plattform Justiz-Auktion.at sind überdies Waffen im Sinne des § 1 WaffG ausgeschlossen.

(4) Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, und die Auktionshalle dürfen die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.

(5) Das Vollstreckungsorgan darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung im Internet die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.

Schlagworte

Goldsache, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233773

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