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§ 267 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Beitritt zum Verkaufsverfahren

§ 267.

(1) Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.

(2) Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Verkaufsverfahrens der Verkauf derselben, auch zu ihren Gunsten gepfändeten Sachen bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und müssen dasselbe in der Lage annehmen, in welcher es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.

(3) Die beitretenden Gläubiger haben vom Zeitpunkte ihres Beitrittes an dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234129