Pfändung bei Dritten
§ 262.
Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234125
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