Einstellung des Verkaufsverfahrens
§ 282.
(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung des Verkaufsverfahrens ist § 148 Z 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Bei der Versteigerung im Internet kommt es nicht auf den Beginn der Versteigerung, sondern auf die Abgabe von Geboten an.
(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß § 150, sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen (§ 285 Abs. 3).
(3) Von der Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.
Schlagworte
Einstellungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233785
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