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§ 282a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

§ 282a.

(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.

(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233786