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§ 255 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Auskunft aus dem Pfändungsregister

§ 255.

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234120