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§ 251 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Weitere unpfändbare Sachen

§ 251.

(1) Unpfändbar sind weiters

  1. 1. Gegenstände, die zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwendet werden,
  2. 2. Kreuzpartikel und Reliquien mit Ausnahme ihrer Fassung.

(2) Bei einer Exekution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12038116

alte Dokumentnummer

N2199549711J