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§ 2e VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit

§ 2e.

(1) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Personalstellen zuständig.

(1a) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Personalstellen errichten, denen, soweit in den Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, für ihre Vertragsbediensteten jeweils die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten zukommt.

(1b) Abweichend von Abs. 1 und 1a können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Personalstelle gemäß Abs. 1 oder 1a im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Vertragsbediensteten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Personalstelle nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.

(2) In Dienstrechtsangelegenheiten einer oder eines Vertragsbediensteten, die oder der eine nachgeordnete Personalstelle leitet, sowie einer oder eines Vertragsbediensteten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Personalstelle zuständig.

(3) Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegen dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Die Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Vertragsbediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen.

(4) Welche Dienststelle als Personalstelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Vertragsbediensteten nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört, und bei der Begründung eines Dienstverhältnisses nach der Dienststelle, bei der die Anstellung angestrebt wird. Ist die Dienststelle, der der Vertragsbedienstete angehört, nicht gleichzeitig Personalstelle, ist für sie jene Personalstelle zuständig, zu der sie auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.

(5) Die Zuständigkeit der Universitäten und der Universitäten für Künste zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung der Dienstrechtsangelegenheiten ihrer Vertragsbediensteten bleibt durch die Abs. 1 bis 4 unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40230176