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BGBl I 126/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Bundesgesetz: Patent- und Markenrechts-Novelle 2014
(NR: GP XXIV RV 2358 und Zu 2358 AB 2413 S. 206. BR: AB 9018 S. 822.)

126. Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Halbleiterschutzgesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Musterschutzgesetz 1990, das Patentamtsgebührengesetz, das Sortenschutzgesetz 2001, das Patentanwaltsgesetz und die Jurisdiktionsnorm geändert werden (Patent- und Markenrechts-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes 1970

Artikel 2 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Artikel 3 Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Artikel 4 Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes 1996

Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Artikel 6 Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Artikel 7 Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Artikel 8 Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Artikel 9 Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Artikel 10 Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Artikel 11 Änderung der Jurisdiktionsnorm

Artikel 12 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11

Artikel 1

Änderung des Patentgesetzes

Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.“

2. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.“

3. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist - den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

4. § 37 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 hat jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören, das auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt worden ist.“

5. § 60 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
  2. 3. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.“

6. § 60 Abs. 3 Z 4 entfällt.

7. § 61 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Nichtigkeitsabteilung berufen werden.

(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.“

8. § 61 Abs. 6 lautet:

„(6) In der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.“

9. § 62 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.“

10. § 63 lautet:

§ 63. (1) Die Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.“

11. § 66 lautet:

§ 66. Die Senate der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.“

12. § 67 lautet:

§ 67. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes getroffen.

(2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitsabteilung einschreiten.“

13. Die §§ 70 bis 75 samt Überschriften entfallen.

14. § 76 lautet:

§ 76. (1) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung ausgeschlossen:

  1. 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
  2. 2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner oder solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind;
  3. 3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen;
  4. 4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der Parteien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;
  5. 5. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Ein Mitglied des Patentamtes, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige an den Präsidenten des Patentamtes zu richten.

(3) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt von einer Partei ein Ausschließungsgrund geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen.“

15. § 77 lautet:

§ 77. Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor dem Patentamt sind nur Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare sowie die Finanzprokuratur befugt.“

16. § 82 Abs. 4 lautet:

„(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter der Amtshandlung zu. Im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen.“

17. § 83 lautet:

§ 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.“

18. § 84 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen einen Beschluss der Technischen Abteilung, der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Rekurs zulässig. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein Rechtsmittel zulässig.“

19. § 85 lautet:

§ 85. Die Zustellung von Schriftstücken des Patentamtes ist, soweit § 86 nicht anderes bestimmt, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.“

20. § 95 Abs. 3 lautet:

„(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

21. § 103 Abs. 5 lautet:

„(5) Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.“

22. § 111a Abs. 5 lautet:

„(5) Ist der Antrag oder eine Beilage mangelhaft, so ist der Antragsteller aufzufordern, den Mangel binnen einer bestimmten Frist zu beheben. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der Beschluss kann mit Rekurs angefochten werden.“

23. § 114a Abs. 1 lautet:

„(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem vor der Nichtigkeitsabteilung zwischen anderen Personen anhängigen Verfahren die eine Person obsiege, kann dieser Partei im Verfahren beitreten (Nebenintervention). Der Nebenintervenient hat, auch wenn die Voraussetzungen des § 20 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, nicht vorliegen, die Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO).“

24. § 115 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Nach der Zustellung gemäß Abs. 2 gilt § 112 ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte und Patentanwälte gleichermaßen.

(4) Die Vorschriften der §§ 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.“

25. § 119 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.“

26. § 119 Abs. 3 lautet:

„(3) Den Mitgliedern des Patentamtes sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.“

27. § 125 Abs. 1 lautet:

„(1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat neben den Angaben über Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Anstelle der Beiziehung eines Schriftführers kann sich der Vorsitzende eines Schallträgers bedienen, wobei die in Satz 2 genannten Angaben in jedem Fall in das Protokoll aufzunehmen sind. Von der Aufnahme auf dem Schallträger ist eine schriftliche Übertragung anzufertigen. Dieses Protokoll ist nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen.“

28. § 126 lautet:

§ 126. Die Gerichte und das Patentamt sind verpflichtet, einander Rechtshilfe zu leisten.“

29. § 127 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Nichtigkeitsabteilung, Oberlandesgericht Wien, Oberster Gerichtshof) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren von einer höheren Instanz stattgegeben, so hat diese zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihr oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.“

30. § 129 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1), der Frist für den Rekurs gegen die Entscheidung hinsichtlich eines solchen Antrags und der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1).“

31. § 130 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig.“

32. § 137 lautet:

§ 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen und jener der Rechtsmittelinstanzen notwendigen Eintragungen und Löschungen in den von ihm zu führenden Registern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende zu treffen.“

33. Nach § 137 wird folgendes Hauptstück IV. eingefügt:

„IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN“

34. Die §§ 138 bis 146 samt Überschriften lauten:

„A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

§ 138. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verfahren

§ 139. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.
  2. 2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. 3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
  4. 4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
  5. 5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
  6. 6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
  7. 7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
  8. 8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§ 140. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  2. 2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
  3. 3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§ 141. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
  2. 2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. 3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.
  4. 4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Rekurs

§ 142. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
  2. 2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
  3. 3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
  4. 4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§ 143. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  2. 2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

§ 144. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 145. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach den §§ 85 und 86.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück sind die §§ 81 und 81a sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§ 146. (1) § 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs. 1 umfasst.

(3) Bei Verfahren über die Einräumung oder Aufhebung von Lizenzen gemäß § 36 Abs. 2 und 3 sind Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Senaten ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.“

35. Das bisherige Hauptstück IV. erhält die Bezeichnung „V.“.

36. § 156 Abs. 6 lautet:

„(6) Ist die Gültigkeit oder Wirksamkeit eines Patentes vom Patentamt oder den Rechtsmittelinstanzen anders beurteilt worden als vom Gericht im Verletzungsstreit, so kann darauf eine Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs. 1 ZPO) gestützt werden; es sind für die Zuständigkeit der § 532 Abs. 2 ZPO und für die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens der § 544 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden; die Klagefrist (§ 534 Abs. 1 ZPO) ist von dem Tag an zu berechnen, an dem die Entscheidung über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des Patentes in Rechtskraft erwachsen ist.“

37. Die Überschrift des § 157 lautet:

„Behandlung präjudizieller Verfahren“

38. § 157 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Die Fristen für die Berufung, die Berufungsbeantwortung, die Revision und die Revisionsbeantwortung betragen einen Monat und sind unerstreckbar.“

39. § 160 lautet:

§ 160. Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 150 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.“

40. § 162 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 anzuwenden.“

41. Die bisherigen Hauptstücke V. und VI. erhalten die Bezeichnungen „VI.“ und „VII.“.

42. Nach § 176a wird folgender § 176b eingefügt:

§ 176b. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren geht hinsichtlich jener

  1. 1. der Rechtsmittelabteilung und des Obersten Patent- und Markensenates als zweite Instanz auf das Oberlandesgericht Wien und
  2. 2. des Obersten Patent- und Markensenates als dritte Instanz auf den Obersten Gerichtshof über, wobei die Voraussetzungen des § 62 AußStrG nicht anzuwenden sind.

(2) Ist eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung, gegen die eine Beschwerde zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Beschwerde erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb der offenen Frist Rekurs erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobener Rekurs.

(3) Ist eine Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Berufung erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab deren Zustellung Berufung oder Rekurs erhoben werden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Berufung oder als rechtzeitig erhobener Rekurs, wenn das nach dem 31. Dezember 2013 zulässige Rechtsmittel der Rekurs ist.

(4) Für Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 eingereicht werden, ist § 482 ZPO nicht anzuwenden.

(5) Ist eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung, gegen die eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf dieses Tages Beschwerde erhoben, so kann gegen die Entscheidung innerhalb der offenen Frist Revisionsrekurs (§ 140 Abs. 2) erhoben werden. Der Revisionsrekurs ist ohne die Voraussetzungen des § 62 AußStrG zulässig und beim Oberlandesgericht Wien einzubringen. Eine gegen eine Entscheidung der Rechtsmittelabteilung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobener Revisionsrekurs.

(6) Gegen Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gefasst worden sind, kann eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. In den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof treten an die Stelle des Obersten Patent- und Markensenates, sofern er in zweiter Instanz entschieden hat, das Oberlandesgericht Wien, sofern er in dritter Instanz entschieden hat, der Oberste Gerichtshof. Gegebenenfalls ist das Verfahren vor dem jeweiligen Gericht fortzusetzen.

(7) Für Wiedereinsetzungsverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Rechtsmittelverfahren anhängig sind, sind die §§ 129 bis 136 weiter anzuwenden.

(8) Ist die angefochtene Entscheidung, hinsichtlich der die Wiederaufnahme gemäß § 127 begehrt wird, vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 durch die Rechtsmittelabteilung oder durch den Obersten Patent- und Markensenat gefasst worden, ist das Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren zuständig.“

43. § 178a entfällt.

44. § 179 Z 3 lautet:

  1. „3. hinsichtlich § 126 und der §§ 138 bis 146 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,“

45. In § 180b erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 21 Abs. 1, 4 und 6, § 37 Abs. 5, § 60 Abs. 3 Z 2 und 3, § 61 Abs. 2, 3 und 6, § 62 Abs. 8, §§ 63, 66, 67, 76, 77, 82 Abs. 4, §§ 83, 84 Abs. 3, §§ 85, 95 Abs. 3, § 103 Abs. 5, § 111a Abs. 5, § 114a Abs. 1, § 115 Abs. 3 und 4, § 119 Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1, §§ 126, 127 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 2, § 137, die Überschrift des IV. Hauptstücks, §§ 138 bis 146 samt Überschriften, die Umbenennung des bisherigen IV. Hauptstücks, § 156 Abs. 6, die Überschrift des § 157, § 157 Abs. 1 Z 5, §§ 160, 162 Abs. 1, die Umbenennung des bisherigen V. und VI. Hauptstücks, §§ 176b und 179 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 60 Abs. 3 Z 4, §§ 70 bis 75 samt Überschriften und § 178a in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster - mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster - oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
  2. 3. die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge.“

2. § 33 Abs. 1 Z 4 entfällt.

3. Die §§ 35, 37 und 37a samt Überschriften entfallen.

4. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen gemäß Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.“

5. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.“

6. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.“

7. § 39 Abs. 6 lautet:

„(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Patentamt ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist - den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Gebrauchsmuster anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, auf Gebrauchsmuster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

8. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 50d Abs. 1, in dritter Instanz ist § 50d Abs. 2 anzuwenden.“

9. Nach § 45 wird folgendes Hauptstück VII. eingefügt:

„VII. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN“

10. Die §§ 46 bis 50d samt Überschriften lauten:

„A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

§ 46. (1) Die Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Technischen Abteilung oder Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verfahren

§ 47. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Technische Abteilung oder Rechtsabteilung.
  2. 2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. 3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
  4. 4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zurückzuweisen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
  5. 5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind von der Abteilung in der Zusammensetzung zu erlassen, in der der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
  6. 6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
  7. 7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
  8. 8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§ 48. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  2. 2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
  3. 3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§ 49. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
  2. 2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. 3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.
  4. 4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Rekurs

§ 50. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 PatG sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
  2. 2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
  3. 3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung oder der Vorsitzende, wenn ihm die Beschlussfassung alleine zustand, dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
  4. 4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§ 50a. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  2. 2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

§ 50b. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, die §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 50c. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 38 sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§ 50d. § 8 Abs. 2 JN ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stelle des Laienrichters entweder durch fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand oder durch andere Personen mit besonderer Fachkunde, wie insbesondere Mitglieder des Patentamtes, die vom Bundesminister für Justiz auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt werden, ausgeübt werden kann. Werden Mitglieder des Patentamtes oder sonstige Bundesbedienstete als Laienrichter bestellt, erbringen sie die Tätigkeit als fachmännische Laienrichter als dienstliche Aufgabe und sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die §§ 19 bis 25 JN sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Oberste Gerichtshof hat bei Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung, der eine Entscheidung der Technischen Abteilung oder der Nichtigkeitsabteilung zugrunde liegt, in einem Senat zu entscheiden, der neben drei Richtern zwei Laienrichter nach Abs. 1 umfasst.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstand geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen.“

11. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:

§ 51b. § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.“

12. Nach § 53a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) § 33 Abs. 1 Z 2 und 3, § 36 Abs. 2, § 39 Abs. 1, 4 und 6, § 44 Abs. 1, die Überschrift des VII. Hauptstücks, §§ 46 bis 50d samt Überschriften, §§ 51b und 54 Z 4 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 33 Abs. 1 Z 4, §§ 35, 37 und 37a samt Überschriften in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

13. § 54 Z 4 lautet:

  1. „4. hinsichtlich § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 sowie hinsichtlich der §§ 49 bis 50d der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,“

Artikel 3

Änderung des Patentverträge-Einführungsgesetzes

Das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.“

2. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) § 76 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.“

3. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

§ 25b. § 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Schutzzertifikatsgesetzes

Das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

§ 7. Auf angemeldete und erteilte ergänzende Schutzzertifikate und Verfahren, die diese Schutzzertifikate betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Schaffung ergänzender Schutzzertifikate und dieses Bundesgesetzes die §§ 8 bis 11, 14 bis 27, 30 bis 45, 46 Abs. 2 und 3, §§ 47, 48 Abs. 2 und 3, §§ 49 bis 57, 57b bis 61, 62 Abs. 1, 2 und 7, §§ 62a, 63, 64, 66 bis 79, § 80 Abs. 2, §§ 81 bis 86, 92, 112 bis 165, 173, 175, 176b, 178 und 179 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

2. § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 7 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

Das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Zur Beschlussfassung in Angelegenheiten, die sich auf erteilte Halbleiterschutzrechte beziehen, ist, soweit nicht die Gerichte oder die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige rechtskundige Mitglied der Rechtsabteilung berufen.“

2. § 16 Abs. 6 und 7 lautet:

„(6) Die Nichtigkeitsabteilung entscheidet durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein.

(7) Die §§ 58 bis 61 und 76 des Patentgesetzes 1970 sind anzuwenden.“

3. § 17 lautet:

§ 17. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 64, 66 bis 69, 77 bis 79, 82 bis 86, 112 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 146 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

4. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Bundesgesetz ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig. Ohne Rücksicht auf den Streitwert hat der Senat (§ 7 Abs. 2 erster Satz JN) zu entscheiden. Das gilt auch für einstweilige Verfügungen. Für die Senatszusammensetzung in erster und zweiter Instanz ist § 146 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, in dritter Instanz ist § 146 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 anzuwenden.“

5. § 26b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.“

6. § 27 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 16 Abs. 3, 6 und 7, §§ 17, 23 Abs. 1 und § 26b Abs. 5 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Markenschutzgesetzes

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009, S 1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.“

2. § 17 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Beruht die Registrierung auf einem Umwandlungsantrag gemäß Art. 112 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, so gilt als Tag der Anmeldung im Sinne des Abs. 1 Z 3 der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke im Sinne des Art. 27 dieser Verordnung. Gegebenenfalls ist auch der gemäß Art. 34 oder 35 dieser Verordnung zustehende Zeitrang im Register einzutragen.“

3. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Registrierung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5, so ist auf Antrag des Anmelders vor der Abweisung mit Beschluss festzustellen, dass das angemeldete Zeichen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 registrierbar ist; ein solcher Beschluss kann mit Rekurs (§ 37 Abs. 1) angefochten werden.“

4. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist zu bestimmen, welche Belege im Verfahren vor dem Patentamt für diesen Nachweis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann diese Belege vorzulegen sind.“

5. § 29a Abs. 4 lautet:

„(4) Wird die Entrichtung der Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist veranlasst, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht.“

6. § 29b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Markeninhaber ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis zu setzen und es ist ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbare Frist einzuräumen. Innerhalb dieser Frist hat der Markeninhaber gegebenenfalls auch die Einrede der mangelnden Benutzung der widerspruchsbegründenden Marke (Abs. 3) zu erheben. Bringt der Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Äußerung ein, so ist ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Marke zu verfügen, selbst wenn der Widerspruch auf einer Anmeldung beruht, die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht zur Registrierung geführt hat. Die im § 35 Abs. 5 angeführten Bestimmungen über die Anfechtung sind im Widerspruchsverfahren anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges bestimmt ist.“

7. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Patentamt ist zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in allen Angelegenheiten des Markenschutzes sowie des Schutzes der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach dem VII. Abschnitt, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind, das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen.“

8. § 35 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Im Übrigen sind, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren die §§ 52 bis 56, 57b, § 62 Abs. 8, §§ 64, 66 bis 69, 79, 82 bis 86, 112 bis 115, 116 bis 126, 127 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 128 erster Satz, §§ 128a bis 133 Abs. 2, §§ 134, 135, 137 und 165 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die im § 17 Abs. 5, im § 28 Abs. 5 und im § 29 Abs. 2 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen im Österreichischen Markenanzeiger. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Österreichischen Markenanzeiger zu verlautbaren, wenn dadurch das Markenrecht wiederhergestellt wird.“

9. Die §§ 36 bis 43 samt Überschriften lauten:

§ 36. (1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen

  1. 1. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;
  2. 2. im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

§ 37. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten und Zwischenentscheidungen - Unterbrechungsbeschlüsse im Widerspruchsverfahren ausgenommen - ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Auf das Verfahren ist § 139 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 38. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig. Auf das Verfahren ist § 140 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 39. (1) Über Anträge auf Löschung einer registrierten Marke (§§ 30 bis 34 und § 66), über Anträge auf Übertragung (§ 30a) sowie über Anträge auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke (§ 69a) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch drei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.

(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgen verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung nach Abs. 3 sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz durch den Vorsitzenden.

(3) Bringt der belangte Markeninhaber innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Gegenschrift ein, so hat die Nichtigkeitsabteilung ohne weiteres Verfahren antragsgemäß die gänzliche oder teilweise Löschung oder Übertragung der Marke zu verfügen oder die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit der Marke nachträglich festzustellen. Wenn in einem Verfahren sowohl die Löschung als auch die Übertragung einer Marke beantragt wird, so hat die Nichtigkeitsabteilung, sofern sich aus dem Antrag nichts Gegenteiliges ergibt, die Übertragung zu verfügen.

§ 40. Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Auf das Verfahren ist § 141 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 41. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 130 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Auf das Rekursverfahren ist § 142 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 42. Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes (§ 41 Abs. 2) der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig. Auf die Verfahren ist § 143 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

§ 43. (1) Die §§ 144 (Verfahrenshilfe) und 145 Abs. 1 bis 3 (Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren) des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien in Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung der Rechtsabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

10. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

§ 56a. Für Klagen und einstweilige Verfügungen nach diesem Abschnitt ist ausschließlich das Handelsgericht Wien zuständig.“

11. § 60a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.

(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.“

12. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.“

13. § 61 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist - vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Marken anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf Markenrechte zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

14. Die Überschrift von Abschnitt VII lautet:

„Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 1“

15. §§ 68 bis 68c lauten:

§ 68. (1) Anträge auf Eintragung einer Bezeichnung als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 , auf Änderung der Spezifikation oder auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung sind beim Patentamt einzureichen und von diesem zu prüfen.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes können Form und Inhalt dieser Anträge näher geregelt sowie Ort und Art der im Rahmen der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführenden Veröffentlichungen festgelegt werden. Dabei ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie bei elektronischen Veröffentlichungen besonders auf die Erkennbarkeit des Datums der Veröffentlichung und des Verfahrensstatus, die erforderliche Datensicherheit und die einfache aber dauerhafte Zugänglichkeit der Daten während des Bestehens des Gemeinschaftsschutzes Bedacht zu nehmen.

(3) Entspricht der Antrag nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist die Antragstellerin aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten, auf Antrag verlängerbaren Frist zu beheben. Nicht verbesserte Anträge sind mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf die Verfahren gemäß diesem Abschnitt sinngemäß Anwendung.

§ 68a. (1) Das Patentamt veröffentlicht den ordnungsgemäßen Antrag in elektronischer Form sowie einen Hinweis auf diese Veröffentlichung im Patentblatt. Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der elektronischen Veröffentlichung kann gegen diesen Antrag beim Patentamt schriftlich Einspruch erhoben werden. Der begründete Einspruch muss zusammen mit allen Beilagen spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Berufungsfrist (Abs. 7) findet nicht statt.

(2) Der zulässige Einspruch ist der Antragstellerin zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung innerhalb einer angemessenen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. Unterbleibt eine rechtzeitige schriftliche Äußerung, so gilt dies als Zurückziehung des Antrages.

(3) Nach fristgerechter Äußerung trifft der zuständige Bearbeiter wegen eines etwa notwendigen Schriftwechsels, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel sowie der Aufnahme von Beweisen die entsprechenden Verfügungen. Er hat auf Antrag einer Partei, oder wenn er dies im Einzelfall zur Entscheidung über den Einspruch für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die er eröffnet und leitet. Er hat sich von der Identität der Erschienenen zu überzeugen, ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen sowie die Verhandlung ohne Zulassung von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. Als Verhandlungsleiter bestimmt er die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge und hat offensichtlich unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Darüber hinaus steht ihm die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Bearbeiter hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials zu entscheiden.

(4) Die Parteien haben die Kosten des Einspruchsverfahrens selbst zu tragen. Das Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, ist anzuwenden.

(5) Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Anwendung erlassenen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, so stellt dies das Patentamt, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Abweisung eines erhobenen Einspruches, mit Beschluss fest und veröffentlicht diese positive Entscheidung in elektronischer Form. Andernfalls ist, sofern nicht nach Abs. 8 vorzugehen ist, der Antrag mit Beschluss abzuweisen.

(6) In der positiven Entscheidung kann unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine den Umständen des Einzelfalles angemessene Übergangsfrist festgesetzt werden.

(7) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 steht jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse und Sitz oder Niederlassung im Inland innerhalb von zwei Monaten ab der elektronischen Veröffentlichung der Entscheidung das Rechtsmittel des Rekurses offen.

(8) Wird im Rahmen der Prüfung der vorgebrachten Einspruchsgründe festgestellt, dass die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben des Einzigen Dokuments nicht bloß geringfügig abgeändert werden müssen, so ist das vorstehend festgelegte Verfahren erneut durchzuführen.

§ 68b. (1) Einsprüche nach Art. 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Art. 51 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben und spätestens innerhalb einer daran anschließenden Frist von zwei Monaten zu begründen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist oder der Frist zur Begründung findet nicht statt.

(2) Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.

(3) Zuständige Behörde für Verfahren nach Art. 51 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Patentamt.

§ 68c. (1) Auf Anträge zur Änderung der Spezifikation gemäß Art. 53 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.“

16. § 68f Abs. 1 lautet:

„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von zur Verwendung der geschützten geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden, von der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund auf Unterlassung und, soweit ihm die Verfügung darüber zusteht, auch auf Beseitigung des den genannten Bestimmungen widerstreitenden Zustandes in Anspruch genommen werden. § 52 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

17. § 68i Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.“

18. § 68j lautet:

§ 68j. (1) Für Klagen nach diesem Abschnitt ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.

(2) Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu.“

19. §§ 69 und 69a Abs. 1 lauten:

§ 69. Anmeldungen für Gemeinschaftsmarken können gemäß Art. 25 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. Nr. L 78 vom 26.2.2009 S. 1, beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der im Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante weiter.

§ 69a. (1) Wurde für eine angemeldete oder eingetragene Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 34 oder 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 der Zeitrang einer in das Markenregister des Patentamtes eingetragenen Marke oder einer Marke, die aufgrund internationaler Registrierung in Österreich Schutz genießt, in Anspruch genommen und ist diese, den Zeitrang begründende Marke wegen Verzichts des Inhabers oder wegen nicht rechtzeitiger Erneuerung gelöscht worden, so kann, gestützt auf die Löschungstatbestände der §§ 30 bis 34 und des § 66, die Ungültigkeit der Marke nachträglich festgestellt werden.“

20. § 69b Z 4 lautet:

  1. „4. sofern er nicht gemäß § 61 durch einen befugten Vertreter vertreten ist oder einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, eine Anschrift gemäß Art. 114 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 bekannt zu geben.“

21. § 69c Abs. 2 lautet:

„(2) Betrifft der Umwandlungsantrag eine Marke, die bereits als Gemeinschaftsmarke eingetragen war, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).“

22. § 69d Abs. 1 lautet:

„(1) Gemeinschaftsmarkengericht erster Instanz im Sinne des Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Handelsgericht Wien. In Rechtssachen, in denen das Gemeinschaftsmarkengericht für Klagen zuständig ist, kommt diesem auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.“

23. § 70 Abs. 3 lautet:

„(3) Betrifft der Antrag eine internationale Registrierung, bei der zum Zeitpunkt der Löschung bereits eine Erklärung über die Schutzgewährung nach Regel 18ter Abs. 1 oder 2 der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. III Nr. 109/1997, übermittelt wurde oder die Frist zur Schutzverweigerung gemäß Artikel 5 Abs. 2 des Protokolls bereits ungenützt verstrichen ist, so ist die Marke nicht auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen und besteht nach erfolgter Registrierung keine Möglichkeit des Widerspruchs (§ 29a).“

24. Nach § 77b wird folgender § 77c eingefügt:

§ 77c. (1) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist anzuwenden.

(2) Das Ende einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 laufenden Einspruchsfrist gemäß § 68a Abs. 1 bestimmt sich nach § 68a Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung.

(3) Die §§ 56a, 60a Abs. 2 und § 68j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage oder Privatanklage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.

(4) § 69c Abs. 2 und § 70 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 sind - soweit sie den Ausschluss umgewandelter Gemeinschaftsmarken und umgewandelter internationaler Registrierungen vom Widerspruch betreffen - ausschließlich auf nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes veröffentlichte nationale Marken anzuwenden.“

25. § 80 Z 1 lautet:

  1. „1. hinsichtlich der §§ 10, 10a, 10b, 12, 14, 23, 37, 38, 40 bis 43 und 57 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,“

26. § 80 Z 3 lautet:

  1. „3. hinsichtlich der §§ 13, 51 bis 56a, 58 bis 60b, des § 67 und der §§ 68f bis 68j der Bundesminister für Justiz,“

27.§ 81a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 2 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 1, § 20 Abs. 3, § 24 Abs. 4, § 29a Abs. 4, § 29b Abs. 1, § 35 Abs. 1, 5 und 6, §§ 36 bis 43 samt Überschriften, §§ 56a, 60a Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VII. Abschnitts, §§ 68 bis 68c, § 68f Abs. 1, § 68i Abs. 2, § 68j, §§ 69, 69a Abs. 1, § 69b Z 4, § 69c Abs. 2, § 69d Abs. 1, § 70 Abs. 3, §§ 77c und 80 Z 1 und 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Musterschutzgesetzes 1990

Das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 26 lautet:

§ 26. (1) Zur Beschlussfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Musterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt ist hiezu das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der mit diesen Angelegenheiten betrauten Rechtsabteilung berufen, soweit sie nicht dem Präsidenten oder der Nichtigkeitsabteilung vorbehalten sind.

(2) Die §§ 52 bis 56, 57 Abs. 2, §§ 57b, 58, 58a, 58b, 60, 61, 64, 66 bis 69, 76, 79, 82 bis 86 und 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.“

2. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) § 76 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.“

3. § 28 samt Überschrift entfällt.

4. Die Überschrift des § 29 lautet:

5. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Abs. 1 genannten Anträge und Ansprüche in sinngemäßer Anwendung der §§ 112 Abs. 2 bis 114a, 115 Abs. 2 bis 4, § 116 Abs. 2 bis 5, 117 bis 120 und 122 bis 125 des Patentgesetzes 1970. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch nur dann anzuberaumen, wenn sie vom zuständigen Mitglied für nötig gehalten oder von einer Partei beantragt wird.“

6. § 30 entfällt.

7. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.“

8. § 32 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und - soweit er gesetzlich dazu befugt ist - vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf registrierte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.“

9. Nach dem V. Hauptstück wir folgendes VI. Hauptstück eingefügt:

„VI. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN“

10. Die §§ 40 bis 43e samt Überschriften lauten:

„A. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der Rechtsabteilung des Patentamtes

Rekurs

§ 40. (1) Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Rekurs an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Gegen die einen Beschluss der Rechtsabteilung vorbereitenden Verfügungen des Referenten ist kein Rechtsmittel zulässig.

Verfahren

§ 41. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der §§ 44, 49 AußStrG und folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Rechtsabteilung.
  2. 2. Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. 3. Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
  4. 4. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.
  5. 5. Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind vom zuständigen Mitglied zu erlassen, von dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.
  6. 6. § 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.
  7. 7. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
  8. 8. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revisionsrekurs

§ 42. (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 62 AußStrG zulässig.

(2) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen des AußStrG sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Die Revisionsrekursfrist und die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  2. 2. Der Revisionsrekurs sowie gegebenenfalls die Zulassungsvorstellung sind beim Rekursgericht einzubringen; die Zurückweisung nach § 67 AußStrG erfolgt durch das Rekursgericht. Außer im Fall des § 68 Abs. 4 Z 2 AußStrG ist auch die Revisionsrekursbeantwortung beim Rekursgericht einzubringen.
  3. 3. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

Berufung

§ 43. (1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
  2. 2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  3. 3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat das rechtskundige Mitglied dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.
  4. 4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Rekurs

§ 43a. (1) Gegen eine vorbereitende Verfügung des rechtskundigen Mitglieds ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung gefassten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung findet vorbehaltlich Abs. 2 ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt, sie können nur mit der Berufung angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluss geübt haben.

(2) Gegen Unterbrechungsbeschlüsse, Beschlüsse, mit denen eine Berufung zurückgewiesen wird, Beschlüsse gemäß § 26 in Verbindung mit § 130 Abs. 2 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz ist der Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig. Beschlüsse des Berufungsgerichts können nach Maßgabe des § 519 ZPO beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

(3) Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.
  2. 2. Rekurse nach Abs. 2 erster Satz sind bei der Nichtigkeitsabteilung, Rekurse nach Abs. 2 zweiter Satz beim Berufungsgericht einzubringen.
  3. 3. Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs nach Abs. 2 erster Satz Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Rekurs als rechtzeitig eingebracht.
  4. 4. Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Revision und Revisionsrekurs

§ 43b. (1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nach Maßgabe des § 502 ZPO, gegen einen Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs nach Maßgabe des § 528 ZPO zulässig.

(2) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Die Revisionsfrist und die Frist für die Revisionsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.
  2. 2. Die Revision ist beim Berufungsgericht einzubringen. Die Verweise auf das Prozessgericht erster Instanz gelten als Verweise auf das Berufungsgericht, mit Ausnahme jener, die sich auf die Zurückverweisung an die erste Instanz beziehen. Außer im Fall des § 507a Abs. 3 Z 2 ZPO ist auch die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.

(3) Für das Revisionsrekursverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Revisionsrekurs beim Rekursgericht einzubringen ist.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Verfahrenshilfe

§ 43c. Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, §§ 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Zustellung, Vertretung, Eintritt in das Verfahren, Akteneinsicht

§ 43d. (1) Die Zustellung von Schriftstücken durch das Patentamt in einem Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück erfolgt nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 85 und 86 des Patentgesetzes 1970.

(2) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sind auch Patentanwälte und Notare vertretungsbefugt. Die Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis.

(3) In mehrseitigen Verfahren kann der Erwerber eines streitverfangenen Rechts auch ohne Zustimmung des Gegners in das Verfahren eintreten.

(4) Auf die Akteneinsicht in Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist § 31 sinngemäß anzuwenden.

Zusammensetzung der Senate

§ 43e. Für die Senatszusammensetzung beim Oberlandesgericht Wien ist § 146 Abs. 1 und 4 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.“

11. § 44d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 und § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.“

12. § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) §§ 26, 27 Abs. 2, die Überschrift des § 29, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 4 und 5, die Überschrift des VI. Hauptstücks, §§ 40 bis 43e samt Überschriften, § 44d Abs. 5 und § 47 Z 2 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 28 samt Überschrift und § 30 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

13. § 47 Z 2 lautet:

  1. „2. hinsichtlich § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 126 des Patentgesetzes 1970 und der §§ 40 bis 43e der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Justiz,“

Artikel 8

Änderung des Patentamtsgebührengesetzes

Das Patentamtsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 8 lautet:

„(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen. Dem Senat hat der Vorstand der Abteilung anzugehören, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung des Senates kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.“

2. § 28 lautet:

§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:

1. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der

der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,

2. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 450 Euro,

3. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des

Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,

4. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf

Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,

eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen

Rechtes 85 Euro,

5. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer

Verbandsmarke 340 Euro,

6. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,

7. den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,

8. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist.

(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.

(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.“

3. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:

§ 37. Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

4. § 40 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 13 Abs. 8, §§ 28 und 37 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001

Das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer in keinem EWR- oder Mitgliedstaat Wohnsitz oder Sitz hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nur durch einen bevollmächtigten Vertreter im Inland, vor der Nichtigkeitsabteilung und dem Oberlandesgericht Wien nur durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt geltend machen.“

2. § 20 lautet:

§ 20. (1) Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes entscheidet in Verfahren

  1. 1. auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß § 6,
  2. 2. auf Nichtigerklärung und behördliche Übertragung des Sortenschutzes gemäß § 15,
  3. 3. auf Löschung einer Sortenbezeichnung gemäß § 18.

(2) Auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung ist das Patentgesetz 1970 anzuwenden.

(3) Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist das Patentgesetz 1970 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jedem Senat der Nichtigkeitsabteilung ein Mitglied anzugehören hat, das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ernannt worden ist. Es dürfen nur Personen ernannt werden, die in Angelegenheiten des Sortenschutzes fachkundig sind. Auf die Senatszusammensetzung in den Rechtsmittelinstanzen ist § 146 Abs. 3 Patentgesetz 1970 anzuwenden. Auf die Senatszusammensetzung im Verfahren gemäß Abs. 1 Z 3 ist das Markenschutzgesetz 1970 anzuwenden.“

3. § 22 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. „9. der Hinweis auf anhängige Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und den diesbezüglichen Rechtsmittelinstanzen,“

4. § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 176b des Patentgesetzes 1970 ist sinngemäß anzuwenden.“

5. § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 7 Abs. 2, §§ 20, 22 Abs. 2 Z 9, § 27 Abs. 5 und § 29 Z 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

6. § 29 Z 3 lautet:

  1. „3. hinsichtlich des § 20 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und der Bundesminister für Justiz,“

Artikel 10

Änderung des Patentanwaltsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.“

2. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Streichung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

3. § 7a Abs. 1 lit. c entfällt.

4. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.“

5. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.“

6. § 16c Abs. 3 lautet:

„(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Patentanwalt, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.“

7. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Gerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern.“

8. § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren, im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Be­stimmungen zu übernehmen.“

9. § 25 lautet:

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Patentblatt“ zu veranlassen sowie im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at ) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.“

10. § 26 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.

(2) Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.“

11. § 34 Abs. 2 lit. c lautet:

  1. „c) die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);“

12. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Patentamt binnen einer Woche mitzuteilen.“

13. § 48 Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;“

14. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Patentanwälte oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.“

15. § 49 lautet:

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat eingerichtet. Der Sachaufwand für das Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.“

16. § 50 lautet:

§ 50. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.“

17. § 51 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

  1. a) der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;
  2. b) zwei Mitglieder des Disziplinarrates sowie drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für deren Ernennung steht hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind.

(3) Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.“

18. § 52 lautet:

§ 52. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates zu unterrichten.“

19. § 53 lautet:

§ 53. Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.“

20. § 54 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat vor jeder Beschlussfassung zu hören.“

21. § 55 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.“

22. § 56 lautet:

§ 56. Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.“

23. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.“

24. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.“

25. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.“

26. § 69 lautet:

§ 69. Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.“

27. § 71 lautet:

§ 71. Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.“

28. § 72 lautet:

§ 72. (1) Zur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(2) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.“

29. § 77 lautet:

§ 77. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie die vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen das Allgemeine Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 anzuwenden.“

30. Die Überschrift von Abschnitt VIII lautet:

„Übergangs- und Schlussbestimmungen“.

31. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

§ 77a. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.“

32. In § 80a erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 16c Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 lit. c, § 37 Abs. 4, § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, §§ 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, §§ 52, 53, 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 65 Abs. 3, §§ 69, 71, 72, 77, die Überschrift des VIII. Abschnitts, §§ 77a und 81 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 7a Abs. 1 lit. c und § 81 Z 2 und 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.“

33. § 81 Z 1 lautet:

  1. „1. hinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;“

34. § 81 Z 2 und 4 entfällt.

Artikel 11

Änderung der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

§ 53 lautet:

§ 53. Für Streitigkeiten über die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist das Handelsgericht Wien in erster Instanz ausschließlich zuständig. In diesen Rechtssachen kommt dem Handelsgericht Wien auch die ausschließliche Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen zu.“

Artikel 12

Inkrafttretensbestimmung zu Art. 11

§ 53 Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2013 eingebracht wurde.

Fischer

Faymann

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