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BGBl I 36/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

36. Bundesgesetz: Änderung des Patentamtsgebührengesetzes
(NR: GP XXIV RV 1115 AB 1158 S. 102 . BR: AB 8496 S. 796 .)

36. Bundesgesetz, mit dem das Patentamtsgebührengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Patentamtsgebührengesetz - PAG, BGBl. I Nr. 149/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 lautet:

  1. „2. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
    1. Rechtsmittelabteilung, der Rechtsabteilung oder der Technischen

Abteilung 210 Euro,

3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 450 Euro,

  1. 4. die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und

Markensenat 600 Euro,

5. die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat 300 Euro,

  1. 6. den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des

Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,

  1. 7. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
    1. Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
    2. eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen

Rechtes 85 Euro,

  1. 8. den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer

Verbandsmarke 340 Euro,

9. den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,

10. den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,

11. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.“

2. Dem § 36a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

3. Dem § 40 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Faymann

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