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§ 130 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 130.

(1) Über den Antrag entscheidet die Abteilung, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wurde eine Handlung bei einer Technischen Abteilung versäumt, so entscheidet über den Antrag das dieser Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied.

(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs an das Oberlandesgericht Wien zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152631