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§ 171 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Dritter Abschnitt.

Mündliche Verhandlung.

Erster Titel.

Öffentlichkeit.

§. 171.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.

(2) Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.

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