§. 172.
(1) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint, oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung zum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde.
(2) Überdies kann das Gericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit ausschließen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreites Thatsachen des Familienlebens oder Geschäftsgeheimnisse erörtert und bewiesen werden müssen.
(3) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Theile derselben stattfinden; auf die Verkündung des Urtheiles darf er sich in keinem Falle erstrecken. Insoweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhaltes der Verhandlung untersagt.
In Verfahren nach dem UWG, BGBl. Nr. 448/1984, auch zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§ 26 UWG). Für das Eheverfahren siehe § 460 Z 3.
Schlagworte
Tatsachen, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40212437
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