9. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes erlassen wird (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010), sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz geändert werden - Bundesgesetz über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes - Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010) |
Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) |
Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957) |
Artikel 5 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934) |
Artikel 6 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953) |
Artikel 7 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952) |
Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992) |
Artikel 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) |
Artikel 10 (Änderung der Bundesabgabenordnung) |
Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) |
Artikel 12 (Änderung des Rundfunkgebührengesetzes) |
Artikel 13 (Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR) |
Artikel 14 (Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes) |
Artikel 1 (Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes - Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1. | Begriffe |
§ 2. | Geschlechtsneutralität |
§ 3. | Delegierung |
§ 4. | Berufungsverfahren |
§ 5. | Zuständigkeitsstreit |
§ 6. | Ende der Zuständigkeit |
§ 7. | Verweise |
2. Teil | |
Das Bundesministerium für Finanzen | |
§ 8. | Bundesministerium für Finanzen |
3. Teil | |
Die Steuer- und Zollverwaltung | |
§ 9. | Sitz und Amtsbereich |
§ 10. | Übertragung von Aufgaben |
2. Hauptstück | |
§ 11. | Leitung des Finanzamtes |
§ 12. | Kontrollbefugnisse |
1. Abschnitt | |
Sachliche Zuständigkeit | |
§ 13. | Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis |
§§ 14. bis 18. | Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis |
§ 19. | Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis |
2. Abschnitt | |
Örtliche Zuständigkeit | |
§ 20. | Wohnsitzfinanzamt |
§ 21. | Betriebsfinanzamt |
§ 22. | Lagefinanzamt |
§ 23. | Beschränkte Steuerpflicht |
§ 24. | Gebühren und Verkehrsteuern |
§ 25. | Subsidiarzuständigkeit |
3. Hauptstück | |
§ 26. | Leitung des Zollamtes |
§ 27. | Sachliche Zuständigkeit |
§ 28. | Örtliche Zuständigkeit |
4. Hauptstück | |
§ 29. | Finanzstrafbehörden |
4. Teil | |
§ 30. | Inkrafttreten |
§ 31. | Übergangsregelung |
§ 32. | Vollziehung |
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Begriffe
§ 1. (1) Die sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde.
(2) Die örtliche Zuständigkeit regelt nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.
Geschlechtsneutralität
§ 2. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Delegierung
§ 3. Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 77 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.
Berufungsverfahren
§ 4. Der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
Zuständigkeitsstreit
§ 5. (1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Abgabenbehörden entscheidet die gemeinsame Oberbehörde.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.
Ende der Zuständigkeit
§ 6. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; gegenüber Arbeitnehmern (§ 47 Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden.
Verweise
§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf durch dieses Bundesgesetz aufgehobene Bestimmungen, so treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen.
(3) Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.
2. Teil
Das Bundesministerium für Finanzen
Bundesministerium für Finanzen
§ 8. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BMG 1986.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten, soweit dies organisatorisch zweckmäßig ist und einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dient. Diese Organisationseinheiten werden bei Erfüllung ihrer Aufgaben für den Bundesminister für Finanzen tätig.
3. Teil
Die Steuer- und Zollverwaltung
1. Hauptstück
Allgemeines
Sitz und Amtsbereich
§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden erster Instanz in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
Übertragung von Aufgaben
§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden erster Instanz aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 aufgezählten Abgaben von Körperschaften im Rahmen
- 1. einer Unternehmensgruppe oder
- 2. eines Konzerns
von einem Finanzamt vorzunehmen sind, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten
- 1. zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen,
- 2. zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie
- 3. zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr,
ganz oder teilweise von den örtlich zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich zuständigen Zollämtern zukommen, werden hierdurch nicht berührt.
(4) Im Rahmen der Verordnungen dieses Hauptstückes kann der Bundesminister für Finanzen den Übergang von Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anordnen.
2. Hauptstück
Finanzämter
Leitung des Finanzamtes
§ 11. Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.
Kontrollbefugnisse
§ 12. (1) Zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten können allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen von allen Finanzämtern vorgenommen werden. Dabei können bei Gefahr im Verzug auch
- 1. Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO) erlassen sowie
- 2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und
- 3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)
vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden.
(3) Darüber hinaus kann sich der Bundesminister für Finanzen zur Überwachung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die glücksspielrechtlichen Konzessionäre des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bedienen.
1. Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit
§ 13. (1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen für ihren Amtsbereich
- 1. die Erhebung der Abgaben (§ 49 Abs. 2 BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist,
- 2. die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, und die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge sowie
- 3. die Vollziehung der den Abgabenbehörden erster Instanz mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.
§ 14. Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis nehmen die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusätzliche Aufgaben wahr.
§ 15. (1) Dem Finanzamt Wien 1/23 für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, obliegt:
- 1. für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB,
- a) die Erhebung der Körperschaftsteuer,
- b) die Erhebung der Umsatzsteuer und
- c) die Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
- 2. die Erhebung der von unter Z 1 genannten Steuersubjekten zu entrichtenden
- a) Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988) und
- b) Abgabe von Zuwendungen;
- 3. die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beschränkt Steuerpflichtiger;
- 4. die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff EStG 1988);
- 5. als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
- 6. die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;
- 7. die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.
(2) Ändern sich die Größenmerkmale von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 221 Abs. 1 bis 3 UGB, so ist hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter für diese Gesellschaften § 221 Abs. 4 UGB, der das Wirksamwerden der Änderung dieser Größenmerkmale regelt, sinngemäß anzuwenden.
§ 16. Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des § 19 Abs. 3 Z 3 und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung
- 1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
- 2. der Kapitalverkehrsteuern,
- 3. der Grunderwerbsteuer,
- 4. der Versicherungssteuer sowie
- 5. der Feuerschutzsteuer.
§ 17. Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.
§ 18. (1) Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart obliegt für das gesamte Bundesgebiet die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben.
(2) Die Vergütung der Umsatzsteuer, Elektrizitäts- und Erdgasabgabe an internationale Organisationen und deren Vergütungsberechtigte obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
§ 19. (1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung
- 1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
- 2. der Kapitalverkehrsteuern,
- 3. der Grunderwerbsteuer,
- 4. der Versicherungssteuer sowie
- 5. der Feuerschutzsteuer.
(3) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
- 1. der Spielbankabgabe,
- 2. der Konzessionsabgabe,
- 3. der Versicherungssteuer (Abs. 2 Z 4) sowie
- 4. der Feuerschutzsteuer (Abs. 2 Z 5),
soweit sich in Fällen der Z 3 und 4 weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet.
2. Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
§ 20. (1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) einen Wohnsitz (§ 26 Abs. 1 BAO) oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO) hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
(2) Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
- 1. für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
- 2. für die Erhebung der Umsatzsteuer,
- 3. für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
- 4. für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG).
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
(4) Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.
§ 21. (1) Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
(2) Das Betriebsfinanzamt ist zuständig
- 1. für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte,
- 2. für die Erhebung der Umsatzsteuer,
- 3. für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
- 4. für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie
- 5. für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG).
(3) Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
§ 22. (1) Lagefinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist. Erstreckt sich diese auf den Bereich mehrerer Finanzämter, so gilt als Lagefinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist.
(2) Das Lagefinanzamt ist zuständig
- 1. für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967), sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden,
- 2. für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 sowie
- 3. für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.
§ 23. Für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland kein unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.
§ 24. (1) Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren sowie der Kapitalverkehrsteuern, mit Ausnahme der Gesellschaftsteuer, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich zuerst ein Finanzamt von dem allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.
(2) Für die Erhebung der Gesellschaftsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder, wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.
(3) Für die Erhebung der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich das Grundstück (der wertvollste Teil des Grundstückes) gelegen ist. Gehören bei Erwerbsvorgängen gemäß § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz 1987 zum Vermögen der Gesellschaft mehrere Grundstücke, die im Bereich verschiedener Finanzämter gelegen sind, so ist jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Grundbesitzes befindet.
(4) Für die Erhebung der Versicherungssteuer und der Feuerschutzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes (Wohnsitzes) oder der wirtschaftlich bedeutendsten inländischen Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten befindet.
§ 25. Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich diese
- 1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
- 2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, worden ist oder werden soll;
- 3. in sonstigen Sachen: nach dem letzten Wohnsitz (Sitz) des Abgabepflichtigen, in Ermangelung eines solchen oder bei Gefahr im Verzug, nach der Kenntniserlangung vom allenfalls abgabepflichtigen Sachverhalt. Kommen mehrere Finanzämter als örtlich zuständige Finanzämter in Betracht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten.
3. Hauptstück
Zollämter
Leitung des Zollamtes
§ 26. Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß § 27 Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden.
Sachliche Zuständigkeit
§ 27. (1) Den Zollämtern obliegen für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
- 1. die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz, ZollR-DG),
- 2. die Erhebung der Verbrauchsteuern,
- 3. die Vollziehung des Tabakmonopolgesetzes 1996, TabMG 1996,
- 4. die Erhebung des Altlastenbeitrages sowie
- 5. die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhrerstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind.
(2) Die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) sind in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 bis Z 3 und Z 5 vom Aufgabenkreis der Zollämter ausgenommen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung für die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes, wenn die Ausfuhranmeldung von einer österreichischen Zollstelle angenommen worden ist, nach Maßgabe der anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eine Zahlstelle einzurichten.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Zollämter, sofern es organisatorisch zweckmäßig ist,
- 1. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Bedarfes,
- 2. auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie
- 3. zur Bewilligung eines Nebenwegverkehrs gemäß § 21 ZollR-DG an diesem Nebenweg
Zollstellen einrichten.
Die Errichtung von Zollstellen ist in geeigneter Weise kundzumachen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 28. (1) Die örtliche Zuständigkeit der Zollämter bestimmt sich nach den zollrechtlichen Vorschriften.
(2) Für die Erhebung der Verbrauchsteuern, soweit diese nicht anlässlich der Einfuhr zu erheben sind, ist, wenn nicht anderes bestimmt wird, das Zollamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Tatbestand verwirklicht wird, an den die Abgabepflicht geknüpft ist. Kann nicht festgestellt werden, wo dieser verwirklicht wurde, so ist jenes Zollamt örtlich zuständig, das zuerst vom abgabepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt.
4. Hauptstück
Finanzstrafbehörden
§ 29. Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz ist im Finanzstrafgesetz, FinStrG, geregelt.
4. Teil
Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 - AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974, BGBl. Nr. 18, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, außer Kraft. Unberührt bleiben die sonstigen gesetzlichen Vorschriften und völkerrechtlichen Verträge, die den in diesem Bundesgesetz aufgezählten Behörden Aufgaben zuweisen, die innerhalb oder außerhalb der Abgabenverwaltung liegen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
Übergangsregelungen
§ 31. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§ 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 übertragen werden, sind diese von den in § 27 definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in § 13 definierten Finanzämtern wahrzunehmen.
(2) An die Stelle der Zuständigkeiten des Hauptzollamtes oder der Hauptzollämter treten die in § 27 definierten Zollämter.
(3) Werden bei einer Abgabenbehörde bis zum 30. Juni 2011 Anbringen eingebracht, zu deren Behandlung die Abgabenbehörde nur auf Grund der die sachliche Zuständigkeit ändernden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht mehr zuständig ist, so hat die Weiterleitung an die zuständige Abgabenbehörde nicht auf Gefahr des Einschreiters zu erfolgen, sofern nicht der Einschreiter bereits vor der Einbringung seines Anbringens über die Änderung der sachlichen Zuständigkeit seitens einer Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4) Die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer obliegt dem gemäß § 16 oder § 19 Abs. 2 zuständigen Finanzamt.
Vollziehung
§ 32. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 81 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 96 Abs. 2 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 59 Bundesabgabenordnung)“ ersatzlos gestrichen und im zweiten Satz die Wortfolge „obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 1/23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen“ durch die Wortfolge „ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt“ ersetzt.
3. In § 99 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Betriebsfinanzamt“ durch das Wort „Finanzamt“ ersetzt, sowie der Klammerausdruck „(§ 59 Bundesabgabenordnung)“ ersatzlos gestrichen.
4. In § 99a Abs. 8 wird die Wortfolge „nach § 59 BAO“ ersatzlos gestrichen.
5. In § 101 Abs. 1 werden die Klammerausdrücke „(§ 59 der Bundesabgabenordnung)“ und „(§ 55 der Bundesabgabenordnung)“ ersatzlos gestrichen.
Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes)
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 13 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „dass an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt“ durch die Wortfolge „die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat“ ersetzt.
3. In § 28 wird die Wortfolge „daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt“ ersetzt durch die Wortfolge „die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der zu teilenden Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat“.
4. In den §§ 38b Abs. 3 und 38e Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
5. In den Übergangs- und Schlußbestimmungen im 3. Teil des UmgrStG wird in Z 6 lit. h die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2010“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2012“ ersetzt.
Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „in Wien“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 37 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Artikel 5 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934)
Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. I S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
In § 10a Abs. 2 wird vor dem Wort „Finanzamt“ das Wort „zuständigen“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 66 Abs. 2 BAO)“ ersatzlos gestrichen.
Artikel 6 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 Z 7 wird im sechsten Satz vor dem Wort „Finanzamt“ das Wort „zuständigem“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449)“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 8 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „in Wien“ ersatzlos gestrichen.
3. In § 12 Abs. 3 erhält die letzte Ziffer „16“ vor Abs. 4 die Bezeichnung „17“ und wird folgende Z 18 angefügt:
- „18. § 8 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Artikel 7 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952)
Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 4 wird im dritten Satz nach der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „in Wien“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2007, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt des Steuerschuldners örtlich zuständig.“
Artikel 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 30f Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 17a Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - AVOG, BGBl. Nr. 18/1975,“ ersatzlos gestrichen.
2. In den §§ 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4 sowie 31e wird die Wortfolge „gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich“ ersatzlos gestrichen.
3. In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt durch „Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig“.
4. In § 55 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Die §§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4, 31e sowie 43 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Artikel 10 (Änderung der Bundesabgabenordnung)
Die Bundesabgabenordung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 entfallen die Worte „und Beiträge“.
2. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 2 lit. a“ die Zitierung „§ 2 lit. a und c“.
3. In § 50 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
4. § 51 entfällt.
5. § 52 (und die Überschrift vor § 52) lauten:
„2. Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes
§ 52. Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010 und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat - UFSG maßgeblich.“
6. Die §§ 52a bis 68 sowie die §§ 71 bis 75 entfallen.
7. Die Überschriften vor § 53 und jene nach § 73 entfallen.
8. Vor § 70 wird folgende Überschrift eingefügt:
9. In § 70 Z 3 entfällt der letzte Satz.
10. In § 76 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „ihres Mündels oder Pflegebefohlenen“ die Wortfolge „ihrer mit der Obsorge betrauter Person, ihres Sachwalters oder einer ihrer Pflegebefohlenen“.
11. In § 84 wird in Abs. 1 nach dem Wort „Personen“ der Klammerausdruck „(Personengesellschaften)“ und in Abs. 2 nach dem Wort „Person“ der Klammerausdruck „(Personengesellschaft)“ eingefügt.
12. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
„(1) Die Abgabepflichtigen haben dem Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer oder Abgaben vom Vermögen die persönliche Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer solchen Abgabe anzuzeigen.“
b) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abgaben vom Umsatz“ das Wort „Umsatzsteuer“.
13. In § 121a Abs. 7 entfällt die Zitierung „gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz“.
14. § 125 Abs. 6 lautet:
„(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.“
15. In § 128 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Finanzamt“ die Wortfolge „Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.“
16. In § 160 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58)“ die Wortfolge „des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes“.
17. In § 191 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Schriftstück“ das Wort „Dokument“.
18. In § 209 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 32 Abs. 3 VStG“ die Zitierung „§ 32 Abs. 2 VStG“.
19. In § 215 Abs. 1 und in § 217 Abs. 5 erster Satz treten an die Stelle der Wortfolge „Gebarung gemäß § 213“ das Wort „Gebarung (§ 213)“.
20. In § 229a Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abgaben vom Einkommen“ die Wortfolge „Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer“.
21. In § 240 Abs. 3 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:
„Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.“
22. § 240a entfällt.
23. In § 323 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) Die §§ 51, 52a bis 68 sowie die §§ 71 bis 75 treten mit 1. Juli 2010 außer Kraft. § 63 ist weiterhin für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer anzuwenden.
24. § 323a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 5 lautet der zweite Satz:
„Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gelten die jeweiligen landesrechtlichen Verjährungsvorschriften noch im Jahr 2010, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gelegen ist; diesfalls gilt § 209 erst ab 1. Jänner 2011.“
b) Abs. 3 Z 7 lautet:
- „7. § 187a Tiroler Landesabgabenordnung“.
Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 Abs. 1 lit. e wird nach der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „in Wien“ ersatzlos gestrichen.
2. In § 265 wird nach Abs. 1m folgender Abs. 1n eingefügt:
„(1n) § 58 Abs. 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2010 tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft.“
Artikel 12 (Änderung des Rundfunkgebührengesetzes)
Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
Artikel 13 (Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR)
Das Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1997, wird wie folgt geändert:
1. In § 38 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland von dieser“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt von diesem“ ersetzt.
2. In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
3. In § 40 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
4. In § 40 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr“ durch die Wortfolge „das Finanzamt nicht mehr an sein“ ersetzt.
5. In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
Artikel 14 (Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes)
Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer vom Finanzamt, der (dem)“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt, dem“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem“ durch das Wort „Dem“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ ersetzt.
Fischer
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