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BGBl I 151/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

151. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
(NR: GP XXIV RV 479 AB 498 S. 51 . BR: AB 8252 S. 780 .)
[CELEX-Nr.: 32008L0118 ]

151. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden - Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 lautet die Z 16c:

  1. „16c. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von bis zu 60 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Die Steuerfreiheit steht nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b steuerfrei ausgezahlt werden.“

1a. § 69 Abs. 4 lautet:

  1. „(4. 1. Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten.
  2. 2. Bei Auszahlung des Urlaubsentgelts gemäß § 8 Abs. 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist Lohnsteuer unter Berücksichtigung des § 67 Abs. 5 einzubehalten. Die laufenden Bezüge sind nach dem Lohnsteuertarif unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 zweiter Satz zu versteuern, die sonstigen Bezüge sind mit 6% zu versteuern.
  3. 3. Zur Berücksichtigung der Bezüge nach Z 1 und 2 im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.“

2. § 106a. wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

  • 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
  • 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,
  • 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.“

b) Abs. 2 entfällt.

c) Abs. 3 wird zu Abs. 2.

d) Der neue Abs. 3 lautet:

„(3) Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2 zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1 in Höhe von 132 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 hat.“

e) Abs. 5 wird zu Abs. 4.

3. § 108h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 wird zu Z 4.

b) Z 3 wird zu Z 5.

c) Z 1 bis 3 lauten:

  1. „1. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien erfolgt im Wege von
    1. a) Pensionsinvestmentfonds (Abschnitt I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993) und/oder
    2. b) Betrieblichen Vorsorgekassen (§ 18 Abs. 1 BMSVG) und/oder
    3. c) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat, die die Rentenversicherung betreiben.
  2. 2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
    1. a) für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2009 nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
      • 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
      • 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
      • 15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
    2. b) für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien, es sei denn, der Steuerpflichtige erklärt nach dem 31. Dezember 2009 spätestens bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung unwiderruflich, dass die Zukunftsvorsorgebeiträge und die an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien nach dem Lebenszyklusmodell (lit. a) veranlagt werden sollen. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages; die Mindestlaufzeit gemäß § 108g Abs. 1 Z 2 wird dadurch nicht berührt.

Für die Berechnung der Aktienquote einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung ist der Tageswert der gesamten Veranlagungen dem Tageswert der darin enthaltenen Aktien gegenüberzustellen. Die Aktienquote ist auf Basis eines Jahresdurchschnittes zu ermitteln. Im Falle einer Unterdeckung am Ende des Geschäftsjahres hat innerhalb einer zweimonatigen Übergangsfrist eine Aufstockung zu erfolgen. Diese Aufstockung ist für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres außer Acht zu lassen.

  1. 3. Die Veranlagung hat in Aktien zu erfolgen, die an einem geregelten Markt einer in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Börse erstzugelassen sind. Der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Staat erstzugelassenen Aktien darf in einem mehrjährigen Zeitraum 40% des Bruttoinlandsproduktes dieses Staates nicht übersteigen.“

4. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 139 wird die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2009“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2010“ ersetzt.

b) In Z 146 lit. b werden die Wortfolgen „, und letztmalig bei der Veranlagung 2009“ und „ und vor dem 1. Jänner 2010“ durch die Wortfolgen „, und letztmalig bei der Veranlagung 2010“ und „und vor dem 1. Jänner 2011“ ersetzt.

c) In Z 153 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Für geltend gemachte Freibeträge für investierte Gewinne ist § 10 Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 26/2009 weiterhin anzuwenden.“

d) Folgende Z 167 wird angefügt:

  1. „167. § 108h Abs. 1 Z 2 ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich der Absenkung der Aktienquote auf 30% (§ 108h Abs. 1 Z 2 lit. b) sowie deren Berechnung bereits ab dem 1. Jänner 2009 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „und 7“ durch die Wortfolge „, 7 und 8“ ersetzt.

2. In § 26c Z 16 wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) ist § 6 Abs. 1 erster und zweiter Satz auf alle Anträge auf Rückzahlung des einbehaltenen Betrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO anzuwenden, die nach dem 22. September 2005 gestellt werden oder gestellt worden sind und die noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind.“

Artikel 3

Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 1 lautet:

Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen“

2. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
  3. 3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
  7. 7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
  8. 8. Ort der Einfuhr:
    1. a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Alkohol bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Alkohol in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.“

3. In § 1 entfallen die Abs. 4 und 5.

4. In § 4 Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie“ durch die Wortfolge „Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 4 Z 7 wird die Wortfolge „Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen“ durch die Wortfolge „Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen“ ersetzt.

6. § 8 einschließlich der Überschriften lautet:

„Steuerschuld

Entstehen der Steuerschuld

§ 8. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Alkohols in den steuerrechtlich freien Verkehr. Alkohol wird in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt durch:

  1. 1. die Wegbringung von Erzeugnissen aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager,
  2. 2. den Beginn mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung,
  3. 3. die Wegbringung von Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb,
  4. 4. die Herstellung von Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers die als solche als gewerblich gilt,
  5. 5. den Entzug des Vergällungsmittels aus einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers oder das Beifügen von Stoffen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,
  6. 6. den Verbrauch von Brennwein oder die Verwendung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol,
  7. 7. die Herstellung von Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken, wobei der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1% der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt,
  8. 8. die bestimmungswidrige Verwendung von Erzeugnissen, ausgenommen Alkohol zur Verarbeitung in Verwendungsbetrieben, die steuerfrei bezogen wurden, insbesondere die entgeltliche Abgabe an nicht begünstigte Personen,
  9. 9. eine Unregelmäßigkeit nach § 46 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Werden Erzeugnisse aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befinden sie sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, entsteht, ausgenommen in den Fällen des § 48, die Steuerschuld im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld.

(3) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Alkohol auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Alkohol gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Alkohols sind dem Zollamt nachzuweisen.“

7. § 9 einschließlich der Überschrift lautet:

„Steuerschuldner

§ 9. (1) Steuerschuldner ist oder sind

  1. 1. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Alkohol weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Alkohol weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war,
  2. 2. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt, sowie jede an der Herstellung beteiligte Person,
  3. 3. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,
  4. 4. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,
  5. 5. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet,
  6. 6. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 8 derjenige, der die steuerfrei bezogenen Erzeugnisse zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet,
  7. 7. in den Fällen des § 8 Abs. 1 Z 9 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 41) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Alkohol aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Erzeugnis entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,
  8. 8. in den Fällen des § 8 Abs. 2
    1. a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Alkohol anzumelden oder in deren Namen der Alkohol angemeldet wird,
    2. b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.“

8. In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs.3a eingefügt:

„(3a) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 8 Abs. 1 Z 9, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Alkohol, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Alkohol an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Alkohol oder von Alkohol unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 8 Abs. 1 Z 9 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

9. In § 19 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „§§ 38, 39 und 45“ durch die Zitierung „§§ 37a, 38, 39 und 45“ ersetzt.

10. In § 19 Abs. 2 wird die Wortfolge „soweit diesen eine Bewilligung“ durch die Wortfolge „soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung“ ersetzt.

11. In § 19 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.“

12. Nach § 37 wird folgender § 37a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Verkehr unter Steueraussetzung

§ 37a. (1) Beförderungen von Alkohol gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Alkohol häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

13. § 38 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 41) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. 1. in ein Steuerlager oder
  2. 2. in Form von Alkohol in einen Verwendungsbetrieb oder
  3. 3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Alkohol das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Alkohols.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat eine Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Alkohols geleistet wird.“

14. § 39 einschließlich der Überschrift lautet:

„Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. 1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 40) oder
    3. c) an vom registrierten Empfänger nach § 40 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
    4. d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

  1. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
    3. c) zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten,

  1. 3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 11 Abs. 4 bezeichnete Zollamt, kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer des Erzeugnisses Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
  3. 3. von den in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Alkohols in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Alkohols durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 38 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Alkohols am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1, 2, 3a, 4 und 6 sinngemäß.“

15. Die Überschrift vor § 40 lautet:

„Registrierte Empfänger“

16. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.“

17. In § 40 Abs. 2 werden der vierte und der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.“

18. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.“

19. In § 40 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll.“

20. § 41 lautet einschließlich der Überschrift:

„Registrierte Versender

§ 41. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Alkohol vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Alkoholsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 39 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Alkohol voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 32 sowie § 33 gelten sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.“

21. § 42 einschließlich der Überschrift und § 43 entfallen.

22. § 45 lautet einschließlich der Überschrift:

„Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 45. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 38 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 39 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.“

23. § 46 lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 46. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von einem Erzeugnis unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Alkohol nach den §§ 38, 39 oder 45 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Alkohol als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Ist ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 39 Abs. 1 Z 2, § 45 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Erzeugnis

  1. 1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
  2. 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Erzeugnis nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Erzeugnis nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.“

24. § 47 lautet einschließlich der Überschriften:

„7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

§ 47. (1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von einem Erzeugnis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Erzeugnis befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. 2. die Entnahme von einem Erzeugnis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. 1. beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;
  2. 2. beim Eingang von Alkohol im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Für die Erhebung der Alkoholsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.“

25. § 48 lautet:

§ 48. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkohol befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.“

26. Die Überschriften vor § 49 lauten:

„Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken“

27. In § 49 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Der Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Erzeugnis befindet.“

28. § 49 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Erzeugnis in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Alkohol

  1. 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 50 durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.“

29. In § 49 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

30. In § 49 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach den Abs. 1 oder 2“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

31. In § 49 Abs. 5 entfällt der vierte Satz.

32. In § 49 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Anmeldung und Entrichtung gilt § 10 Abs. 4 und 6 sinngemäß.“

33. In § 51 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 49 Abs. 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 49 Abs. 3 bis 6“ ersetzt.

34. In § 51 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

35. In § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Erzeugnisses neben dem Versandhändler Steuerschuldner.“

36. In § 52 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.“

37. In § 52 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat,“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Innsbruck“ ersetzt.

38. In § 52 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.“

39. In § 52 Abs. 8 wird die Zitierung „§ 10 Abs. 1, 2, 4 und 6“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1, 4 und 6“ ersetzt.

40. Nach § 53 wird folgender § 53a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 53a. (1) Treten während der Beförderung von Erzeugnissen nach § 49 Abs. 1 und 2 oder nach § 52 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 46 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 49 Abs. 3 oder nach § 52 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 49 Abs. 2 die Person, die das Erzeugnis in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(3) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.“

41. In § 54 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 52 oder § 53“ durch die Zitierung „§ 52 Abs. 9 oder § 53“ ersetzt.

42. In § 54 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 52 Abs. 9 oder § 53 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.“

43. In § 54 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wird im Fall des § 53a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Alkohols der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 53a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

44. § 71 Abs. 2 entfällt.

45. In § 71 Abs. 5 werden das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ und die Wortfolge „sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5),“ durch die Wortfolge „registrierte Versender (§ 41 Abs. 1) sowie Beauftragte (§ 52 Abs. 5),“ ersetzt.

46. In § 83 wird das Wort „berechtigter“ durch das Wort „registrierter“ ersetzt.

47. In § 86 Abs. 1 Z 3 wird die Zitierung „§§ 41 und 52 Abs. 5“ durch die Zitierung „§ 52 Abs. 5“ ersetzt.

48. In § 88 Abs. 2 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

49. Nach § 89 wird folgender § 90 eingefügt:

§ 90. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 37a Abs. 1, jede Wegbringung von Alkohol, der in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. 1. die Menge des weggebrachten Alkohols im Sinne des § 3 Abs. 2;
  2. 2. den Tag der Wegbringung;
  3. 3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
  4. 4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den der Alkohol aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Alkohol, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn der Alkohol in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 41 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

50. Nach § 116f wird folgender § 116g eingefügt:

§ 116g. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sind

  1. 1. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;
  2. 2. Beförderungen von Alkohol, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen des § 19, § 20 und § 45, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(3) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat

  1. 1. der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(4) § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Alkohol aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(5) Für jede Beförderung von Alkohol nach § 39 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.

(6) § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Alkohol von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Alkoholverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(7) Für jede Beförderung von Alkohol nach § 38 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 39 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.

(8) Für jede Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung eines Begleitdokuments nach § 42 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(9) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 40 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.

(10) Bewilligungen als Beauftragte nach § 41 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 41 Abs. 1 und 4, § 55 Abs. 1 und § 71 Abs. 5 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.“

Artikel 4

Änderung des Biersteuergesetzes 1995

Das Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen“

2. In § 1 entfallen die Abs. 3 bis 5.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
  3. 3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
  7. 7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
  8. 8. Ort der Einfuhr:
    1. a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Bier bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.“

4. In § 3 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz:

„Abweichend von Abs. 1 ermäßigt sich der Steuersatz für Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien (Abs. 5) unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier,“

5. In § 4 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie“ durch die Wortfolge „Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen“ durch die Wortfolge „Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen“ ersetzt.

7. § 7 lautet einschließlich der Überschriften:

„3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

§ 7. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

  1. 1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;
  2. 2. die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;
  3. 3. eine Unregelmäßigkeit nach § 23 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.

(3) Wird Bier, das nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet. Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind dem Zollamt nachzuweisen.

(5) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 23;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;
  5. 5. zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 24), es sei denn, das Bier wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.“

8. § 8 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuerschuldner

§ 8. (1) Steuerschuldner ist oder sind

  1. 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Bier weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Bier weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
  2. 2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
  3. 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 18) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
  4. 4. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
  5. 5. in den Fällen des § 7 Abs. 5 Z 5
    1. a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das Bier angemeldet wird,
    2. b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.“

9. In § 10 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 7 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 7 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 7 Abs. 2 oder 3“ durch die Zitierung „§ 7 Abs. 1 Z 2 oder § 7 Abs. 3“ ersetzt.

11. In § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 7 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 7 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Bier, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Bier an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Bier oder von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 7 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

12. In § 11 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „§§ 15, 16 und 22“ durch die Zitierung „§§ 14a, 15, 16 und 22“ ersetzt.

13. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Bier erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.“

14. In § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.“

15. In § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Soll Bier ohne Bewilligung gewerblich hergestellt werden, ist dies dem Zollamt, in dessen Bereich das Bier hergestellt werden soll, mindestens eine Woche vor Beginn der Herstellung anzuzeigen.“

16. In § 14 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 12 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 bis 8“ durch die Zitierung „§ 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8“ ersetzt.

17. Nach § 14 wird folgender § 14a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Verkehr unter Steueraussetzung

§ 14a. (1) Beförderungen von Bier gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Bier häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

18. § 15 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 15. (1) Bier darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 18) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. 1. in Steuerlager oder
  2. 2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 6 Abs. 2 bewilligt wurde, oder
  3. 3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Das Bier ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Bierverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Bieres.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Biersteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.“

19. § 16 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 16. (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. 1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 17) oder
    3. c) an vom registrierten Empfänger nach § 17 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
    4. d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

  1. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
    3. c) zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

  1. 3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 12 Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Bieres Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Bier unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Bier ist unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
  3. 3. von den in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Bieres in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Bieres durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 15 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Bieres in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Bieres am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.“

20. Die Überschrift vor § 17 lautet:

„Registrierte Empfänger“

21. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.“

22. In § 17 Abs. 2 werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.“

23. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der das Bier beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Bieres und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.“

24. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.“

25. § 18 lautet einschließlich der Überschrift:

„Registrierte Versender

§ 18. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Biersteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Bier voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 12 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 13 gelten sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.“

26. § 19 einschließlich der Überschrift und § 20 entfallen.

27. § 22 lautet einschließlich der Überschrift:

„5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 22. (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Bier unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Wird das Bier unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 15 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Bier über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 16 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.“

28. § 23 lautet einschließlich der Überschrift:

„6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 23. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 7 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 15, 16 oder 22 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt das Bier als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 16 Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Bier

  1. 1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
  2. 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 16 Abs. 1 und § 22 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Bier nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.“

29. § 24 lautet einschließlich der Überschriften:

„7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

§ 24. (1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. 2. die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. 1. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;
  2. 2. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Für die Erhebung der Biersteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.“

30. § 25 lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 25. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.“

31. In § 26 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Der Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Bier befindet.“

32. § 26 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird Bier aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Bier in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Bier

  1. 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 27 durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.“

33. In § 26 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

34. In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Abs. 1 oder 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

35. In § 26 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 6 und 7 sinngemäß.“

36. In § 28 Abs. 3 wird die Zitierung „§ 26 Abs. 3 bis 5“ durch die Zitierung „§ 26 Abs. 3 bis 6“ ersetzt.

37. In § 28 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

38. In § 29 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Bieres neben dem Versandhändler Steuerschuldner.“

39. In § 29 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

40. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat,“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Innsbruck“ ersetzt.

41. In § 29 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 13 sinngemäß.“

42. In § 29 Abs. 8 wird die Zitierung „§ 10 Abs. 1 bis 4, 6 und 7“ durch die Zitierung „§ 10 Abs. 1, 6 und 7“ ersetzt.

43. Nach § 30 wird folgender § 30a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 30a. (1) Treten während der Beförderung von Bier nach § 26 Abs. 1 und 2 oder nach § 29 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 26 Abs. 3 oder nach § 29 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 26 Abs. 2 die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.“

44. In § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach § 29 oder § 30“ durch die Wortfolge „nach § 29 Abs. 9 oder § 30“ ersetzt.

45. In § 31 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 29 Abs. 9 oder § 30 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.“

46. In § 31 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Bier dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

47. In § 32 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „§ 18 Abs. 1 und“.

48. In § 35 Abs. 1 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

49. In § 35 Abs. 3 wird die Wortfolge „angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige,“ durch die Wortfolge „angeführten Personen und derjenige,“ ersetzt.

50. In § 36 wird das Wort „berechtigten“ durch das Wort „registrierten“ ersetzt.

51. In § 37 lautet Abs. 1:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).“

52. In § 37 Abs. 2 lautet Z 3:

  1. „3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;“

53. In § 37 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.“

54. In § 37 lautet Abs. 3:

„(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.“

55. In § 37 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 18 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

56. In § 41 Abs. 1 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

57. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beauftragten (§ 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5),“ durch die Wortfolge „registrierten Versender (§ 18 Abs. 1), Beauftragten (§ 29 Abs. 5),“ ersetzt.

58. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:

§ 46f. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 11 nicht anderes bestimmt ist, sind

  1. 1. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;
  2. 2. Beförderungen von Bier, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen des § 19, § 20 und § 22, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(3) Für jede Beförderung von Bier unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat

  1. 1. der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(4) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Bier aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Bierverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(5) Für jede Beförderung von Bier nach § 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.

(6) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Bier von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Bierverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(7) Für jede Beförderung von Bier nach § 15 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 16 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.

(8) Für jede Wegbringung von Bier unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Bierverwendungsbetrieb, die auf elektronischem Wege nach § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 angezeigt wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 37 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(9) Für jede Beförderung von Bier unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 37 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(10) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.

(11) Bewilligungen als Beauftragte nach § 18 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 18 Abs. 1 und 4, § 32 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.“

Artikel 5

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen“

2. In § 1 entfallen die Abs. 3 bis 5.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
  3. 3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
  7. 7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
  8. 8. Ort der Einfuhr:
    1. a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Mineralöl bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Mineralöl in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.“

4. In § 3 Abs. 1 Z 1 wird nach lit. c folgende lit. d eingefügt:

  1. „d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
  2. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 442 Euro;
  3. bb) ansonsten 475 Euro;“

5. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach lit. c folgende lit. d eingefügt:

  1. „d) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
    1. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 46 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 514 Euro;
    2. bb) ansonsten 547 Euro;“

6. In § 3 Abs. 1 Z 4 wird nach lit. b folgende lit. c eingefügt:

  1. „c) wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
    1. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
    2. bb) ansonsten 375 Euro;“

7. In § 3 Abs. 1 Z 7 wird nach lit. c folgende lit. d eingefügt:

  1. „d) ansonsten für 1 000 l, wenn die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht,
    1. aa) mit einem Gehalt an biogenen Stoffen von mindestens 66 l und einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 347 Euro;
    2. bb) ansonsten 375 Euro;“

7b. In § 4 Abs. 1 Z 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„wird als Schiffsbetriebsstoff Gasöl verwendet, ist eine steuerfreie Abgabe nur zulässig, wenn gekennzeichnetes Gasöl gemäß § 9 abgegeben wird;“

8. § 4 Abs. 1 Z 12 lautet:

  1. „12. gebrauchte Mineralöle im Sinne von § 2 Abs. 1 (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung für mineralogische Verfahren oder zu einem nach Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden.“

9. In § 4 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie“ durch die Wortfolge „Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

9a. In § 9 Abs. 6 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

  1. „3. die Verwendung als Schiffsbetriebsstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2,“

10. In § 21 Abs. 1 lautet Z 1:

  1. „1. dass Mineralöl aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren anschließt, oder dadurch, dass es in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr);“

11. In § 21 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. dass bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit nach § 38 auftritt;“

12. In § 21 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Mineralöl gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Mineralöls sind dem Zollamt nachzuweisen.“

13. In § 21 Abs. 4 lautet Z 3:

  1. „3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b und der Z 3a, 4 und 6 und des Abs. 2 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit, Verwendung oder Abgabe;“

14. § 21 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.“

15. § 22 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuerschuldner

§ 22. (1) Steuerschuldner ist oder sind

  1. 1. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die das Mineralöl weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen das Mineralöl weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
  2. 2. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 2 und 3 der Inhaber des Freischeins, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Verfügungsmacht am Mineralöl erlangt hat, sonst der Lieferer;
  3. 3. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 3a, 4 und 6 sowie des Abs. 2 der Verwender, der Lieferer oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Mineralöl oder die steuerfrei bezogenen Kraftstoffe oder Heizstoffe zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
  4. 4. in den Fällen des § 21 Abs. 1 Z 5, wenn der Kraftstoff oder der Heizstoff im Rahmen eines Betriebes abgegeben wird, dessen Geschäftsleitung sich im Steuergebiet befindet, der Inhaber dieses Betriebes; ist dies nicht der Fall, der Verwender;
  5. 5. in den Fällen des § 21 Abs. 3 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
  6. 6. in den Fällen des § 21 Abs. 8
    1. a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Mineralöl anzumelden oder in deren Namen das Mineralöl angemeldet wird,
    2. b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.“

16. In § 23 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Entsteht die Steuerschuld nach § 21 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 21 Abs. 1 Z 4, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Mineralöl, das im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass das betreffende Mineralöl an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 21 Abs. 1 Z 4 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

17. In § 25 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „§§ 30, 31 und 37“ durch die Zitierung „§§ 29a, 30, 31 und 37“ ersetzt.

18. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 27 oder § 29 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, den Empfang oder den Versand von Mineralöl erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.“

19. In § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.“

20. Nach § 29 wird folgender § 29a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Verkehr unter Steueraussetzung

§ 29a. (1) Beförderungen von Mineralöl gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Mineralöl häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

21. § 30 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 30. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 33) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. 1. in Steuerlager oder
  2. 2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde,

im Steuergebiet.

(2) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme des Mineralöles.

(4) Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.“

22. § 31 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. 1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 32) oder
    3. c) an vom registrierten Empfänger nach § 32 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
    4. d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet;

  1. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
    3. c) zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

in anderen Mitgliedstaaten,

  1. 3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgehenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 27 Abs. 2 oder § 33 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Mineralöls Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Das Mineralöl ist unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
  3. 3. von den diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Mineralöles in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Mineralöles durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(4) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Mineralöls am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 23 sinngemäß.“

23. Die Überschrift vor § 32 lautet:

„Registrierte Empfänger“

24. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl, das aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.“

25. In § 32 Abs. 2 werden der vierte und der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Mineralölsteuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.“

26. § 32 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, davon abweichende Anschriften im Falle von Direktlieferungen, die Art und die Menge des Mineralöls und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.“

27. In § 32 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll.“

28. § 33 lautet einschließlich der Überschrift:

„Registrierter Versender

§ 33. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Mineralöl vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Mineralölsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 31 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Mineralöl voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 27 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie § 28 gelten sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.“

29. § 34 einschließlich der Überschrift und § 35 entfallen.

30. § 37 lautet einschließlich der Überschrift:

„8. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 37. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Mineralöl unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Wird das Mineralöl unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 31 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.“

31. § 38 lautet einschließlich der Überschrift:

„9. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 38. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3a geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Mineralöl nach den §§ 30, 31 oder 37 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt das Mineralöl als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Ist Mineralöl unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 31 Abs. 1 Z 2, § 37 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass das Mineralöl

  1. 1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
  2. 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 31 Abs. 1 und § 37 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass das Mineralöl nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass das Mineralöl nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.“

32. § 39 lautet einschließlich der Überschriften:

„10. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

§ 39. (1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von Mineralöl aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Mineralöl befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. 2. die Entnahme von Mineralöl aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. 1. beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,

und die dazu ergangenen Vorschriften;

  1. 2. beim Eingang von Mineralöl im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Für die Erhebung der Mineralölsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.“

33. § 40 lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 40. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Mineralöl befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.“

34. In § 41 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet.“

35. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl in Gewahrsame hält oder verwendet. Der erste Satz gilt nicht für Treibstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Mineralöl für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 42 durch das Steuergebiet befördert wird.“

36. In § 41 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.“

37. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach den Abs. 1 oder 2“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

38. In § 43 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.“

39. In § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Mineralöles neben dem Versandhändler Steuerschuldner.“

40. In § 44 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 21 Abs. 3a gilt sinngemäß.“

41. In § 44 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat,“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Innsbruck“ ersetzt.

42. In § 44 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 28 sinngemäß.“

43. Nach § 45 wird folgender § 45a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Mineralöl des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 45a. (1) Treten während der Beförderung von Mineralöl nach § 41 Abs. 1 und 2 oder nach § 44 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 38 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 41 Abs. 3 oder nach § 44 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 41 Abs. 2 die Person, die das Mineralöl in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(3) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.“

44. In § 46 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 44 oder § 45“ durch die Zitierung „§ 44 Abs. 9 oder § 45“ ersetzt.

45. In § 46 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn das Mineralöl nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 44 Abs. 9 oder § 45 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.“

46. In § 46 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Anträge gilt § 23 Abs. 9 sinngemäß.“

47. In § 46 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wird im Fall des § 45a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Mineralöles der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 45a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

48. In § 46 Abs. 5 entfällt der 2. Satz.

49. In § 47 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5“ durch die Zitierung „§ 44 Abs. 5“ ersetzt.

50. In § 49 Abs. 1 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

51. In § 49 Abs. 3 wird die Wortfolge „Personen, der Beauftragte und derjenige,“ durch die Wortfolge „Personen und derjenige,“ ersetzt.

52. In § 50 wird das Wort „berechtigten“ durch das Wort „registrierten“ ersetzt.

53. § 51 lautet:

§ 51. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 29a Abs. 1, jede Wegbringung von Mineralöl, das in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. 1. die Art und die Menge des weggebrachten Mineralöls;
  2. 2. den Tag der Wegbringung;
  3. 3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
  4. 4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Mineralöl aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauf folgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Mineralöl, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn das Mineralöl in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 33 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

54. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

55. In § 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und § 44 Abs. 5),“ durch die Wortfolge „registrierten Versender (§ 33 Abs. 1), Beauftragten ( § 44 Abs. 5),“ ersetzt.

56. Nach § 64k wird folgender § 64l eingefügt:

§ 64l. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 11 nicht anderes bestimmt ist, sind

  1. 1. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;
  2. 2. Beförderungen von Mineralöl, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen der § 34 und § 37, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(3) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat

  1. 1. der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(4) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Mineralöl aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(5) Für jede Beförderung von Mineralöl nach § 31 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.

(6) § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Mineralöl von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(7) Für jede Beförderung von Mineralöl nach § 30 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 31 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.

(8) Für jede Wegbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Mineralölverwendungsbetrieb, die auf elektronischem Wege nach § 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 angezeigt wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 51 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(9) Für jede Beförderung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 51 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(10) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.

(11) Bewilligungen als Beauftragte nach § 33 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 33 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.“

Artikel 6

Änderung des Schaumweinsteuergesetzes 1995

Das Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen“

2. In § 1 entfallen die Abs. 3 bis 5.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
  3. 3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
  7. 7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
  8. 8. Ort der Einfuhr:
    1. a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befindet;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen ist.“

4. § 3 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuersatz

§ 3. Die Schaumweinsteuer beträgt 0 € je Hektoliter Schaumwein.“

5. In § 4 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie“ durch die Wortfolge „Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen“ durch die Wortfolge „Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen“ ersetzt.

7. § 6 lautet einschließlich der Überschriften:

„2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr. Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

  1. 1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;
  2. 2. die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;
  3. 3. eine Unregelmäßigkeit nach § 20 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.

(3) Wird Schaumwein, der nach § 4 Abs. 1 Z 3 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Schaumweinverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Schaumweins nicht festgestellt werden, so gilt er als bestimmungswidrig verwendet. Wird Schaumwein, der nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind dem Zollamt nachzuweisen.

(5) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 20;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;
  5. 5. zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 21), es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

(7) Steuerschuldner ist oder sind

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme die Person, die den Schaumwein weggebracht oder entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein weggebracht oder entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung oder Entnahme beteiligt war;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 der Inhaber der Erzeugungsstätte sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 15) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem der Schaumwein bestimmungswidrig verwendet, aus dem der Schaumwein weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der den steuerfrei bezogenen Schaumwein zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
  5. 5. in den Fällen des Abs. 5 Z 5
    1. a) die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird,
    2. b) jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.“

8. In § 7 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 6 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

9. In § 7 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 6 Abs. 2 oder 3“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 1 Z 2 oder § 6 Abs. 3“ ersetzt.

10. In § 7 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 6 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung oder Entnahme oder nach § 6 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Schaumwein, der im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, im Einzelfall nachgewiesen, dass der betreffende Schaumwein an Personen im Steuergebiet abgegeben wurde, die zum Bezug von steuerfreiem Schaumwein oder von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 6 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

11. In § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „§§ 12, 13 und 19“ durch die Zitierung „§§ 11a, 12, 13 und 19“ ersetzt.

12. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugungsstätten oder Schaumweinlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 9 oder § 11 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Schaumwein erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.“

13. In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.“

14. Nach § 11 wird folgender § 11a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Verkehr unter Steueraussetzung

§ 11a. (1) Beförderungen von Schaumwein gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

15. § 12 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 12. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 15) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. 1. in Steuerlager oder
  2. 2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, oder
  3. 3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Die Beförderungen nach Abs. 1 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.

(3) Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.

(5) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.“

16. § 13 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 13. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. 1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 14) oder
    3. c) an vom registrierten Empfänger nach § 14 Abs. 1 Z 1 im Voraus dem Zollamt mitgeteilte Bestimmungsorte (Direktlieferung) oder
    4. d) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

  1. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
    3. c) zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten

  1. 3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 9 Abs. 3 oder § 15 Abs. 3 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer des Schaumweins Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Schaumwein unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Der Schaumwein ist unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet
  3. 3. von den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme des Schaumweins in das Steuerlager oder mit der Übernahme des Schaumweins durch den registrierten Empfänger, durch den Empfänger einer Direktlieferung oder durch die in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, er ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang des Schaumweins am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1 bis 4, 5a, 6 und 7 sinngemäß.“

17. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Registrierte Empfänger“

18. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein, der aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wird, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.“

19. In § 14 Abs. 2 werden der vierte bis sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.“

20. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, davon abweichende Anschriften in Fällen von Direktlieferungen, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.“

21. In § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll.“

22. § 15 lautet einschließlich der Überschrift:

„Registrierte Versender

§ 15. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 13 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Schaumwein voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden wird. § 9 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 10 gelten sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.“

23. § 16 einschließlich der Überschrift und § 17 entfallen.

24. § 19 lautet einschließlich der Überschrift:

„4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 19. (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.

(4) Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 12 Abs. 5 sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 13 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.“

25. § 20 lautet einschließlich der Überschrift:

„5. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 20. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Schaumwein nach den §§ 12, 13 oder 19 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt der Schaumwein als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 13 Abs. 1 Z 2, § 19 Abs. 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass der Schaumwein

  1. 1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
  2. 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 13 Abs. 1 und § 19 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben oder dass der Schaumwein nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.“

26. § 21 lautet einschließlich der Überschriften:

„6. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

§ 21. (1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. 2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. 1. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;
  2. 2. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Für die Erhebung der Schaumweinsteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.“

27. § 22 lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 22. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.“

28. In § 23 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich der Schaumwein befindet.“

29. In § 23 Abs. 2 wird im zweiten Satz das Wort „ihn“ durch das Wort „den Schaumwein“ ersetzt.

30. In § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn der im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltene Schaumwein

  1. 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 24 durch das Steuergebiet befördert wird oder

2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.“

31. In § 23 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

32. In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Abs. 1 oder 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

33. In § 25 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

34. In § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, wird der Erwerber des Schaumweins neben dem Versandhändler Steuerschuldner.“

35. In § 26 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

36. In § 26 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat,“ durch die Wortfolge „dem Zollamt Innsbruck“ ersetzt.

37. In § 26 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„In diesen Fällen ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die für die voraussichtlich in einem Monat zu liefernde Menge entsteht. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 10 sinngemäß.“

38. § 26. Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 7 Abs. 1, 6 und 7 sinngemäß.“

39. Nach § 27 wird folgender § 27a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 27a. (1) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 23 Abs. 1 oder 2 oder nach § 26 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 20 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 23 Abs. 3 oder nach § 26 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 23 Abs. 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(3) Der Steuerschuldner hat für den Schaumwein, für den die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.“

40. In § 28 Abs. 2 werden im ersten Satz die Zitierung „§ 26 oder § 27“ durch die Zitierung „§ 26 Abs. 9 oder § 27“, das Wort „vorliegt“ durch das Wort „vorlegt“ ersetzt und im zweiten Satz nach dem Wort „Ausgangs“ die Wörter „des Schaumweins“ eingefügt.

41. In § 28 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 26 Abs. 9 oder § 27 eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.“

42. In § 28 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wird im Fall des § 27a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 27a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.“

43. In § 29 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5“ durch die Zitierung „§ 26 Abs. 5“ ersetzt.

44. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

45. In § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „Personen, der Beauftragte und derjenige,“ durch die Wortfolge „Personen und derjenige,“ ersetzt.

46. In § 33 wird das Wort „berechtigten“ durch das Wort „registrierten“ ersetzt.

47. § 34 entfällt.

48. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

49. In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beauftragten (§ 15 Abs. 1 und § 26 Abs. 5),“ durch die Wortfolge „registrierten Versender (§ 15), Beauftragten (§ 26 Abs. 5),“ ersetzt.

50. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Zwischenerzeugnisse sind vorbehaltlich des § 42 die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 2a sowie die §§ 4 bis 39, ausgenommen § 12 Abs. 2, sinngemäß anzuwenden.“

51. In § 42 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 6 Abs. 2“ durch die Zitierung „§ 6 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

52. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in § 12 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.“

53. § 44 Abs. 6 lautet:

„(6) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 4 entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Abs. 8 sinngemäß.“

54. In § 44 Abs. 7 wird die Zitierung „§§ 16, 17 und 19“ durch die Zitierung „§§ 11a und 19“ ersetzt.

55. In § 45 Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 29 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992“ durch die Wortfolge „Art. 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“ ersetzt.

56. Nach § 48e wird folgender § 48f eingefügt:

§ 48f. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, sind

  1. 1. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;
  2. 2. Beförderungen von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die Bestimmungen der §§ 16, 17 und 19, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(3) Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat

  1. 1. der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 5 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(4) Für jede Beförderung von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den in § 13 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 genannten Fällen, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 5 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.

(5) Für jede Beförderung

  1. 1. von Zwischenerzeugnissen in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3,
  2. 2. von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 2,

jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.

(6) Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 34 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(7) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.

(8) Bewilligungen als Beauftragte nach § 15 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung weiterhin aufrecht.“

Artikel 7

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„Steuergebiet, Steuergegenstand, sonstige Begriffsbestimmungen“

2. In § 1 entfallen die Abs. 3 bis 5.

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EG Nr. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1);
  3. 3. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet);
  4. 4. anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EG-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
  5. 5. Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
  6. 6. Drittländer: Staaten oder Gebiete, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft keine Anwendung findet;
  7. 7. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Art. 3 des Zollkodex;
  8. 8. Ort der Einfuhr:
    1. a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex befinden;
    2. b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 40 des Zollkodex zu gestellen sind.“

4. In § 6 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Artikel 23 Abs. 1 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie“ durch die Wortfolge „Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „Artikel 28 der im § 1 Abs. 3 genannten Richtlinie Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen“ durch die Wortfolge „Art. 14 und 41 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „berechtigten“ durch das Wort „registrierten“ ersetzt.

7. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

8. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Erstattung oder Vergütung der Tabaksteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet oder in dessen Bereich der registrierte Empfänger seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des registrierten Empfängers befindet.“

9. § 9 lautet einschließlich der Überschriften:

„3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

  1. 1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager;
  2. 2. die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;
  3. 3. eine Unregelmäßigkeit nach § 24 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld.

(3) Werden Tabakwaren, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind dem Zollamt nachzuweisen.

(5) Die Steuerschuld entsteht

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 24;
  4. 4. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;
  5. 5. zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 25), es sei denn, die Tabakwaren werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.“

10. § 10 lautet einschließlich der Überschrift:

„Steuerschuldner

§ 10. (1) Steuerschuldner ist oder sind

  1. 1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;
  2. 2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;
  3. 3. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
  4. 4. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
  5. 5. in den Fällen des § 9 Abs. 5 Z 5
  6. a. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden,
  7. b. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.“

11. In § 12 Abs. 4 wird die Zitierung „§ 9 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 9 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

12. In § 12 Abs. 5 wird die Zitierung „§ 9 Abs. 2 oder 3“ durch die Zitierung „§ 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3“ ersetzt.

13. In § 12 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.“

14. In § 13 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „§§ 17, 18 und 23“ durch die Zitierung „§§ 16a, 17, 18 und 23“ ersetzt.

15. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Tabakwaren erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.“

16. In § 13 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.“

17. In § 14 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Es ist verboten, Tabakwaren ohne Bewilligung nach Abs. 2 gewerblich herzustellen.“

18. Nach § 16 wird folgender § 16a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Verkehr unter Steueraussetzung

§ 16a. (1) Beförderungen von Tabakwaren gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht.

(2) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 12 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 13 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

  1. 1. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
  2. 2. durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Abs. 1 zu regeln;
  3. 3. zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.“

19. § 17 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 17. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 20) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

  1. 1. in Steuerlager oder
  2. 2. in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, oder
  3. 3. soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden sind und endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.“

20. § 18 lautet einschließlich der Überschrift:

„Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 18. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

  1. 1. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder
    3. c) soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

  1. 2. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. a) in Steuerlager oder
    2. b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder
    3. c) zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

  1. 3. durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das im § 14 Abs. 3 oder § 20 Abs. 4 bezeichnete Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich

  1. 1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,
  2. 2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, sofern Abs. 1 Z 1 lit. c (Direktlieferung) keine Anwendung findet,
  3. 3. von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch die in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. In den Fällen von Direktlieferungen entsteht die Steuerschuld mit dem Empfang der Tabakwaren am Ort der Direktlieferung. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.“

21. Die Überschrift vor § 19 lautet:

„Registrierte Empfänger“

22. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

  1. 1. nicht nur gelegentlich oder
  2. 2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.“

23. In § 19 Abs. 2 werden der vierte und der fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.“

24. In § 19 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers befindet oder der erstmalige Bezug erfolgen soll.“

25. § 20 lautet einschließlich der Überschrift:

„Registrierte Versender

§ 20. (1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist bei Beförderungen nach § 18 Abs. 1 Z 2 Sicherheit zu leisten.

(3) Der Antrag muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden. § 14 Abs. 2, 3 und 5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß.

(4) Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Antragstellers oder der Ort der erstmaligen Einfuhr befindet.“

26. § 21 entfällt.

27. § 23 lautet einschließlich der Überschrift:

„5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 23. (1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.“

28. § 24 lautet einschließlich der Überschrift:

„6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 24. (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 9 Abs. 4 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Tabakwaren nach den §§ 17, 18 oder 23 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gelten die Tabakwaren als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) Sind Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 18 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass die Tabakwaren

  1. 1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder
  2. 2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, bei dem der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.“

29. § 25 lautet einschließlich der Überschriften:

„7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

§ 25. (1) Einfuhr ist

  1. 1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das EG-Verbrauchsteuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. 2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. 1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. d) alle in Art. 84 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren;
  2. 2. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Abs. 3 zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Abs. 3 zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.“

30. § 26 lautet einschließlich der Überschrift:

„Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

§ 26. Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Art. 215 des Zollkodex sinngemäß.“

1. In § 27 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich die Tabakwaren befinden.“

31. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Gewahrsame hält oder verwendet. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren

  1. 1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach § 28 durch das Steuergebiet befördert werden oder
  2. 2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“

32. In § 27 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

33. In § 27 Abs. 3 wird die Wortfolge „nach den Abs. 1 oder 2“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 erster Satz“ ersetzt.

34. In § 29 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

35. In § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.“

36. In § 30 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

37. Nach § 30 wird folgender § 30a einschließlich Überschrift eingefügt:

„Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 30a. (1) Treten während der Beförderung von Tabakwaren nach § 27 Abs. 1 und 2 oder nach § 30 Abs. 3 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 24 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 27 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(3) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Zollamt Innsbruck.“

38. In § 31 Abs. 2 wird die Zitierung „§ 28a oder § 30“ durch die Zitierung „§ 28a“ ersetzt.

39. In § 31 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 3) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach § 28a eingehalten und die Verbringung dem im Abs. 5 genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist.“

40. In § 31 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wird im Fall des § 30a Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30a Abs. 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.“

41. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

42. In § 35 wird das Wort „berechtigten“ durch das Wort „registrierten“ ersetzt.

43. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).“

44. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

  1. 1. die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;
  2. 2. den Tag der Wegbringung;
  3. 3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;
  4. 4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.“

45. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.“

46. In § 36 Abs. 4 lautet der 2. Satz:

„In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 20 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.“

47. In § 39 Abs. 1 wird das Wort „berechtigte“ durch das Wort „registrierte“ ersetzt.

48. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Bezieher,“ durch die Wortfolge „Der registrierte Versender (§ 20), Bezieher,“ ersetzt.

49. Nach § 44i wird folgender § 44j eingefügt:

§ 44j. (1) Soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist, sind

  1. 1. die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 mit 1. April 2010 anzuwenden;
  2. 2. Beförderungen von Tabakwaren, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 23, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.

(3) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat

  1. 1. der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;
  2. 2. der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.

(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Tabakwaren aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(5) Für jede Beförderung von Tabakwaren nach § 18 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.

(6) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Tabakwaren von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.

(7) Für jede Beförderung von Tabakwaren nach § 17 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 18 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.

(8) Für jede Wegbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die auf elektronischem Wege nach § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 angezeigt wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 36 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(9) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 3 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 36 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.

(10) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.“

Artikel 8

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 14a lautet:

§ 14a. (1) Bei der Monopolverwaltung GmbH wird ein Solidaritäts- und Strukturfonds zur Erbringung von Leistungen an in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Tabaktrafikanten und zur Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen in Österreich eingerichtet.

(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der gemäß § 38a Abs. 1 während des Zeitraumes vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 eingehobenen Zuschläge. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (§ 38a Abs. 2) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Aufgaben des Solidaritäts- und Strukturfonds einen Beirat zu bilden. Diesem Beirat gehören je ein Vertreter

  1. 1. des Bundesministeriums für Finanzen, der rechtskundig sein muss,
  2. 2. der Monopolverwaltung GmbH und
  3. 3. des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten

an.

Den Vorsitz führt das vom Bundesministerium für Finanzen namhaft gemachte Mitglied.

(4) Zu den Sitzungen des Beirats können nach entsprechender Beschlussfassung Experten des Bundesministeriums für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH, des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten, des Tabakwarengroßhandels und der Tabakwarenindustrie beigezogen werden.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH dient als Geschäftsstelle des Solidaritäts- und Strukturfonds. Sie hat für ihre Leistungen als Geschäftsstelle Entgelte zu erhalten. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 20 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „des zuständigen Zollamtes“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 4 wird die Wortfolge „von der Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „vom zuständigen Zollamt“ ersetzt.

4. In § 38 Abs. 3 lautet die Z 1:

  1. „1. Zigaretten 53%,“

5. In § 38 Abs. 4 lautet die Z 1:

  1. „1. Zigaretten 28,75%,“

6. § 38a lautet:

§ 38a. (1) Für Tabakwareneinkäufe der Tabaktrafikanten beim Großhandel im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2009 hat der Großhändler einen Zuschlag, der 10% der auf diese Einkäufe entfallenden Handelsspannen gemäß § 38 entspricht, spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, abzuführen. Dieser Zuschlag ist dem Solidaritäts- und Strukturfonds für Tabaktrafikanten (§ 14a) gewidmet und an diesen abzuführen.

(2) Die Einhebung, die Verwaltung und die Ausschüttung des Solidaritätszuschlags sowie die Aufgaben des Beirats gemäß § 14a Abs. 3 sind in einer vom Solidaritäts- und Strukturfonds mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zu erlassenden Solidaritäts- und Strukturfondsordnung so festzulegen, dass der Fonds seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung und jede Änderung sind vom Solidaritäts- und Strukturfonds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Darin sind auch die für den Großhändler verbindlichen Bestimmungen über die Form der Abfuhr des Solidaritäts- und Strukturfondszuschlags zu regeln.

(3) Auf Zuwendungen aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Der Großhändler und der Tabaktrafikant sind verpflichtet, über Verlangen des Solidaritäts- und Strukturfonds die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

7. Nach § 47c wird folgender § 47d angefügt:

§ 47d. § 38 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung.“

2. Nach § 37 Abs. 3 werden folgende Absätze angefügt:

„(4) Die Bestimmung des § 367 ABGB über den Eigentumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung veräußert werden, gilt auch bei einem Verkauf aus freier Hand durch einen Handelsmakler, ein Kreditinstitut, ein Versteigerungshaus, den Vollstrecker oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten.

(5) Gewährleistungsansprüche der Erwerber wegen eines Mangels der veräußerten Sachen sind ausgeschlossen.“

3. § 38 samt Überschrift lautet:

„Freihandverkauf

§ 38. (1) Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch Vermittlung eines Handelsmaklers oder Vollstreckers zum Börsenpreis aus freier Hand zu verkaufen. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.

(2) Wertpapiere können auch durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Lautet ein Wertpapier auf Namen, so hat der Vollstrecker die Umschreibung auf die Namen des Käufers zu erwirken und alle zum Zweck der Veräußerung erforderlichen urkundlichen Erklärungen mit Rechtswirksamkeit anstelle des Abgabenschuldners abzugeben.“

4. § 39 samt Überschrift lautet:

„Versteigerung

§ 39. (1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.

(2) Auch Gegenstände, die nach § 38 aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.“

5. § 42 samt Überschrift lautet:

„Versteigerungstermin, Versteigerungsedikt

§ 42. (1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Finanzamt etwas anderes verfügt, der Vollstrecker oder der zur Durchführung einer Versteigerung bestellte Versteigerer. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Ediktes zu geschehen. Im Edikt sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können. Bei einer Versteigerung im Internet sind die Internetadresse, der Tag an dem die Versteigerung beginnt und die Frist innerhalb der Gebote zulässig sind, anzugeben. Bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus kann als Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung auch ein solcher festgesetzt werden, ab dem die Versteigerung von Gegenständen mehrerer Verkaufsverfahren stattfinden wird. Der Versteigerer hat den Zeitpunkt des Beginns der Versteigerung dem Finanzamt mitzuteilen.

(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermins ist der Abgabenschuldner durch Zustellung einer Ausfertigung des Ediktes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Abgabenschuldner der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekannt gegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

(3) Eine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Veröffentlichung des Ediktes nach § 23 kann unterbleiben, wenn

  1. 1. vom Versteigerungshaus Mitteilungsblätter aufgelegt werden, die einen größeren Käuferkreis ansprechen, oder
  2. 2. bei einer Versteigerung im Internet auf Grund des Kundenkreises zu erwarten ist, dass ein großer Interessentenkreis angesprochen wird.“

6. § 43 samt Überschrift lautet:

„Versteigerungsort

§ 43. (1) Die Versteigerung kann erfolgen

  1. 1. im Internet,
  2. 2. im Versteigerungshaus,
  3. 3. an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.

(2) Das Finanzamt bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.

(3) Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Versteigerungshäusern sind:

  1. 1. feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte,
  2. 2. Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
  3. 3. verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
  4. 4. Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
  5. 5. dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
  6. 6. Tiere und Pflanzen,
  7. 7. Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.

(4) Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.

(5) Das Finanzamt darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.“

7. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43d samt Überschriften eingefügt:

„Überstellung

§ 43a. Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird vom Finanzamt rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.

§ 43b. (1) Der Vollstrecker hat die Pfandgegenstände zu überstellen und dem Versteigerer zu übergeben. Wird zur Überstellung ein Frachtführer oder der Versteigerer herangezogen, so obliegt dem Vollstrecker lediglich die Übergabe an diese.

(2) Die Gegenstände sind unter Anschluss eines Verzeichnisses, in dem diese mit den Postzahlen des Pfändungsprotokolls anzuführen sind, dem Versteigerer zu übergeben.

Übernahme der Gegenstände

§ 43c. (1) Bei Übernahme der Gegenstände durch den Versteigerer ist zu prüfen, ob alle zur Übernahme bestimmten Gegenstände übergeben wurden und ob sie Fehler, Mängel oder Beschädigungen aufweisen, die in die Augen fallen.

(2) Fehlen Gegenstände oder zeigen sich Fehler, Mängel oder Beschädigungen, so hat dies der Versteigerer dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen und die nötigen Schritte zur Erhebung des Schadens und des Schädigers einzuleiten.

Verkaufsverwahrung

§ 43d. Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.“

8. § 44 samt Überschrift lautet:

„Schätzung

§ 44. (1) Der Versteigerung ist ein Sachverständiger beizuziehen, welcher die einzelnen zur Versteigerung gelangenden Gegenstände bewertet. Fehlt es an Sachverständigen, die alle zum Verkaufe bestimmten Gegenstände zu bewerten verstehen, so können, falls es sich um größere Mengen oder um Gegenstände größeren Wertes handelt, für die einzelnen Gruppen von Gegenständen verschiedene Sachverständige beigezogen werden. Bei Bewertung von Gold- und Silbersachen ist auch der Metallwert anzugeben.

(2) Kostbarkeiten, Warenlager und andere Gegenstände, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, sind schon vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen.

(3) Gelangen lediglich Gegenstände zur Versteigerung, welche bereits im Sinne des vorstehenden Absatzes geschätzt wurden, so ist die Versteigerung ohne Beiziehung eines Sachverständigen abzuhalten.

(4) Gelangen Einrichtungsgegenstände oder Gegenstände minderen oder allgemein bekannten Wertes zur Versteigerung, so können diese ohne Beiziehung eines Sachverständigen geschätzt werden.

(5) Die Person des Sachverständigen wird bestimmt

  1. 1. bei einer Versteigerung in einem Versteigerungshaus von diesem,
  2. 2. sonst vom Finanzamt.

(6) Befinden sich auf einem gepfändeten Gegenstand Daten Dritter, die im Sinne des Datenschutzgesetzes zu schützen sind, so sind sie auf Antrag des Abgabenschuldners im Zuge der Schätzung zu löschen.“

9. § 45 samt Überschrift lautet:

„Durchführung der Versteigerung

§ 45. (1) Die gepfändeten Gegenstände werden durch den Vollstrecker, bei der Versteigerung im Versteigerungshaus durch einen Bediensteten des Versteigerungshauses und bei einer Versteigerung im Internet durch einen Versteigerer oder den Vollstrecker eines Finanzamtes, welches über eine geeignete Internetplattform verfügt, versteigert. Bei der Versteigerung sind die Pfandstücke einzeln oder, wenn größere Mengen gleichartiger Gegenstände zum Verkaufe gelangen, auch partienweise unter Angabe des Schätzwertes (Ausrufspreis) auszubieten.

(2) Die Zuziehung eines Ausrufers kann unterbleiben.

(3) Die Bieter brauchen kein Vadium zu erlegen.

(4) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.

(5) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.“

10. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Abgabenschuldner ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Vertreter des Abgabenschuldners sind zum Bieten nicht zugelassen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Vollstrecker und den Bediensteten des Versteigerungshauses.“

11. Nach § 46 werden folgende §§ 46a bis 46c samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für die Versteigerung im Internet

§ 46a. (1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dann im Internet angeboten werden, wenn sie

  1. 1. geschätzt sind und
  2. 2. sich in Verwahrung oder Verkaufsverwahrung befinden oder sonst gewährleistet ist, dass die Gegenstände dem Ersteher übergeben werden können.

(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen, zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern.

(3) Bei der Versteigerung ist anzugeben:

  1. 1. der zu versteigernde Gegenstand,
  2. 2. das geringste Gebot,
  3. 3. der Schätzwert und die im Rahmen der Schätzung überprüfte Betriebstauglichkeit des Gegenstandes,
  4. 4. die Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind. Diese Frist darf sieben Tage nicht unter- und vier Wochen nicht überschreiten,
  5. 5. ob der Ersteher eine Versendung des Gegenstandes auf seine Kosten verlangen kann,
  6. 6. die Adresse des Lagerungsortes des Gegenstandes und ob und wann er besichtigt werden kann,
  7. 7. dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, dass es kein Rücktrittsrecht gibt und dass die Versendung auf Gefahr des Erstehers erfolgt, sowie
  8. 8. der den Schätzwert um ein Viertel übersteigende Betrag unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Sofortkaufs (§ 46b).

(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstückes und ein vorhandenes schriftliches Schätzungsgutachten anzuschließen.

§ 46b. Solange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet der Gegenstand unter Entfall der Versteigerung zu einem Preise, der den Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag zu erteilen.

§ 46c. Bei einer Versteigerung im Internet hat der Versteigerer dem Ersuchen des Finanzamtes oder des Vollstreckers auf Abbruch der Versteigerung zu entsprechen, solange noch kein Gebot abgegeben wurde.“

12. § 47 samt Überschrift lautet:

„Aufforderung zum Bieten

§ 47. (1) Die Aufforderung zum Bieten darf erst nach Ablauf einer halben Stunde seit der als Beginn des Termines festgesetzten Zeit erfolgen.

(2) Die Versteigerung ist fortzusetzen, solange höhere Angebote abgegeben werden. Auf Verlangen eines oder mehrerer Bieter kann eine kurze Überlegungsfrist bewilligt werden.

(3) Vor dem Schluss der Versteigerung ist das letzte Anbot noch einmal vernehmlich bekannt zu machen.“

13. § 48 samt Überschrift lautet:

„Erteilung des Zuschlags

§ 48. (1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Dem Meistbietenden kann bei den in § 43 Abs. 2 genannten Gegenständen, die im Versteigerungshaus verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft.

(3) Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Anordnung des Finanzamtes zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die aufgelaufenen Kosten zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.

(4) Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Gebot des Meistbietenden vorangehenden Gebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid des Finanzamtes festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.

(5) Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden. Die Versteigerung wird auch geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung hinreicht.“

14. Nach § 48 wird folgender § 48a samt Überschrift eingefügt:

„Zuschlag bei Versteigerung im Internet

§ 48a. Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.“

15. § 49 samt Überschrift lautet:

„Protokoll

§ 49. Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.“

16. § 51 samt Überschrift lautet:

„Verwendung des Verkaufserlöses

§ 51. (1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat das Finanzamt zunächst die Gebühren und Kosten des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.

(3) Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.“

17. Nach § 51 werden folgende §§ 51a bis 51c samt Überschriften eingefügt:

„Erlös bei Versteigerung durch Versteigerer

§ 51a. Der Versteigerer hat dem Finanzamt den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Finanzamt den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.

Versendung und Ausschluss derselben

§ 51b. (1) Die Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.

(2) Obliegt dem Vollstrecker die Versendung, so darf er die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.

(3) Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

Nicht abgeholte Gegenstände

§ 51c. Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.
Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.“

18. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 2 wird nachstehender Absatz eingefügt:

„(3) Wurde eine wiederkehrende Forderung gepfändet, so hat der Drittschuldner das Finanzamt von der nach wie vor bestehenden Beendigung des der Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses innerhalb einer Woche nach Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Rechtsverhältnis beendet wurde, zu verständigen. Abs. 2 ist anzuwenden, wobei die Haftung auf 1 000 Euro je Bezugsende beschränkt ist.“

b) Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

19. § 77 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

  1. 1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);
  2. 2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;
  3. 3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).“

20. In § 90a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 5, 38, 39, 42, 43, 43a, 43b, 43c, 43d, 44, 45, 46 Abs. 1, 46a, 46b, 46c, 47, 48, 48a, 49, 51, 51a, 51b, 51c, 70 Abs. 3 und 4 und 77 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Vor dem 1. Jänner 2010 eingeleitete Verkaufsverfahren sind nach den vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2009 maßgeblichen Bestimmungen zu beenden. § 70 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 151/2009 ist anzuwenden, wenn das Rechtsverhältnis nach dem 31. Dezember 2009 beendet wird.

Fischer

Faymann

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