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TGO – Gemeindeordnung 2001, Tiroler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Die §§ 76 bis 80 sind auf Grund des Art. 151 Abs. 27 B-VG i.V.m. dem Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2002, LGBl. Nr. 123/2002, mit 1. Jänner 2003 außer Kraft getreten. Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2012 lautet: "Artikel II Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung nach § 105 Abs. 2 vierter Satz in der Fassung des Art. I Z. 16 ist weiterhin § 105 Abs. 2 in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden." Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2019 lautet: "Artikel II Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Art. I Z 7, 12 und 13 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (3) Die Änderungen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 sind für Gemeinden und Gemeindeverbände ab dem Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden. (4) Soweit in den Finanzjahren 2020 und 2021 die Erträge als Grundlage für die Berechnung von Wertgrenzen heranzuziehen sind, sind anstelle dieser die im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Einnahmen nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 313/2015, heranzuziehen. (5) Der Gemeinderat hat die Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 spätestens bis zum Beschluss über den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 zu beschließen. Ebenso ist jede Änderung der Eröffnungsbilanz vom Gemeinderat zu beschließen. Für die Beschlussfassung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses sinngemäß. Das Ausweisen von Haushaltsrücklagen ist in der Eröffnungsbilanz nur dann zulässig, wenn sie durch Zahlungsmittelreserven bedeckt werden." Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2023 lautet: "Artikel III Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 58 Abs. 3 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes findet auf Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern Anwendung, sobald erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Amtsleiter neu zu bestellen ist. (3) § 82 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 8 und § 51 Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 in der Fassung des Art. II Z 3 sind spätestens auf den Voranschlag für das Finanzjahr 2025 anzuwenden."

§ 0 TGO

Bundesland

Tirol

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2025

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Langtitel

Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO)

StF: LGBl. Nr. 36/2001 - Landtagsmaterialien: 70/2001

Änderung

LGBl.Nr. 43/2003 - Landtagsmaterialien: 60/2003

LGBl. Nr. 90/2005 - Landtagsmaterialien: 321/2005

LGBl. Nr. 3/2011 - Landtagsmaterialien: 478/2010

LGBl. Nr. 11/2012 - Landtagsmaterialien: 706/2011

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/2012

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/2013

LGBl. Nr. 76/2014 - Landtagsmaterialien: 150/2014

LGBl. Nr. 81/2015 - Landtagsmaterialien: 251/2015

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/2016

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

LGBl. Nr. 77/2017 - Landtagsmaterialien: 233/2017

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018

LGBl. Nr. 82/2019 - Landtagsmaterialien: 171/2019

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/2019

LGBl. Nr. 51/2020 - Landtagsmaterialien: 128/2020

LGBl. Nr. 109/2020 - Landtagsmaterialien: 438/2020

LGBl. Nr. 116/2020 - Landtagsmaterialien: 596/2020

LGBl. Nr. 158/2021 - Landtagsmaterialien: 413/2021

LGBl. Nr. 161/2021 - Landtagsmaterialien: 528/2021

LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022

LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/2023

LGBl. Nr. 104/2023 - Landtagsmaterialien: 1056/2023

LGBl. Nr. 35/2025 - Landtagsmaterialien: 290/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

​

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

I. Teil
Die Gemeinden

1. Abschnitt
Die Gemeinden und ihre Aufgaben

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Rechtliche Stellung der Gemeinden

§ 3

Bestand

§ 4

Vereinigung von Gemeinden

§ 5

Teilung, Aufteilung und Errichtung einer Gemeinde

§ 6

Grenzänderungen von Gemeinden

§ 7

Gemeinsame Bestimmungen für Gebietsänderungen

§ 8

Grenzstreitigkeiten von Gemeinden

§ 9

Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft

§ 10

Bezeichnung als Stadt- oder Marktgemeinde

§ 11

Gemeindewappen, Gemeindefarben

§ 12

Gemeindesiegel

§ 13

Gemeindebewohner, Gemeindebürger

§ 14

Ehrungen

§ 15

Wirkungsbereiche

§ 16

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 17

Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; Ausschluss des Instanzenzuges

§ 18

Ortspolizeiliche Verordnungen

§ 19

Übertragung einzelner Angelegenheiten

§ 20

Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

2. Abschnitt
Gemeindeorgane

§ 21

Organe der Gemeinde

§ 21a

Geheimhaltungspflicht

§ 22

Zusammensetzung des Gemeinderates

§ 23

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes, längere Verhinderung von Mitgliedern

§ 24

Zusammensetzung der Ausschüsse, längere Verhinderung von Mitgliedern

§ 25

Mandats- und Amtsverlust

§ 26

Beurlaubung, vorübergehender Verzicht auf die Ausübung des Amtes, Mandats- und Amtsverzicht

§ 27

Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters

§ 28

Gelöbnis

§ 29

Befangenheit

§ 30

Aufgaben des Gemeinderates

§ 31

Aufgaben des Gemeindevorstandes

§ 32

Aufgaben der Ausschüsse

§ 33

Arbeitsweise des Gemeinderates

§ 34

Einberufung der Sitzungen

§ 35

Tagesordnung

§ 36

Öffentlichkeit

§ 37

Vorsitz

§ 38

Besondere Leitungsbefugnisse

§ 39

Ordnungsbefugnisse

§ 40

Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen

§ 41

Anträge einzelner Mitglieder des Gemeinderates

§ 42

Anfragen einzelner Mitglieder des Gemeinderates

§ 43

Beratungen im Gemeinderat

§ 44

Beschlussfähigkeit

§ 45

Abstimmungsverfahren

§ 46

Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates

§ 47

Geschäftsordnung

§ 48

Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

§ 49

Verantwortlichkeit der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

§ 50

Aufgaben des Bürgermeisters

§ 51

Entscheidung in dringenden Fällen

§ 52

Zusammenwirken mit Kollegialorganen

§ 53

Behördliche Aufgaben

§ 54

Befugnisse in Notstandsfällen

§ 55

Vertretung der Gemeinde nach außen

§ 56

Verantwortlichkeit des Bürgermeisters

§ 57

Ortsvorsteher, Ortsausschuss

§ 58

Gemeindeamt

§ 59

Gemeindebedienstete

§ 60

Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen

§ 60a

Amtstafel

2a. Abschnitt
Organe der öffentlichen Aufsicht

§ 60b

Bestellung durch den Bürgermeister

§ 60c

Angelobung, Dienstabzeichen, Dienstausweis, Bericht

§ 60d

Erlöschen der Bestellung

§ 60e

Befugnisse

§ 60f

Bestellung durch die Bezirkshauptmannschaft

§ 60g

Ausbildungslehrgang

3. Abschnitt
Volksbefragung, Gemeindeversammlung, Petitionen

§ 61

Volksbefragung

§ 62

Einleitung

§ 63

Ausschreibung

§ 64

Abstimmungsbehörden

§ 65

Ermittlung des Ergebnisses

§ 66

Gemeindeversammlung

§ 67

Petitionen

4. Abschnitt
Gemeindewirtschaft

§ 68

Gemeindevermögen, öffentliches Gut, Gemeindegut

§ 69

Verwaltung und Inventarisierung von Gemeindevermögen

§ 70

Nutzungen des Gemeindegutes

§ 71

Verwaltung des Gemeindegutes

§ 72

Umlegung der Lasten des Gemeindegutes

§ 73

Aufhebung von Nutzungsrechten

§ 74

Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform

§ 75

Wirtschaftliche Unternehmen, Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit

§ 76

Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Berichtspflicht

§ 81

Veräußerungen, Vermietungen, Verpachtungen

§ 82

Vorhaben, Nachweis

§ 83

Zahlungsmittelreserve

§ 84

Aufnahme von Darlehen und Kassenstärkern

§ 85

Gewährung von Darlehen

§ 86

Übernahme von Haftungen

§ 87

Verpfändung von Liegenschaften

5. Abschnitt
Gemeindehaushalt

§ 88

Jahreswirtschaft, mittelfristiger Finanzplan

§ 90

Voranschlag, Ausgleich des Haushalts

§ 91

Nachweis Personal

§ 93

Festsetzung des Voranschlages

§ 94

Voranschlagsprovisorium

§ 95

Ausführung des Voranschlages

§ 96

Zweckbestimmung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen

§ 97

Nachtragsvoranschlag

§ 98

Mittelverwendung in dringenden Fällen

§ 99

Buchführung, Verrechnung

§ 101

Aufbewahrung der Bücher und Belege

§ 102

Datenträger

§ 103

Finanzverwaltung

§ 104

Finanzverwalter

§ 105

Anordnung von Buchungen und Zahlungen

§ 106

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 108

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss

§ 108a

Eröffnungsbilanz bei Vereinigung von Gemeinden

§ 109

Überprüfungsausschuss

§ 110

Kassenprüfung

§ 111

Vorprüfung des Rechnungsabschlusses

§ 112

Berichte an den Gemeinderat

§ 113

Gemeindehaushaltsverordnung

6. Abschnitt
Gemeindeaufsicht

§ 114

Aufgaben der Gemeindeaufsicht

§ 115

Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbeschwerden

§ 116

Ausübung des Aufsichtsrechtes

§ 117

Informationsrechte, Prüfungen

§ 118

Einberufung von Sitzungen der Kollegialorgane

§ 119

Gebarungsprüfung

§ 121

Aufhebung von Bescheiden

§ 122

Verordnungsprüfung

§ 123

Genehmigungsvorbehalt, Anzeigepflicht

§ 124

Aufhebung gesetzwidriger Entscheidungen

§ 125

Ersatzvornahme

§ 126

Auflösung des Gemeinderates

§ 127

Verfahrensbestimmungen, Kostenersatz

§ 128

Rechtsschutz der Gemeinden

II. Teil
Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften

§ 129

Gemeindeverbände aufgrund von Vereinbarungen

§ 130

Gemeindeverbände aufgrund von Verordnungen der Landesregierung

§ 131

Gemeindeverbände aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 132

Gemeindeverbände aufgrund von Landesgesetzen

§ 133

Satzung

§ 134

Organe

§ 135

Verbandsversammlung

§ 136

Verbandsausschuss

§ 136a

Vertreter der Bediensteten in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss

§ 137

Verbandsobmann

§ 138

Überprüfungsausschuss

§ 139

Geschäftsstelle

§ 140

Sinngemäße Geltung von Bestimmungen

§ 140a

Wirtschaftsführung und Haushalt für Gemeindeverbände

§ 141

Gemeinsame Bestimmungen

§ 142

Aufsicht

§ 142a

Verwaltungsgemeinschaften

III. Teil
Schlussbestimmungen

§ 143

Bezeichnung des eigenen Wirkungsbereiches

§ 144

Übergangsbestimmungen für Berufungsverfahren

§ 145

Verweisungen

§ 146

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

§ 146a

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 147

Inkrafttreten

Anlage

Die Gemeinden Tirols

  

Der Landtag hat beschlossen:

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI30000102

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