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BGBl II 313/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

313. Verordnung: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015

313. Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

§ 2. Haushaltsgrundsatz

§ 3. Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte

2. Abschnitt

Voranschlag

§ 4. Zeitraum der Veranschlagung

§ 5. Bestandteile des Voranschlags

§ 6. Gliederung des Voranschlags

§ 7. Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

§ 8. Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 9. Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

§ 10. Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 11. Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 12. Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung

3. Abschnitt

Rechnungsabschluss

§ 13. Grundsätze des Rechnungsabschlusses

§ 14. Zeitliche Abgrenzung

§ 15. Bestandteile des Rechnungsabschlusses

§ 16. Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 17. Nettoergebnis und Nettofinanzierungssaldo

§ 18. Gliederung der Vermögensrechnung

§ 19. Ansatz- und Bewertungsregeln

§ 20. Liquide Mittel

§ 21. Forderungen

§ 22. Vorräte

§ 23. Beteiligungen

§ 24. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 25. Kulturgüter (Sachanlagen)

§ 26. Verbindlichkeiten

§ 27. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

§ 28. Rückstellungen

§ 29. Rückstellungen für Prozesskosten

§ 30. Rückstellungen für Haftungen

§ 31. Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)

§ 32. Finanzschulden

§ 33. Aktive Finanzinstrumente

§ 34. Derivative Finanzinstrumente

§ 35. Nettovermögen

§ 36. Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)

§ 37. Beilagen zum Rechnungsabschluss

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38. Erstellung der Eröffnungsbilanz

§ 39. Übergangsbestimmungen

§ 40. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Länder und Gemeinden, nachfolgend Gebietskörperschaften genannt, sowie deren wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen jeweils ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.

(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen, Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen gemäß Abs. 1, die eigene Wirtschaftspläne erstellen und die andere gesetzliche Regelungen (Unternehmensgesetzbuch, UGB; International Financial Reporting Standards, IFRS) anwenden, sind die Wirtschaftspläne und Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Voranschlag und dem Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt zusammenzufassen. Die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft sind mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.

Haushaltsgrundsatz

§ 2. Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts.

Ordnung, Struktur und Bestandteile der Haushalte

§ 3. (1) Der Haushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt.

(2) Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist der Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag und der Ergebnisrechnung zusammen.

(3) Im Finanzierungshaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zu erfassen. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsvoranschlag und der Finanzierungsrechnung zusammen.

(4) Im Finanzierungshaushalt ist zwischen der allgemeinen Gebarung, welche die operative und investive Tätigkeit der Gebietskörperschaft umfasst, und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die operative Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und laufende Transfers. Die investive Gebarung umfasst Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit, aus der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen, sowie aus Kapitaltransfers. Die Differenz aus Ein- und Auszahlungen der operativen und investiven Tätigkeit ergibt den Nettofinanzierungssaldo aus der allgemeinen Gebarung.

(5) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit der Gebietskörperschaft.

(6) Der Vermögenshaushalt ist zumindest als Vermögensrechnung zu führen. Diese verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern.

2. Abschnitt

Voranschlag

Zeitraum der Veranschlagung

§ 4. (1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

Bestandteile des Voranschlags

§ 5. (1) Der Voranschlag besteht aus

  1. 1. dem Ergebnisvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
  2. 2. dem Finanzierungsvoranschlag in der Gliederung nach § 6,
  3. 3. dem Stellenplan für den Gesamthaushalt und
  4. 4. den Beilagen nach Abs. 2 und 3.

(2) Im Voranschlag sind voranzustellen

  1. 1. die Übersicht über die Erträge und Aufwendungen aus dem Ergebnisvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1a),
  2. 2. die Übersicht über die Einzahlungen und Auszahlungen aus dem Finanzierungsvoranschlag, gegliedert in Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene für den Gesamthaushalt (Anlage 1b),
  3. 3. der Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Anlagen 5a und 5b).

(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:

  1. 1. die Personaldaten gemäß dem letztgültigen Österreichischen Stabilitätspakt; d.i. ein Nachweis über den Aufwand für Personal, getrennt nach Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger (Anlage 4),
  2. 2. einen Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern sind (Anlage 6a),
  3. 3. einen Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 6b),
  4. 4. einen Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden am Schluss des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, sowie über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c bis 6e),
  5. 5. einen Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder -betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien) (Anlage 6f),
  6. 6. einen Nachweis über die veranschlagten haushaltsinternen Vergütungen (Anlage 6g).

Gliederung des Voranschlags

§ 6. (1) Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Abs. 2 bis 9 darzustellen. Die Gliederung der Voranschläge richtet sich bei den Ländern optional nach Abs. 2 oder Abs. 3, bei den Gemeinden nach Abs. 3.

(2) Von den Ländern (einschließlich Wien) sind, sofern nicht die Darstellung nach Abs. 3 gewählt wird, folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Der Voranschlag ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Bereichsbudgets aufzuteilen. Ein Bereichsbudget entspricht einem Politik- bzw. Aufgabenfeld oder einer hoch aggregierten Einheit mit eindeutiger politischer Zuständigkeit.
  2. 2. Jedes Bereichsbudget ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in ein oder mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget betrifft einen sachlich zusammengehörenden Aufgabenbereich.
  3. 3. Jedes Globalbudget ist vollständig in ein oder mehrere Detailbudgets aufzuteilen. Die Einrichtung der Detailbudgets hat möglichst organorientiert und nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Ein Detailbudget erster Ebene kann in Detailbudgets zweiter Ebene desselben Globalbudgets aufgeteilt werden, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen oder zur Übertragung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint.
  4. 4. Die im Ansatzverzeichnis (Anlage 2) definierten Unterabschnitte (3. Dekade) sowie allfällige weitere Unterteilungen sind den jeweiligen Detailbudgets in systematischer Weise eindeutig und vollständig zuzuordnen. Eine Gliederung des Voranschlags nach Abs. 3 ist fakultativ möglich.

(3) Von den Gemeinden und fakultativ von den Ländern (einschließlich Wien) sind folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Der Voranschlag ist entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2). Der Ausweis der Budgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses zu erfolgen.
  2. 2. Es sind zumindest die Gruppen (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2) als einzelne Bereichsbudgets (insgesamt zehn) auszuweisen.
  3. 3. Jedes Bereichsbudget kann vollständig unter Verwendung des Ansatzverzeichnisses bedarfsorientiert in Globalbudgets aufgeteilt werden.
  4. 4. Jedes Globalbudget kann vollständig unter Verwendung des Ansatzverzeichnisses bedarfsorientiert in Detailbudgets aufgeteilt werden.

(4) Für den Gesamthaushalt und für jedes Bereichsbudget ist ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag darzustellen. Wird ein Bereichsbudget in mehrere Globalbudgets aufgeteilt, ist für jedes Globalbudget ebenfalls ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag auszuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Detailbudgets. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlage 1a und Anlage 1b angegebenen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen. Für den Gesamthaushalt, sowie für die Bereichs- und Globalbudgets erfolgt der Ausweis der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1) und für die Detailbudgets auf zweiter Ebene (MVAG 2). Wird ein Bereichsbudget oder ein Globalbudget nicht weiter aufgeteilt, ist dieses bis zur zweiten Ebene der Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen auszuweisen. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen (§ 8) und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen (§ 11) dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge (§ 8) und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen (§ 11) dar.

(5) Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen. Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag können nebeneinander ausgewiesen werden.

(6) Die Veranschlagung erfolgt unabhängig von der Gliederung des Voranschlags zumindest auf der dritten Dekade des Ansatzverzeichnisses (Unterabschnitt, Anlage 2) und unter lückenloser Verwendung des Kontenplans. Für allfällige weitere Unterteilungen sind die vierte und fünfte Dekade eines Ansatzes heranzuziehen. Die Bezifferung der sechsten Dekade eines Ansatzes richtet sich nach den Angaben in Anlage 2. Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Konten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden. Zusätzlich kann ein Haushaltshinweis angegeben werden.

(7) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen. Diese sind entsprechend der Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Die Werte des zu beschließenden Finanzjahres sind den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen. Ergebnisvoranschlag (Erträge, Aufwendungen) und Finanzierungsvoranschlag (Einzahlungen, Auszahlungen) können nebeneinander ausgewiesen werden. Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) des jeweiligen Unterabschnitts sind vor Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen) des jeweiligen Unterabschnitts auszuweisen und zu summieren.

(8) Ein Detailnachweis auf Kontenebene ist nicht verpflichtend auszuweisen, sofern die Gebietskörperschaft bei der Haushaltsführung und der Rechnungslegung den Grundsatz der Wirkungsorientierung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung anwendet.

(9) Die Verwendung von in den Anlagen 2 und Anlagen 3a bzw. 3b nicht vorgesehenen Gliederungselementen ist unzulässig.

(10) Die Gebietskörperschaft hat die in § 5 genannten Bestandteile des Voranschlags im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung

§ 7. (1) Im Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.

(2) Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, sind diese zu schätzen.

(3) Die Voranschlagsbeträge sind in durch 100 teilbare Euro-Beträge festzusetzen.

(4) Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) und Mittelverwendungen (Auszahlungen und Aufwendungen) für Vorhaben, die sich über mehrere Finanzjahre erstrecken, sind nur mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil zu veranschlagen.

(5) Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.

Ertrags- und Aufwandsgruppen im Ergebnisvoranschlag

§ 8. (1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelaufbringungsgruppe):

  1. 1. Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit,
  2. 2. Erträge aus Transfers sowie
  3. 3. Finanzerträge.

(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern (1. Ebene der Mittelverwendungsgruppe):

  1. 1. Personalaufwand,
  2. 2. Sachaufwand (ohne Transferaufwand),
  3. 3. Transferaufwand und
  4. 4. Finanzaufwand.

(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen sowie Dienstgeberbeiträge und freiwillige Sozialleistungen für die Bediensteten. Nicht zum Personalaufwand zählen Bezüge der gewählten Organe (Sachaufwand) sowie Vorschüsse an Bezugsempfänger oder Pensionisten (Darlehen).

(4) Unter Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal-, noch dem Transfer-, noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.

(5) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen. Unter einer Förderung ist der Aufwand für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige nicht rückzahlbare Geldzuwendungen zu verstehen, welche die Gebietskörperschaft einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser erbrachten oder beabsichtigten Leistung, an welcher ein erhebliches, von der Gebietskörperschaft wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, gewährt. Im Falle von Kapitaltransfers sind § 11 Abs. 5 und § 36 zu beachten.

(6) Der Finanzaufwand umfasst zumindest alle Aufwendungen für Zinsen, unabhängig von der Fristigkeit der zugrundeliegenden Finanzierung, sowie sonstige Finanzaufwendungen.

(7) Zur Deckung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.

(8) Im Ergebnisvoranschlag ist das Nettoergebnis, die Differenz zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen, darzustellen.

Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

§ 9. (1) Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht unmittelbar zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die nicht unmittelbar zu einem Mittelzufluss führen.

(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nach Abs. 3 dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.

(3) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jedenfalls zu veranschlagen:

  1. 1. Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,
  2. 2. Aufwendungen aus der Wertberichtigung und Abschreibung von Forderungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen,
  3. 3. Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von folgenden Rückstellungen:
    1. a) für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
    2. b) für Prozesskosten,
    3. c) für Haftungen,
    4. d) für die Sanierung von Altlasten,
    5. e) für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach § 31),
  4. 4. sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und
  5. 5. Sachbezüge.

Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag

§ 10. (1) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit, Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(2) Ist die Zuordnung gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.

(3) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt 92, „Öffentliche Abgaben“, als Erträge zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen sowie für Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage als Ertrag zu veranschlagen.

(4) Die Erträge der einzelnen Gemeinden aus Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, wie sie sich nach Abzug der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel ergeben.

(5) Erträge aus Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind beim Abschnitt 94, „Finanzzuweisungen und Zuschüsse“, als operative Erträge zu veranschlagen. Soweit sie einem Betrieb, einer betriebsähnlichen Einrichtung oder einer wirtschaftlichen Unternehmung zugutekommen sollen, können sie bei dem Betrieb, der betriebsähnlichen Einrichtung oder der wirtschaftlichen Unternehmung, wenn sie keinen eigenen Wirtschaftsplan aufstellt, als Erträge veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen für Gemeinden sind von diesen abhängig vom Ertragscharakter (Kapitaltransfer oder Transfer) zu veranschlagen.

(6) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, so ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen. Erhaltene Kapitaltransfers sind gemäß der Nutzungsdauer des Vermögenswertes, für den sie gewährt werden, abzugrenzen und jährlich entsprechend ertragswirksam aufzulösen.

(7) Der Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt.

(8) Der Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(9) Der Transferaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das sie gewährt werden.

(10) Erträge und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sich die Zinsen beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen und derivative Finanzinstrumente sind im Finanzertrag bzw. Finanzaufwand brutto zu veranschlagen. Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind periodengerecht als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag zu veranschlagen. Alle Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen.

Auszahlungs- und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsvoranschlag

§ 11. (1) Einzahlungen und Auszahlungen der operativen Gebarung sind mindestens in folgende Mittelaufbringungs- und -verwendungsgruppen zu gliedern (Anlage 1b):

  1. 1. Einzahlungen aus operativer Verwaltungstätigkeit,
  2. 2. Einzahlungen aus Transfers,
  3. 3. Einzahlungen aus Finanzerträgen,
  4. 4. Auszahlungen aus Personalaufwand,
  5. 5. Auszahlungen aus Sachaufwand,
  6. 6. Auszahlungen aus Transfers,
  7. 7. Auszahlungen aus Finanzaufwand.

(2) Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sach- und Finanzaufwand) und Transfers im Finanzierungsvoranschlag. In begründeten Fällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Geldfluss in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Ein- und Auszahlungen der investiven Gebarung sind mindestens in folgende Mittelaufbringungs- und -verwendungsgruppen (Anlage 1b) zu gliedern:

  1. 1. Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit,
  2. 2. Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
  3. 3. Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse),
  4. 4. Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit,
  5. 5. Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen,
  6. 6. Auszahlungen aus Kapitaltransfers.

(4) Als Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Einzahlungen aus dem Abgang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sowie aus der Veräußerung von Beteiligungen zu verstehen. Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen aus dem Zugang von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, sofern deren Wert 400 Euro übersteigt, sowie aus dem Zugang von Beteiligungen zu verstehen. Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie sind nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu veranschlagen.

(5) Als Einzahlungen aus Kapitaltransfers (Investitionszuschüsse) sind Einzahlungen, die bei der Gebietskörperschaft zu Investitionen führen, zu verstehen. Investitionszuschüsse werden in der Vermögensrechnung auf der Passivseite ausgewiesen. Dabei ist § 36 zu beachten. Als Auszahlungen aus Kapitaltransfers sind Auszahlungen, welche bei einem Dritten zu Investitionen führen, zu verstehen. In der Ergebnisrechnung werden diese dem Transferaufwand zugerechnet, ein Vermögenswert der Gebietskörperschaft wird nicht erfasst.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsvoranschlags der operativen und investiven Gebarung ist der Nettofinanzierungssaldo. Der Nettofinanzierungssaldo ist über den Geldfluss der Finanzierungstätigkeit auszugleichen.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:

  1. 1. Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden,
  2. 2. Einzahlungen aus der Aufnahme von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
  3. 3. Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten,
  4. 4. Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen,
  5. 5. Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden,
  6. 6. Auszahlungen aus der Tilgung von vorübergehend zur Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
  7. 7. Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches bei derivativen Finanzinstrumenten und
  8. 8. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen.

Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag (nicht voranschlagswirksame Gebarung)

§ 12. (1) Als Einzahlungen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und als Auszahlungen, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, gelten insbesondere:

  1. 1. Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln (Verwahrgelder),
  2. 2. Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung (temporäre Evidenz),
  3. 3. Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, welche die Gebietskörperschaft für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt, sowie deren Weiterleitung,
  4. 4. Auszahlungen, die eine Gebietskörperschaft für Dritte leistet, und die von diesen zurückzuzahlen sind (Vorschüsse),
  5. 5. Einzahlungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt,
  6. 6. Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen, sofern die Gebietskörperschaft oder Teile davon gemäß den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet oder zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  7. 7. auf Namen und Rechnung anderer Rechtsträger bei der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur aufgenommene Darlehen bzw. abgeschlossene derivative Finanzinstrumente.

(2) Die Ein- und Auszahlungen gemäß Abs. 1 sind nicht zu veranschlagen (nicht voranschlagswirksame Gebarung).

(3) Die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen sind bis zum Ende des laufenden Finanzjahres dahingehend auszugleichen, als nur jene Beträge als nicht voranschlagswirksam ausgewiesen werden sollten, welche aus sachlichen und zeitlichen Gründen gerechtfertigt sind. Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss zu erläutern.

3. Abschnitt

Rechnungsabschluss

Grundsätze des Rechnungsabschlusses

§ 13. (1) Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), d. h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen.

(3) Die Verrechnung hat nach Maßgabe des Kontenplans für Länder (Anlage 3a) und Gemeinden (Anlage 3b) zu erfolgen. Der Kontenplan enthält die Konten für die Ergebnis-, die Finanzierungs- und die Vermögensrechnung. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung überzuleiten.

(4) Die Bestimmungen zum Voranschlag gelten sinngemäß für den Rechnungsabschluss, sofern nicht abweichende Regelungen gemäß dieser Verordnung getroffen werden.

(5) Gewinnabfuhren (Finanzerträge) sind in jenem Finanzjahr als Erträge zu erfassen, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt.

(6) Der Rechnungsabschluss ist auf Basis zuverlässiger Informationen zu erstellen.

(7) Aufwendungen und Erträge sind zeitlich abzugrenzen, sofern deren Wert 10 000 Euro übersteigt.

(8) Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten der Gebietskörperschaft anzunehmen.

Zeitliche Abgrenzung

§ 14. (1) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(2) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.

Bestandteile des Rechnungsabschlusses

§ 15. (1) Der Rechnungsabschluss besteht aus:

  1. 1. der Ergebnisrechnung,
  2. 2. der Finanzierungsrechnung,
  3. 3. der Vermögensrechnung (Anlage 1c),
  4. 4. der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
  5. 5. den Beilagen gemäß § 37.

    Für den Gesamthaushalt sind die Abschlussrechnungen um die internen Vergütungen zu bereinigen (§ 7 Abs. 5).

(2) Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.

(3) Die Vermögensrechnung ist in die in § 18 angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (§§ 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des abzuschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.

(4) Die Gebietskörperschaft hat die in Abs. 1 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Voranschlagsvergleichsrechnungen

§ 16. (1) Die nach § 15 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechnungen sind auch als Voranschlagsvergleichsrechnungen darzustellen. Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets.

(2) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Ergebnisrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:

  1. 1. die Voranschlagswerte des Ergebnisvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
  2. 2. die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge,
  3. 3. die Unterschiede zwischen den Ergebnisvoranschlagswerten und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen.

Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

(3) In der Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungsrechnung ist in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags Folgendes auszuweisen:

  1. 1. die Voranschlagswerte des Finanzierungsvoranschlags einschließlich der Änderungen durch Nachtragsvoranschläge,
  2. 2. die tatsächlichen Ein- und Auszahlungen,
  3. 3. die Unterschiede zwischen den Finanzierungsvoranschlagswerten und den tatsächlichen Ein- und Auszahlungen.

Wesentliche Abweichungen sind zu begründen.

(4) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung können nebeneinander dargestellt werden.

(5) Die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen sind auf Kontenebene in Form eines Detailnachweises zur Voranschlagsvergleichsrechnung nachzuweisen. Diese sind in der nach § 6 gewählten Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. § 6 Abs. 8 gilt sinngemäß.

Nettoergebnis und Nettofinanzierungssaldo

§ 17. (1) In der Ergebnisrechnung ist das Nettoergebnis, die Differenz aus der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen. Unter dem Nettoergebnis sind Zuweisungen an bzw. Entnahmen aus Haushaltsrücklagen (§ 27) darzustellen.

(2) Das Ergebnis der operativen Gebarung (Saldo 1) und der investiven Gebarung (Saldo 2), das ist die allgemeine Gebarung der Finanzierungsrechnung, ist der Nettofinanzierungssaldo (Saldo 3). Dem Nettofinanzierungssaldo ist der Geldfluss der Finanzierungstätigkeit (Saldo 4) hinzuzurechnen. Die Summe ergibt den Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 5).

(3) Die nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen nach § 12 sind im Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 6) in der Finanzierungsrechnung auszuweisen.

(4) Aus der Summe der nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 6) und den voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen (Saldo 5) ergibt sich die Veränderung an liquiden Mitteln (Saldo 7). Der Anfangsbestand, die Veränderung und der Endbestand an liquiden Mitteln in der Finanzierungsrechnung haben jenen in der Vermögensrechnung zu entsprechen.

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 18. (1) Die Vermögensrechnung ist in Vermögen, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse, Fremdmittel und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu gliedern. In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.

(2) Das Vermögen ist als kurzfristiges und langfristiges Vermögen, die Fremdmittel sind als kurzfristige und langfristige Fremdmittel auszuweisen.

(3) Als kurzfristiges Vermögen sind alle Vermögenswerte, von denen erwartet wird, dass sie innerhalb eines Jahres verbraucht oder in liquide Mittel umgewandelt werden, auszuweisen. Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen und Vorräte auszuweisen.

(4) Als kurzfristige Fremdmittel sind alle Fremdmittel mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr auszuweisen. Kurzfristige Fremdmittel sind zumindest kurzfristige Finanzschulden (netto), kurzfristige Verbindlichkeiten und kurzfristige Rückstellungen.

(5) Vermögenswerte und Fremdmittel sind dann langfristig, wenn sie nicht als kurzfristig auszuweisen sind. Als langfristiges Vermögen sind zumindest Finanzanlagen, Beteiligungen, langfristige Forderungen, Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte auszuweisen. Die Sachanlagen sind zumindest in folgende Kategorien zu untergliedern: Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur, Gebäude und Bauten, technische Anlagen, Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Kulturgüter. Langfristige Fremdmittel sind zumindest in langfristige Finanzschulden (netto), langfristige Verbindlichkeiten und langfristige Rückstellungen zu untergliedern.

(6) Das Nettovermögen gliedert sich zumindest in den Saldo der Eröffnungsbilanz, das kumulierte Nettoergebnis, die Haushaltsrücklagen, die Neubewertungsrücklagen und die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen.

(7) Für die Darstellung der Vermögensrechnung ist die in der Anlage 1c angeführte Gliederung zu verwenden.

Ansatz- und Bewertungsregeln

§ 19. (1) Vermögenswerte sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn die Gebietskörperschaft zumindest wirtschaftliches Eigentum daran erworben hat.

(2) Wirtschaftliches Eigentum liegt unabhängig von einer zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn die Gebietskörperschaft wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem sie diese insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.

(3) Jeder Vermögenswert (aktiv- und passivseitig) ist für sich einzeln zu erfassen und zu bewerten. Für bewegliche Güter kann aus Zwecken der Vereinfachung ein Festwertverfahren angewendet werden. Ebenso können Gegenstände mit gleicher Nutzungsdauer zu einer Sachanlage zusammengefasst werden, wenn diese üblicherweise zusammen genutzt werden.

(4) Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, wobei der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.

(5) Der Barwert ist jener Wert, der sich aus den abgezinsten kumulierten Zahlungen ergibt. Als Zinssatz ist, soweit nicht im Einzelfall anderes vorgeschrieben, jener zu verwenden, der dem Zinssatz der am Rechnungsabschlussstichtag gültigen durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) entspricht.

(6) Anschaffungskosten sind alle Kosten des Erwerbs, wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten von baulichen Gegenständen bzw. Liegenschaften umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch allfälliger bestehender baulicher Gegenstände bzw. die Wiederherstellung des Standorts (z. B. Dekontaminierung), insoweit diese im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.

(7) Herstellungskosten sind sämtliche Kosten, die dem jeweiligen Vermögenswert direkt zuordenbar sind. Für jene Einrichtungen, die ausschließlich der Produktion dienen, sind die Produktionsgemeinkosten hinzuzurechnen.

(8) Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden.

(9) Der beizulegende Zeitwert (fair value) ist jener Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Personen getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu ermitteln aus:

  1. 1. dem Preis einer bestehenden, bindenden Vereinbarung oder sofern diese nicht vorliegt,
  2. 2. dem gegenwärtigen Marktpreis, wenn der Vermögenswert in einem aktiven Markt gehandelt wird oder sofern dies nicht zutrifft,
  3. 3. dem Preis der letzten Transaktionen, sofern die Umstände, unter denen die Transaktionen stattgefunden haben, sich nicht wesentlich geändert haben oder sofern dies nicht möglich ist,
  4. 4. dem Wert, der sich aus einer bestmöglichen, verlässlichen Schätzung ergibt.

(10) Die Abschreibung eines Vermögenswertes erfolgt linear und beginnt mit der Inbetriebnahme. Wenn der Vermögenswert zur Verfügung steht, sich an seinem Standort und im betriebsbereiten Zustand befindet und binnen sechs Monaten nicht in Betrieb genommen wird, hat die Abschreibung nach Ablauf der sechs Monate zu beginnen. Für die Berechnung der Abschreibung sind die Nutzungsdauern in Anlage 7 zu verwenden. Ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten der Sachanlage eine andere voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer, so ist diese heranzuziehen und zu begründen. Ist der entgeltlich erworbene Vermögensgegenstand länger als sechs Monate des Haushaltsjahres im Anlagevermögen, so ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, andernfalls die Hälfte. Eine monatsgenaue Abschreibung ist zulässig.

(11) Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Rechnungsabschlussstichtag des Finanzjahres in Euro umzurechnen. Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zum jeweiligen nationalen niedrigeren Devisenkurs umzurechnen. Änderungen aufgrund des Wechselkurses werden erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst. Diese sind dem Nettovermögen zuzurechnen und bei Veräußerung oder Ausscheiden aufzulösen.

(12) Neubewertungsrücklagen entstehen bei der Folgebewertung von Vermögenswerten und sind dem Nettovermögen zuzurechnen.

(13) Neubewertungsrücklagen und Fremdwährungsumrechnungsrücklagen sind jeweils auf bestimmte Vermögenswerte und Fremdmittel bezogen zu führen und bei deren Veräußerung oder Ausscheiden in der Ergebnisrechnung aufzulösen.

(14) Wenn Vorgänge bekannt werden, die eine wesentliche Wertminderung bzw. eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung eines Vermögenswertes vermuten lassen, so ist dies zu prüfen. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag eines Vermögenswertes ist der beizulegende Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten oder der Gebrauchswert.

(15) Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte nach Abs. 14 vorzunehmen, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben. Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätten, dürfen dabei nicht überschritten werden.

Liquide Mittel

§ 20. Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.

Forderungen

§ 21. (1) Forderungen sind Ansprüche der Gebietskörperschaft auf den Empfang von Geldleistungen. Kurzfristige Forderungen und langfristige, verzinste Forderungen sind zum Nominalwert zu bewerten. Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu bewerten, wenn deren Wert 10 000 Euro übersteigt.

(2) Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung zu erfassen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(3) Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.

Vorräte

§ 22. (1) Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen, wenn deren Wert pro Vorratsposition 5 000 Euro übersteigt. Zum Rechnungsabschlussstichtag sind Vorräte, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

  1. 1. ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  2. 2. Wiederbeschaffungswert.

(2) Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte anzusetzen:

  1. 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
  2. 2. unfertige Erzeugnisse,
  3. 3. fertige Erzeugnisse und Waren,
  4. 4. noch nicht abrechenbare Leistungen,
  5. 5. geleistete Anzahlungen auf Vorräte.

(3) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst zu bewerten.

(4) Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, die für die Herstellung von Vorräten bestimmt sind, sind nicht auf einen unter ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Wert abzuwerten, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft, getauscht oder verteilt werden können.

(5) Es ist ein Inventarverzeichnis zu führen.

Beteiligungen

§ 23. (1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen oder eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten, Stiftungen und Fonds) zu verstehen. Anteile der Gebietskörperschaft an einem Unternehmen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Eine Bewertung zum Rechnungsabschlussstichtag hat gemäß Abs. 7 und 8 zu erfolgen.

(2) Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Organisationsform, sonstige Beteiligungen und von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind gesondert auszuweisen.

(3) Ein verbundenes Unternehmen ist bei einem Anteil von mehr als 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein verbundenes Unternehmen dann vor, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung hat. Die Kontrolle ist dann anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus deren Tätigkeit zieht.

(4) Ein assoziiertes Unternehmen ist bei einem Kapitalanteil von 20 % bis zu 50 % am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens anzunehmen.

(5) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 % vom Anteil am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmens ist von einer sonstigen Beteiligung auszugehen.

(6) Eine von der Gebietskörperschaft verwaltete Einrichtung (Anstalt, Stiftung, Fonds) ist in einem eigenen Nachweis (Anlage 6l) darzustellen, wenn die Gebietskörperschaft die Kontrolle oder die Beherrschung ausübt und mit dem geschätzten Nettovermögen zu bewerten. Eine Kontrolle oder Beherrschung einer von der Gebietskörperschaft verwalteten Einrichtung ist dann gegeben, wenn

  1. 1. die Einrichtung dem Sektor Staat gemäß ESVG 2010 zuzurechnen ist oder
  2. 2. die Gebietskörperschaft oder eine von ihr kontrollierte Einrichtung die operativen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt und andernfalls selbst wahrnehmen würde oder
  3. 3. die Gebietskörperschaft oder eine von ihr kontrollierte Einrichtung die operativen Tätigkeiten der Einrichtung bestimmt und Begünstigte einer Stiftung ist und deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar von der Gebietskörperschaft stammt.

Wird eine solche Einrichtung von mehreren Gebietskörperschaften im gleichen Ausmaß verwaltet, ohne dass die Kontrolle oder Beherrschung zuordenbar ist, haben die Gebietskörperschaften das geschätzte Nettovermögen zu gleichen Teilen auszuweisen.

(7) Eine zum Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene Beteiligung an einem Unternehmen ist mit dem Anteil der Gebietskörperschaft am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen der Beteiligung zu bewerten. Für die Bewertung ist der Einzelabschluss heranzuziehen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz vorliegt. Liegt dieser noch nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Sollte ein Konzernabschluss verfügbar sein, ist dieser heranzuziehen. Für die Bewertung von verwalteten Einrichtungen (Anstalten, Stiftungen und Fonds) sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder nach anderen gesetzlichen Regelungen (UGB, IFRS) erstellte Rechnungsabschlüsse heranzuziehen.

(8) Hat sich das Eigenkapital oder geschätzte Nettovermögen durch Gewinne oder durch andere Änderungen in den Eigenmitteln erhöht, so hat die Anpassung des Beteiligungswertes erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage zu erfolgen, sofern es sich nicht um eine Wertaufholung handelt. Die Neubewertungsrücklage ist zu reduzieren, wenn sich das Nettovermögen der Beteiligung verringert hat. Verringert sich das Nettovermögen der Beteiligung und ist keine Neubewertungsrücklage für diese Beteiligung vorhanden, so ist diese Verringerung erfolgswirksam als Finanzaufwand zu erfassen.

(9) Mittelbare Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % sind im Anhang (Anlage 6m) auszuweisen. Sofern für Beteiligungen ab einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 % ein konsolidierter Konzernabschluss (UGB, IFRS) vorliegt, kann dieser für den Ausweis herangezogen werden. In diesem Fall brauchen weitere Tochterunternehmen dieser Konzerngesellschaft nicht mehr in der Anlage ausgewiesen werden. Stattdessen ist eine graphische oder tabellarische Darstellung oder ein Link auf die Homepage des Unternehmens anzufügen, aus welcher allfällige weitere kontrollierte bzw. beherrschte Tochterunternehmen mit Namen, Rechtsform und Beteiligungsverhältnis hervorgehen.

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 24. (1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn sie angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Es sind vollständige Anlagenverzeichnisse zu führen.

(4) Sachanlagen sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu bewerten. Unentgeltliche Erwerbe (z. B. Schenkungen und Erbschaften) sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

(5) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind auf ihre Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Geringwertige Wirtschaftsgüter können vom Ansatz in der Vermögensrechnung ausgenommen werden.

(6) Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie im Anlagenverzeichnis mit dem Wert Null anzusetzen.

(7) Geleistete Anzahlungen für Anlagen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(8) Werden Maßnahmen gesetzt, die zu einer Vermehrung der Substanz, Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder einer wesentlichen Verbesserung der Funktionen führen, sind die zuordenbaren Aufwendungen zu aktivieren und allenfalls gemäß Abs. 5 abzuschreiben.

Kulturgüter (Sachanlagen)

§ 25. (1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen und bei denen diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur durch die Gebietskörperschaft erhalten wird.

(2) Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder nach einer internen plausiblen Wertfeststellung zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6i zu erfassen.

(3) Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(4) Eine lineare Abschreibung ist bei Kulturgütern nicht vorzunehmen. Bei Gebäuden, die in die Kategorie der Kulturgüter fallen, besteht hinsichtlich der linearen Abschreibung ein Wahlrecht.

Verbindlichkeiten

§ 26. (1) Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen der Gebietskörperschaft zur Erbringung von Geldleistungen auf die ein Dritter einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Zahlung erlangt hat, welche dem Grunde und der Höhe nach feststehen.

(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.

Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

§ 27. Haushaltsrücklagen sind aus Zuweisungen vom Nettoergebnis zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen. Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven sind in einem eigenen Nachweis (Anlage 6b) darzustellen.

Rückstellungen

§ 28. (1) Rückstellungen sind für Verpflichtungen der Gebietskörperschaft anzusetzen, wenn:

  1. 1. die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung besteht und
  2. 2. das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung eingetreten ist und
  3. 3. die Erfüllung der Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Mittelverwendungen der Gebietskörperschaft führen wird und
  4. 4. die Höhe der Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.

(2) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu bewerten. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu bewerten. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag zu erfolgen.

(3) Zu den kurzfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:

  1. 1. Rückstellungen für Prozesskosten,
  2. 2. Rückstellungen für ausstehende Rechnungen (Bescheide), wenn deren Wert jeweils zumindest 5 000 Euro beträgt und
  3. 3. Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube.

(4) Zu den langfristigen Rückstellungen zählen jedenfalls:

  1. 1. Rückstellungen für Abfertigungen,
  2. 2. Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen,
  3. 3. Rückstellungen für Haftungen,
  4. 4. Rückstellungen für die Sanierungen von Altlasten,
  5. 5. Rückstellungen für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach § 31) und
  6. 6. sonstige langfristige Rückstellungen, wenn deren Wert jeweils mindestens 10 000 Euro beträgt.

(5) Erwartet die Gebietskörperschaft für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung von Dritten, so ist diese nur dann als Forderung anzusetzen, wenn ein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

(6) In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn die Gebietskörperschaft Kenntnis über Umstände erlangt, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder ihrer Höhe bewirken.

(7) Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.

Rückstellungen für Prozesskosten

§ 29. (1) Als Rechtsstreitigkeiten, welche die Grundlage für die Bildung von Rückstellungen für Prozesskosten darstellen, sind anzusehen:

  1. 1. Gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse,
  2. 2. Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft der Ansicht ist, dass die Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig gemacht werden wird.

(2) In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und Risiken einzubeziehen, wie beispielsweise

  1. 1. die Höhe des voraussichtlichen Zahlungsbetrages,
  2. 2. die Höhe drohender Zinsen,
  3. 3. die Höhe von Gerichtskosten, Gutachterkosten, Kosten der Vertretung einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen der Vertretung der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.

(3) Insoweit bereits auf die gesamten Kosten Vorauszahlungen geleistet wurden, mindern diese Beträge die Höhe der Rückstellung.

(4) Werden im Laufe des Verfahrens Zahlungen geleistet, dann sind diese als Rückstellungsverbrauch zu erfassen.

Rückstellungen für Haftungen

§ 30. (1) Für Haftungen der Gebietskörperschaft, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen anzusetzen.

(2) Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.

(3) Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum für eine Haftung in Anspruch genommen wurde.

(4) Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

(5) Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgen an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

Rückstellungen für Pensionen (Wahlrecht)

§ 31. (1) Unabhängig von einem Ausweis in den Beilagen zum Rechnungsabschluss können Rückstellungen für monatliche Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft zu tragen hat, in der Vermögensrechnung erfasst werden. Dabei sind folgende Pensionsleistungen zu unterscheiden:

  1. 1. Pensionsleistungen, die die Gebietskörperschaft für Beamte zu tragen hat (I. Pensionssäule), sobald der Pensionsanspruch besteht und
  2. 2. Betriebspensionen (II. Pensionssäule), wobei der Anspruch durch Erbringung der Arbeitsleistung erworben wird.

(2) Für die Ermittlung der Dauer der künftigen Pensionsleistungen sind der jeweilige gesetzlich geregelte Pensionsbeginn und die von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten Tabellen zur Lebenserwartung heranzuziehen. Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag zu entsprechen.

(3) Der bewertete Anspruch auf Pensionsleistungen wird reduziert ab Beginn der tatsächlichen Auszahlungen.

Finanzschulden

§ 32. (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten, die zu dem Zwecke eingegangen werden, der Gebietskörperschaft die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung, sowie Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten begründen keine Finanzschulden.

(2) Zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten begründen Finanzschulden nur soweit sie nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.

(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten der Gebietskörperschaft aus Rechtsgeschäften zu behandeln:

  1. 1. aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Auszahlungen der Gebietskörperschaft nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und die Gebietskörperschaft diesem die Auszahlungen erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Auszahlungen durch die Gebietskörperschaft zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
  2. 2. bei denen der Gebietskörperschaft außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, dass die Fälligkeit der Gegenleistung der Gebietskörperschaft auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.

(4) Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.

Aktive Finanzinstrumente

§ 33. (1) Aktive Finanzinstrumente, außer liquide Mittel, Forderungen und Beteiligungen, sind in der Vermögensrechnung eindeutig einer der zwei folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. 1. bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
  2. 2. zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente.

(2) In die Kategorie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche die Gebietskörperschaft tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).

(3) In die Kategorie zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).

(4) Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten:

  1. 1. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu erfassen.
  2. 2. Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments aufgrund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag zu erfassen.
  3. 3. Änderungen des Wertes aufgrund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.

(5) Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten:

  1. 1. Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  2. 2. Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu erfassen.
  3. 3. Änderungen des Wertes aufgrund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.

(6) Die Gebietskörperschaft hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements für aktive Finanzinstrumente (§ 33), Finanzschulden (§ 32) und derivative Finanzinstrumente (§ 34) im Anhang zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben.

(7) Für jede Kategorie von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und derivativen Finanzinstrumenten sind darüber hinaus Angaben zu machen über

  1. 1. Umfang und Art der Finanzinstrumente
  2. 2. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien und
  3. 3. das Wechselkursrisiko.

(8) Für aktive Finanzinstrumente, Finanzschulden und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, inwieweit die Gebietskörperschaft einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:

  1. 1. vertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
  2. 2. gegebenenfalls Effektivzinssätze.

(9) Für aktive Finanzinstrumente und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, in welchem Ausmaß die Gebietskörperschaft einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Weiters ist anzugeben, inwieweit erhebliche Ausfallrisikokonzentrationen vorliegen.

Derivative Finanzinstrumente

§ 34. (1) Derivative Finanzinstrumente sind Verträge, die zum Austausch von Zinsen- bzw. Kapitalbeträgen abgeschlossen werden. Derivative Finanzinstrumente sind schriftlich zu dokumentieren.

(2) Bezieht sich ein derivatives Finanzinstrument auf ein Grundgeschäft und bildet mit diesem eine wirtschaftliche Einheit, hat der Ansatz von diesem derivativen Finanzinstrument als Sicherungsgeschäft zusammen mit dem Grundgeschäft zu erfolgen.

(3) Von einem Mikroswap bei Zinstauschverträgen wird dann gesprochen, wenn das Grundgeschäft und das derivative Finanzinstrument im Volumen, in der Geltungsdauer und hinsichtlich der Zinstermine völlig übereinstimmen.

(4) Die Bewertung noch vorhandener freier Derivate, das sind jene, welche die Voraussetzung für ein Sicherungsgeschäft nicht erfüllen, erfolgt zum beizulegenden Zeitwert.

Nettovermögen

§ 35. Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:

  1. 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
  2. 2. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
  3. 3. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
  4. 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
  5. 5. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Abschlussstichtag des Finanzjahres,
  6. 6. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
  7. 7. der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.

Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers)

§ 36. Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Kapitaltransferzahlungen für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Nettovermögen und den langfristigen Fremdmitteln anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten für geförderte Vermögensgegenstände ist entsprechend der in der Nutzungsdauertabelle angegebenen Nutzungsdauer (Anlage 7) ertragswirksam vorzunehmen.

Beilagen zum Rechnungsabschluss

§ 37. (1) Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:

  1. 1. Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
  2. 2. Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts, die zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern sind (Anlage 6a),
  3. 3. Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
  4. 4. Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c bis 6e),
  5. 5. Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder -betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien) (Anlage 6f),
  6. 6. Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6g),
  7. 7. Anlagenspiegel (Anlage 6h) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6i),
  8. 8. Leasingspiegel (Anlage 6j),
  9. 9. Beteiligungsspiegel (Anlagen 6k und 6m),
  10. 10. Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
  11. 11. Einzelnachweise über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6n und 6o),
  12. 12. Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6p),
  13. 13. Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6q),
  14. 14. Rückstellungsspiegel (Anlage 6r)
  15. 14. Haftungsnachweise (Anlage 6s),
  16. 15. die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6t).
  17. 16. Nachweis über die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen (Länder; Anlage 6u; Gemeinden: Anlage 6v),
  18. 17. Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4),

(2) Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Erstellung der Eröffnungsbilanz

§ 38. (1) Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die §§ 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.

(2) Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6h in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten.

(3) Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß § 39 unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach §§ 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.

(4) Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen.

(5) Sofern die Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen oder Inventarverzeichnissen der Gebietskörperschaft vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben.

(6) Kurzfristige und langfristige Forderungen der Gebietskörperschaft sind in der Eröffnungsbilanz, unter Berücksichtigung der durch teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfassen. Dies ist zu dokumentieren.

(7) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.

(8) Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz können bis spätestens fünf Jahre nach deren Veröffentlichungen erfolgen und sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.

(9) Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Abs. 8 zulässig.

Übergangsbestimmungen

§ 39. (1) Für nachfolgende Sachverhalte gelten Übergangsbestimmungen, die bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz (ausschließlich beim erstmaligen Ansatz) angewendet werden können.

(2) Abweichend von § 24 Abs. 4 können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.

(3) Bei Anwendung des Grundstücksrasterverfahrens ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. 1. Die Grundstücke sind in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentiert, so ist diese für die Bewertung heranzuziehen.
  2. 2. Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
    1. a) Baufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
    2. b) Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    3. c) Garten zu 80 % des Basispreises für Bauflächen,
    4. d) Weingarten zu 200 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    5. e) Alpe zu 20 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    6. f) Wald zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    7. g) Gewässer zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
    8. h) sonstige Benützungsarten zu 20 %. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletschern zu 10 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen.

(4) Abweichend von § 24 Abs. 4 können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.

(5) Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen und Gemeingebrauchsflächen (öffentliches Gut), insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen zu verstehen. Die entsprechende Angabe der Nutzung ist aus dem Grundbuch bzw. Kataster zu entnehmen. Es wird zwischen dem Grundstück, der Grundstückseinrichtungen (keine Abschreibung) und dem Aufbau (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Abweichend von § 24 Abs. 4 kann der Aufbau einer Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:

  1. 1. mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
  2. 2. nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
  3. 3. mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.

Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.

Inkrafttreten

§ 40. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind anzuwenden:

  1. 1. für Länder und für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2019 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse);
  2. 2. für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse).

(3) Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.

(4) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.

Schelling

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