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BGBl II 314/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

314. Verordnung: Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

314. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Wintertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2015, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1 190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………….

9

Kärnten: ………………………………..

45, davon 10 für Gletscherregionen

Niederösterreich: ……………………….

5

Oberösterreich: ……………………...…

40, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ……………………………….

410, davon 90 für Gletscherregionen

Steiermark: ……………………………..

156, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ………………………………...…

290, davon 110 für Gletscherregionen

Vorarlberg: ……………………………..

210

Wien: ………………………………..…

25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 16. November 2015 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. Mai 2016 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2016 außer Kraft.

Hundstorfer

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