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BGBl II 315/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

315. Verordnung: Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 - VU-SWRV 2016

315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Bildung einer Schwankungsrückstellung in der Schaden- und Unfallversicherung von Versicherungsunternehmen (Schwankungsrückstellungs-Verordnung 2016 - VU-SWRV 2016)

Auf Grund des § 139 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Versicherungszweig und Geschäftsbereich

§ 1. (1) Als Versicherungszweig im Sinn dieser Verordnung gelten:

  1. 1. Unfallversicherung;
  2. 2. Haftpflichtversicherung:
    1. a) allgemeine Haftpflichtversicherung;
    2. b) Atomhaftpflichtversicherung;
  3. 3. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
  4. 4. Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung;
  5. 5. Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung;
  6. 6. Luftfahrtversicherung:
    1. a) Flug-Haftpflichtversicherung;
    2. b) Flug-Kaskoversicherung;
    3. c) Flug-Insassenunfallversicherung;
  7. 7. Rechtsschutzversicherung;
  8. 8. Feuerversicherung:
    1. a) Feuer-Industrieversicherung;
    2. b) Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung;
    3. c) sonstige Feuerversicherungen;
  9. 9. Einbruchdiebstahlversicherung;
  10. 10. Leitungswasserschadenversicherung;
  11. 11. Glasbruchversicherung;
  12. 12. Sturmschadenversicherung;
  13. 13. Haushaltversicherung;
  14. 14. Hagelversicherung;
  15. 15. Tierversicherung;
  16. 16. Maschinenversicherung:
    1. a) Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung;
    2. b) sonstige Maschinenversicherungen;
  17. 17. Computerversicherung;
  18. 18. Transportversicherung:
    1. a) Reisegepäckversicherung;
    2. b) sonstige Transportversicherungen;
  19. 19. Kreditversicherung;
  20. 20. Bauwesenversicherung;
  21. 21. sonstige Versicherungen.

(2) Als Geschäftsbereich im Sinn dieser Verordnung gelten:

  1. 1. Berufsunfähigkeitsversicherung;
  2. 2. Arbeitsunfallversicherung;
  3. 3. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung;
  4. 4. sonstige Kraftfahrtversicherung;
  5. 5. See-, Luftfahrt- und Transportversicherung;
  6. 6. Feuer- und andere Sachversicherungen:
    1. a) Feuerversicherung;
    2. b) Hagelversicherung;
    3. c) sonstige Sachversicherungen;
  7. 7. allgemeine Haftpflichtversicherung;
  8. 8. Kredit- und Kautionsversicherung:
    1. a) Kreditversicherung;
    2. b) Kautionsversicherung;
  9. 9. Rechtsschutzversicherung;
  10. 10. Beistand;
  11. 11. verschiedene finanzielle Verluste;
  12. 12. sonstige Versicherungen.

(3) Ein Versicherungszweig der ersten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Zahlen bezeichneter Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der ersten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Zahlen bezeichneter Geschäftsbereich. Ein Versicherungszweig der zweiten Ebene ist ein in Abs. 1 mit Kleinbuchstaben bezeichneten Versicherungszweig. Ein Geschäftsbereich der zweiten Ebene ist ein in Abs. 2 mit Kleinbuchstaben bezeichneter Geschäftsbereich.

(4) Eine Schwankungsrückstellung ist für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene oder für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche gemäß den Vorschriften des dritten Abschnitts zu bilden.

(5) Anstatt der in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der ersten Ebene kann die Schwankungsrückstellung jeweils auch für die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige der zweiten Ebene gebildet werden. Bei Bildung einer Schwankungsrückstellung für die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche, ist diese für den Geschäftsbereich 6 („Feuer- und andere Sachversicherungen“) und für den Geschäftsbereich 8 („Kredit- und Kautionsversicherung“) verpflichtend gesondert auf der zweiten Ebene zu bilden. Eine Bildung der Schwankungsrückstellung auf Ebene des Geschäftsbereiches der ersten Ebene ist für diese beiden Geschäftsbereiche ausgeschlossen.

(6) Der Übergang von der ersten Ebene zur zweiten Ebene ist nur in demjenigen Geschäftsjahr zulässig, in dem die Voraussetzungen gemäß § 9 erstmals für mindestens einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für mehr als einen Versicherungszweig der zweiten Ebene erstmals gleichzeitig erfüllt, so ist eine vorhandene Schwankungsrückstellung im Verhältnis der Sollbeträge aufzuteilen.

(7) Ist innerhalb der zweiten Ebene für keinen der Versicherungszweige gemäß Abs. 1 mehr die Voraussetzung des § 9 Z 1 erfüllt, so kann zum entsprechenden Versicherungszweig erster Ebene übergegangen werden.

(8) Für die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 1 Abs. 4 ist das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden. Ein Wechsel von den in Abs. 1 genannten Versicherungszweigen auf die in Abs. 2 genannten Geschäftsbereiche oder ein Wechsel von den in Abs. 2 genannten Geschäftsbereichen auf die in Abs. 1 genannten Versicherungszweige ist nur bei Vorliegen besondere Umstände und unter Beachtung der in § 222 Abs. 2 erster Satz UGB umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die Unternehmen haben den Wechsel in dem um den Anhang erweiterten Jahresabschluss anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens darzulegen. Eine vorhandene Schwankungsrückstellung ist im Verhältnis der Sollbeträge auf die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche aufzuteilen. Die Daten des Beobachtungszeitraumes gemäß § 2 sind an die neu gewählten Versicherungszweige und Geschäftsbereiche anzupassen.

Beobachtungszeitraum

§ 2. (1) Beobachtungszeitraum sind jeweils die 15, in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14, Abs. 2 Z 6 lit. b und in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19, Abs. 2 Z 8 lit. a jeweils die 30 dem Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre.

(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungszweig oder einen Geschäftsbereich noch nicht während des gesamten Beobachtungszeitraums gemäß Abs. 1, mindestens aber zehn Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, so gelten jeweils sämtliche Geschäftsjahre als Beobachtungszeitraum.

Schadensatz, durchschnittlicher Schadensatz, Abweichung

§ 3. (1) Der Schadensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der abgegrenzten Versicherungsleistungen im Eigenbehalt einschließlich der Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung im Eigenbehalt zu den abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt in Prozent.

(2) Der durchschnittliche Schadensatz ist das arithmetische Mittel der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.

(3) Unter Abweichung ist die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Schadensatz (§ 3 Abs. 2) des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 und dem Schadensatz des jeweiligen Geschäftsjahres gemäß Abs. 1 zu verstehen.

(4) Die abgegrenzten Versicherungsleistungen entsprechen den Aufwendungen für Versicherungsfälle mit Ausnahme der Aufwendungen für Schadenregulierung und -verhütung.

Kostensatz, durchschnittlicher Kostensatz

§ 4. (1) Der Kostensatz eines Geschäftsjahres ist das Verhältnis der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb einschließlich versicherungstechnischer Aufwendungen und Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle, abzüglich versicherungstechnischer Erträge zu den abgegrenzten Prämien in Prozent. Aufwendungen und Erträge aus Rückversicherungsabgaben, die in den für die Ermittlung des Kostensatzes maßgeblichen Aufwendungen und Erträgen enthalten sind, sind nicht zu berücksichtigen (Gesamtrechnung).

(2) Für Versicherungszweige gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ist jeweils ein gemeinsamer einheitlicher Kostensatz zu ermitteln.

(3) Wird für einen einzelnen Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder für einen einzelnen Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ein Kostensatz auf Grundlage einer unternehmensinternen Kostenrechnung ermittelt, kann dieser für diesen einzelnen Versicherungszweig oder für diesen einzelnen Geschäftsbereich herangezogen werden. Die Zuordnung der Aufwendungen ist hierbei verursachungsgemäß vorzunehmen und eine Änderung des angewendeten Aufteilungsverfahrens nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

(4) Der durchschnittliche Kostensatz ist das arithmetische Mittel aus den Kostensätzen der letzten drei Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums gemäß § 2.

Grenzschadensatz

§ 5. Der Grenzschadensatz ist die Differenz zwischen 100% und dem durchschnittlichen Kostensatz.

Varianz, Standardabweichung

§ 6. Die Varianz der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 ist die durch die um eins verminderte Zahl der Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums dividierte Summe der quadrierten Abweichungen (§ 3 Abs. 3) des Beobachtungszeitraums. Die Standardabweichung ist die Quadratwurzel aus der Varianz.

Unterschadenbetrag, Überschadenbetrag

§ 7. (1) Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist ein Unterschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem durchschnittlichen Schadensatz und dem Schadensatz des Geschäftsjahres zu ermitteln.

(2) Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist ein Überschadenbetrag als Produkt aus den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres und der Differenz aus dem Schadensatz des Geschäftsjahres und dem durchschnittlichen Schadensatz zu ermitteln. Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz den Grenzschadensatz gemäß § 5, so vermindert sich der Überschadenbetrag um 60% der mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres multiplizierten Differenz aus Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz, höchstens jedoch um den Überschadenbetrag.

2. Abschnitt

Vorgangsweise beim indirekten Geschäft

§ 8. (1) Für Zwecke der Bildung einer Schwankungsrückstellung kann das direkte und indirekte Geschäft eines Versicherungszweiges oder eines Geschäftsbereiches zusammengefasst werden. Wird eine getrennte Berechnung der Schwankungsrückstellung durchgeführt, ist es für das indirekte Geschäft zulässig, die Versicherungszweige gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5, Z 8 bis 13 sowie Z 16 und Z 17 zusammenzufassen.

(2) Die Ermittlung der Kostensätze gemäß § 4 kann bei getrennter Berechnung für das direkte und das indirekte Geschäft getrennt vorgenommen werden.

(3) Ein Wechsel von einer gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gewählten Vorgangsweise ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung und danach nur bei Vorliegen besondere Umstände zulässig und hat dem Prinzip der Stetigkeit zu genügen. § 1 Abs. 8 dritter Satz ist anzuwenden.

3. Abschnitt

Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung

Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

§ 9. Für jeden Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder jeden Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

  1. 1. die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
  2. 2. die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
  3. 3. die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß § 2 mindestens einmal 100% überstiegen hat.

Sollbetrag

§ 10. (1) Der Sollbetrag der Schwankungsrückstellung beträgt in der Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b sowie in der Kreditversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 und § 1 Abs. 2 Z 8 lit. a das Sechsfache und in allen anderen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 das Viereinhalbfache der Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres.

(2) Unterschreitet der durchschnittliche Schadensatz (§ 3 Abs. 2) den Grenzschadensatz (§ 5), so ist in allen Versicherungszweigen gemäß § 1 Abs. 1 und allen Geschäftsbereichen gemäß § 1 Abs. 2 die dreifache Differenz zwischen Grenzschadensatz und durchschnittlichem Schadensatz multipliziert mit den abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des Geschäftsjahres von dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag abzuziehen. Hiervon sind der Versicherungszweig Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 14 und der Geschäftsbereich Hagelversicherung gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b ausgenommen.

(3) Die Schwankungsrückstellung darf den Sollbetrag nicht überschreiten. Ergibt sich durch Zuführungen gemäß § 11 oder § 12 eine Überschreitung des Sollbetrags, ist die Zuführung entsprechend zu kürzen. Liegt der Sollbetrag am Ende des Geschäftsjahres unter der Schwankungsrückstellung zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, ist der Differenzbetrag im Geschäftsjahr jedenfalls aufzulösen. Für die Auflösung gilt § 14 Abs. 1.

Schadenunabhängige Zuführung

§ 11. Der Schwankungsrückstellung sind in jedem Geschäftsjahr unabhängig vom Schadenverlauf zunächst 1,5% ihres jeweiligen Sollbetrages zuzuführen.

Schadenabhängige Zuführung

§ 12. Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 unter dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Unterschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 1 zu erhöhen.

Schadenabhängige Entnahme

§ 13. Liegt der Schadensatz des Geschäftsjahres gemäß § 3 Abs. 1 über dem durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2, so ist die Schwankungsrückstellung um den Überschadenbetrag gemäß § 7 Abs. 2 zu vermindern.

Auflösung der Schwankungsrückstellung

§ 14. (1) Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß § 9 erfüllt, ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf das Geschäftsjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre verteilt werden.

(2) Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 im Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, dass diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres zu übernehmen.

4. Abschnitt

Neuaufnahme von Versicherungszweigen und Geschäftsbereichen

§ 15. (1) Wird der Betrieb eines Versicherungszweiges gemäß § 1 Abs. 1 oder eines Geschäftsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 neu aufgenommen, ist der dritte Abschnitt dieser Verordnung erstmals anzuwenden, sobald ein mindestens dreijähriger eigener Beobachtungszeitraum zur Verfügung steht. Der eigene Beobachtungszeitraum beginnt frühestens mit jenem Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches erstmals 150.000 Euro übersteigen. Der eigene Beobachtungszeitraum ist durch jene Schadensätze auf einen zehnjährigen Beobachtungszeitraum zu ergänzen, die sich aus den Daten der zum Betrieb des betreffenden Versicherungszweiges oder Geschäftsbereiches zugelassenen Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 mit Sitz im Inland ergeben; diese Daten werden dem Versicherungsunternehmen von der FMA zur Verfügung gestellt.

(2) Kann in den Fällen des Abs. 1 ein Kostensatz des Unternehmens für frühere Geschäftsjahre des Beobachtungszeitraums nicht ermittelt werden, so gilt der durchschnittliche Kostensatz des eigenen Beobachtungszeitraums als Kostensatz der früheren Geschäftsjahre.

5. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Übergangsbestimmung

§ 17. (1) Wird in einem Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder in einem Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorausgehenden Geschäftsjahres eine Schwankungsrückstellung ausgewiesen und wären nach der bisherigen Berechnungsmethode die Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung (§ 9) auch im Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung erfüllt, liegen jedoch die Voraussetzungen gemäß § 9 nicht vor, so ist § 14 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Liegt der auf Grund dieser Verordnung gemäß § 10 ermittelte Sollbetrag unter der für einen bestimmten Versicherungszweig gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereich gemäß § 1 Abs. 2 zum Ende des der erstmaligen Anwendung dieser Verordnung vorangehenden Geschäftsjahres gebildeten Schwankungsrückstellung, so gilt für die Auflösung des Differenzbetrages § 14 Abs. 1.

(3) Im Geschäftsjahr der erstmaligen Bildung einer Schwankungsrückstellung und in den folgenden sechs Geschäftsjahren ist es zulässig, die sich nach dem dritten Abschnitt ergebenden Zuführungsbeträge gemäß Abs. 4 zu vermindern.

(4) In Anwendung des Abs. 3 sind die sich für einzelne Versicherungszweige gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ergebenden Zuführungsbeträge in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Summe aller Zuführungsbeträge abzüglich der Summe aller sich rechnerisch ergebenden Entnahmebeträge, soweit diese die zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhandene Schwankungsrückstellung des Versicherungszweiges gemäß § 1 Abs. 1 oder Geschäftsbereiches gemäß § 1 Abs. 2 übersteigen, zur Summe aller Zuführungsbeträge entspricht. Beim Kürzungsverfahren ist getrennt nach direktem und indirektem Geschäft vorzugehen, wenn die Schwankungsrückstellung getrennt ermittelt wird.

Ettl Kumpfmüller

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