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§ 113 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2019

§ 113

Gemeindehaushaltsverordnung

Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.

12.07.2019

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