§ 87
Verpfändung von Liegenschaften
Die Gemeinde darf keine Liegenschaften verpfänden, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 87
Verpfändung von Liegenschaften
Die Gemeinde darf keine Liegenschaften verpfänden, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind.
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