vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 124 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2015

§ 124

Aufhebung gesetzwidriger Entscheidungen

(1) Die Aufsichtsbehörden haben – unbeschadet der §§ 121 und 122 – dem Bürgermeister im Falle der Verletzung eines Gesetzes oder einer Verordnung die erforderliche Belehrung zu erteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu bewirken.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 nicht rechtzeitig entsprochen, so hat die Aufsichtsbehörde die Entscheidung des Bürgermeisters oder eines Kollegialorganes aufzuheben, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere

  1. a) zur Vermeidung einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Gemeinde oder eines unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde oder
  2. b) zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde

(3) Besteht der Verdacht einer Gesetzesverletzung und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde verfügen, dass mit der Durchführung einer Entscheidung zuzuwarten ist.

17.09.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte