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§ 117 TGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 117

Informationsrechte, Prüfungen

(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren, insbesondere in schriftliche oder elektronische Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Herstellung von Kopien zu bewirken. Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem jeweiligen Verlangen zu entsprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Prüfungen auch an Ort und Stelle vornehmen.

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