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§ 25 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

2. Abschnitt

Verfahrens- und Strafbestimmungen Strafbestimmungen

§ 25.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Kreditdienstleisters

  1. 1. gegen die Anforderungen in Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer gemäß § 11 verstößt;
  2. 2. gegen die Voraussetzungen und Anforderungen in Bezug auf die Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß § 12 verstößt;
  3. 3. über keine oder keine soliden Regeln für die Unternehmensführung und über keine oder keine angemessenen Verfahren der internen Kontrolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 verfügt;
  4. 4. gegen die Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 zur Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verstößt;
  5. 5. über keine oder keine angemessenen Grundsätze gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
  6. 6. über keine oder keine angemessenen und speziellen internen Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 Z 7, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt;
  7. 7. Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans bestellt, die die in § 5 Abs. 1 Z 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen;
  8. 8. keine oder keine wirkungsvollen, angemessenen und transparenten Verfahren zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden gemäß § 29 Abs. 1 eingerichtet haben;
  9. 9. gegen das Verbot der Entgegennahme und des Haltens von finanziellen Mitteln gemäß § 6 verstößt,

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditdienstleistungserbringers, an den Kreditdienstleistungsaufgaben ausgelagert wurden, gegen die Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen von Kreditdienstleistungen gemäß § 12 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts, eines Kreditkäufers oder seines Vertreters gemäß § 18 die Anforderungen oder Pflichten gemäß den §§ 15 bis 19 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditkäufers, Kreditdienstleisters oder eines in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers die Anforderungen oder Pflichten gemäß § 10 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5) Wer Kreditdienstleistungen gemäß § 3 Z 9 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 Euro zu bestrafen.

(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Schlagworte

Verfahrensbestimmung, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268930

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