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§ 29 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

3. Abschnitt

Schutzmaßnahmen Beschwerden

§ 29.

(1) Die Kreditdienstleister haben wirkungsvolle, angemessene und transparente Verfahren zur Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden einzurichten. Die Kreditdienstleister haben Beschwerden der Kreditnehmer in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. Der Kreditdienstleister darf für die Bearbeitung von Kreditnehmerbeschwerden kein Entgelt einheben.

(2) Die Kreditnehmer können bei der FMA Beschwerde gegen Kreditkäufer, Kreditdienstleister oder Kreditdienstleistungserbringer wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einreichen. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren für die zügige Bearbeitung hat die FMA auf ihrer Internetseite bekanntzugeben. Die FMA hat Kreditnehmer auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268934

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