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§ 3 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. 2. Kreditgeber: ein Kreditinstitut, das einen Kredit gewährt hat, sowie ein Kreditkäufer;
  3. 3. Kreditnehmer: eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat, sowie seine Rechtsnachfolger oder Zessionare;
  4. 4. Kreditvertrag: ein Kreditvertrag gemäß § 988 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, sowie ein Vertrag, in dem ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt wird;
  5. 5. Kreditdienstleistungsvereinbarung: ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen;
  6. 6. Kreditkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst nach geltendem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten kauft;
  7. 7. Kreditdienstleistungserbringer: ein Dritter, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um Kreditdienstleistungen zu erbringen;
  8. 8. Kreditdienstleister: eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;
  9. 9. Kreditdienstleistungen: eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:
  1. a) Eintreibung oder Beitreibung von fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst (Schuldeintreibung);
  2. b) Neuaushandlung der Bedingungen mit dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern der Kreditdienstleister kein Kreditvermittler gemäß Art. 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder Art. 4 Nr. 5 der Richtlinie 2014/17/EU ist;
  3. c) Verwaltung von Beschwerden im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;
  4. d) Unterrichtung des Kreditnehmers über jede Änderung der Zinssätze, Belastungen oder fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;
  1. 10. Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, sofern der Kreditdienstleister gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, sowie der Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
  2. 11. Aufnahmemitgliedstaat: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat oder Kreditdienstleistungen erbringt; jedenfalls der Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
  3. 12. Verbraucher: ein Verbraucher gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG;
  4. 13. Notleidender Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition gemäß Art. 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268908

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