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§ 2 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

Anwendungsbereich

§ 2.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Tätigkeit von

  1. 1. Kreditdienstleistern im Sinne von § 1 Z 1 und
  2. 2. Kreditkäufern im Sinne von § 1 Z 2

(2) Bei Kreditverträgen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, werden

  1. 1. weder die vertragsrechtlichen und zivilrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst
  2. 2. noch der Schutz von Verbrauchern oder Kreditnehmern, insbesondere durch
  1. a) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008,
  2. b) die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012,
  3. c) das Konsumentenschutzgesetz – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979,
  4. d) das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010,
  5. e) das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, sowie
  6. f) sonstige einschlägige Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zu Kreditnehmerrechten,
  1. von diesem Bundesgesetz berührt.

(3) Dieses Bundesgesetz lässt Beschränkungen für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, der nicht oder seit weniger als 90 Tagen fällig ist oder nicht gemäß dem nationalen Zivilrecht gekündigt wurde, unberührt.

(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen hinsichtlich der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst, wenn es sich bei dem Kreditkäufer um eine Verbriefungszweckgesellschaft gemäß Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 handelt, sofern

  1. 1. das durch dieses Bundesgesetz vorgesehene Verbraucherschutzniveau nicht beeinträchtigt ist und
  2. 2. die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die erforderlichen Informationen von den Kreditdienstleistern erhalten hat.

(5) Dieses Bundesgesetz ist auf

  1. 1. die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder des Kreditvertrags selbst durch
  1. a) ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut;
  2. b) einen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), der gemäß dem Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zugelassen wurde oder registriert ist, oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;
  3. c) ein Nichtkreditinstitut, das der Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/48/EG oder Art. 35 der Richtlinie 2014/17/EU unterliegt, wenn es in diesem Mitgliedstaat tätig ist;
  1. 2. die Erbringung von Kreditdienstleistungen der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag, der nicht von einem in der Europäischen Union niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder des Kreditvertrags selbst, es sei denn, die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst werden durch einen Kreditvertrag ersetzt, der von einem solchen Kreditinstitut gewährt wird;
  2. 3. den Kauf der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den Kauf des notleidenden Kreditvertrags selbst durch ein in der Europäischen Union niedergelassenes Kreditinstitut;
  3. 4. die Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags selbst, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden hat

(6) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in Bezug auf die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst, die von Notaren, Gerichtsvollziehern oder Rechtsanwälten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbracht werden.

Schlagworte

Übermittlungsmodalität

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268907

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