Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Meldung an die zuständige Behörde
§ 19.
(1) Ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein Vertreter gemäß § 18, hat bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst der FMA halbjährlich die Rechtsträgerkennung (LEI) des neuen Kreditkäufers und, falls vorhanden, dessen Vertreter gemäß § 18, oder bei fehlender Kennung Folgendes mitzuteilen:
- 1. den Namen des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, dessen Vertreters gemäß § 18 oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des neuen Kreditkäufers oder dessen Vertreters gemäß § 18 sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am neuen Kreditkäufer oder an dessen Vertreter gemäß § 18 im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
- 2. die Anschrift des neuen Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß § 18 sowie
- 3. sonstige zur sicheren Identifikation der in lit. a und b genannten Personen erforderlichen Angaben.
(2) Darüber hinaus hat der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß § 18 der FMA Folgendes mitzuteilen:
- 1. den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
- 2. die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
- 3. Angaben, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst umfasst, und Angaben, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.
(3) Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.
(4) Die FMA hat die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des neuen Kreditkäufers ohne unangemessene Verzögerung weiterzuleiten.
Schlagworte
Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268924
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