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§ 18 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

Vertreter von Kreditkäufern aus einem Drittstaat

§ 18.

(1) Ein Kreditkäufer, der

  1. 1. nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist,
  2. 2. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder,
  3. 3. sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
  1. hat bei Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst, schriftlich einen Vertreter zu benennen, der in der Europäischen Union wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er gemäß seinem nationalem Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in der Europäischen Union hat.

(2) Der Vertreter gemäß Abs. 1 ist neben dem Kreditkäufer oder an dessen Stelle Ansprechpartner der zuständigen Behörden gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in allen die laufende Einhaltung dieser Richtlinie betreffenden Fragen und vollumfänglich für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die dem Kreditkäufer aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erwachsen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268923

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