4. Hauptstück
Aufsicht, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen
1. Abschnitt
Aufsicht Zuständige Behörde
§ 20.
(1) Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
- 1. durch die Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer, an die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden;
- 2. hinsichtlich der Einhaltung des § 10 und der in den §§ 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß § 18;
- 3. hinsichtlich der Einhaltung des § 15 durch die Kreditinstitute
- zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268925
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