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§ 10 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

Beziehung zu Kreditnehmern, Mitteilung zu Übertragungen und Folgemitteilungen

§ 10.

(1) Kreditkäufer und Kreditdienstleister haben in ihren Beziehungen zu Kreditnehmern:

  1. 1. in gutem Glauben, redlich und professionell zu handeln;
  2. 2. Informationen zur Verfügung zu stellen, die weder irreführend, unklar noch falsch sind;
  3. 3. die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Kreditnehmer achten und zu schützen;
  4. 4. mit den Kreditnehmern in einer Weise zu kommunizieren, die weder eine Schikane, Nötigung noch ungebührliche Beeinflussung darstellt.

(2) Nach jeder Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf einen Kreditkäufer, hat dieser oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte Rechtsträger, wenn er mit der Erbringung von Kreditdienstleistungen beauftragt wurde, oder der Kreditdienstleister stets vor der ersten Schuldeneintreibung und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, diesem auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zu übermitteln, die mindestens Folgendes enthält:

  1. 1. Informationen über die erfolgte Übertragung einschließlich des Tages der Übertragung;
  2. 2. den Namen und die Kontaktdaten des Kreditkäufers;
  3. 3. im Fall einer Benennung den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleisters oder des in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträgers;
  4. 4. im Fall einer Benennung einen Nachweis über die Zulassung eines Kreditdienstleisters gemäß § 7;
  5. 5. falls anwendbar, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditdienstleistungserbringers;
  6. 6. an deutlich erkennbarer Stelle Angaben zu einem Ansprechpartner bei dem Kreditkäufer oder bei dem in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannten Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder beim Kreditdienstleister und, falls zutreffend, beim Kreditdienstleistungserbringer, bei dem bei Bedarf Informationen eingeholt werden können;
  7. 7. Informationen zu den Beträgen, die der Kreditnehmer zum Zeitpunkt der Mitteilung schuldet, unter Angabe dessen, was als Kapital, Zinsen, Gebühren und sonstige zulässige Belastung geschuldet ist;
  8. 8. eine Erklärung, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere über die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte des Kreditnehmers und das Strafrecht, fortgelten;
  9. 9. die Bezeichnung, die Anschrift und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger oder eingetragener Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen oder eingetragenen Sitz hat, des Mitgliedstaats, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, bei denen er eine Beschwerde einreichen kann.

(3) Die in Abs. 2 genannte Mitteilung ist in einer klaren und allgemein verständlichen Sprache abzufassen.

(4) Der Kreditkäufer oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte Rechtsträger, wenn dieser für die Erbringung von Kreditdienstleistungen benannt wurde, oder der Kreditdienstleister hat in alle nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Abs. 2 Z 6 festgelegten Angaben aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters; in diesem Fall sind die in Abs. 2 Z 3 und 4 festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.

(5) Etwaige zusätzliche Anforderungen an Mitteilungen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder des Bundes vorgesehen sind, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268915

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