Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern
§ 7.
(1) Dieses Bundesgesetz legt das Verfahren für die Zulassung von Kreditdienstleistern fest, so dass es einem Antragsteller ermöglicht einen Antrag zu stellen und alle Angaben vorzulegen, die von der FMA benötigt werden, um zu beurteilen, ob der Antragsteller alle im § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Der Antragsteller hat dem in Abs. 1 genannten Antrag auf Erteilung einer Zulassung eines Kreditdienstleisters folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
- 1. Einen Nachweis über die Rechtsform des Antragstellers sowie eine Kopie seines Gründungsakts und der Unternehmenssatzung;
- 2. die Anschrift der Hauptverwaltung, des satzungsmäßigen Sitzes oder des eingetragenen Sitzes des Antragstellers;
- 3. die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten;
- 4. einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;
- 5. einen Nachweis darüber, dass die Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, die in § 5 Abs. 1 Z 4 genannten Bedingungen erfüllen;
- 6. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 5 genannten Regelungen für die Unternehmensführung und Verfahren der internen Kontrolle;
- 7. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 6 genannten Grundsätze;
- 8. einen Nachweis über die in § 5 Abs. 1 Z 7 genannten internen Verfahren;
- 9. jede etwaige in § 12 Abs. 1 genannte Auslagerungsvereinbarung.
(3) Die FMA hat einen Zulassungsantrag binnen 45 Tagen nach dessen Eingang auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen. Weist die FMA den Antragssteller beim Zulassungsantrag auf offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so ist § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG nicht anzuwenden.
(4) Die FMA hat binnen 90 Tagen nach Eingang eines vollständigen Antrags oder im Fall eines unvollständigen Antrags nach Eingang der geforderten Informationen mit Bescheid zu entscheiden, ob die Zulassung erteilt oder verweigert wird, und hat die Gründe für die Verweigerung zu nennen.
(5) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der FMA über Zulassungsanträge gemäß § 5 Abs. 2 sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Abs. 4 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
Schlagworte
Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268912
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