Auslagerung durch einen Kreditdienstleister
§ 12.
(1) Ein Kreditdienstleister, der für die Ausführung von Kreditdienstleistungen auf einen Kreditdienstleistungserbringer zurückgreift, bleibt in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass alle Pflichten aus diesem Bundesgesetz erfüllt werden. Für die Auslagerung solcher Kreditdienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Kreditdienstleister und Kreditdienstleistungserbringer haben eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung geschlossen, mit der der Kreditdienstleistungserbringer dazu verpflichtet wird, die geltenden rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst einzuhalten;
- 2. die gleichzeitige Auslagerung aller Kreditdienstleistungen an einen Kreditdienstleistungserbringer ist untersagt;
- 3. die vertragliche Beziehung zwischen dem Kreditdienstleister und dem Kreditkäufer sowie die Pflichten des Kreditdienstleisters gegenüber dem Kreditkäufer oder den Kreditnehmern werden durch die Auslagerungsvereinbarung mit dem Kreditdienstleistungserbringer nicht verändert;
- 4. durch die Auslagerung einiger seiner Kreditdienstleistungen wird die Einhaltung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 durch den Kreditdienstleister nicht beeinflusst;
- 5. die Auslagerung an den Kreditdienstleistungserbringer verhindert nicht, dass die FMA, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, den Kreditdienstleister gemäß § 14 und § 21 beaufsichtigen;
- 6. der Kreditdienstleister kann direkt auf alle maßgeblichen Angaben zu den Kreditdienstleistungen zugreifen, die auf den Kreditdienstleistungserbringer ausgelagert wurden;
- 7. der Kreditdienstleister verfügt auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung weiterhin über das Fachwissen und die Ressourcen, um die ausgelagerten Kreditdienstleistungen erbringen zu können.
(2) Die Auslagerung der Erbringung von Kreditdienstleistungen darf weder die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleisters, die Solidität oder Fortführung der Erbringung seiner Kreditdienstleistungen noch die Beaufsichtigung des Kreditdienstleisters durch die FMA im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Bundesgesetz beeinträchtigen.
(3) Der Kreditdienstleister hat die FMA und, falls zutreffend, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu informieren, bevor er die Erbringung seiner Kreditdienstleistungen gemäß Abs. 1 auslagert.
(4) Der Kreditdienstleister hat nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung für sieben Jahre die Aufzeichnungen über die relevanten Anweisungen an den Kreditdienstleistungserbringer unter den im geltenden nationalen Recht festgelegten Bedingungen sowie zu der in Abs. 1 genannten Auslagerungsvereinbarung aufzubewahren und zu pflegen.
(5) Der Kreditdienstleister und der Kreditdienstleistungserbringer haben der FMA und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, die in Abs. 4 genannten Angaben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Den Kreditdienstleistungserbringern ist verboten, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268917
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