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§ 21 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

Aufsicht

§ 21.

(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

  1. 1. die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;
  2. 2. Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu befragen und
  3. 3. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige vornehmen zu lassen.

(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 20 Abs. 1 hat die FMA folgende Befugnisse:

  1. 1. Die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß § 5;
  2. 2. den Entzug einer Zulassung gemäß § 8;
  3. 3. die Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen;
  4. 4. die Einsichtnahme in Bücher, Schriftstücke und Datenträger sowie die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen durch die FMA;
  5. 5. die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß § 27;
  6. 6. die Überprüfung von Auslagerungsvereinbarungen, die zwischen Kreditdienstleistern und Kreditdienstleistungserbringern gemäß § 12 geschlossen wurden;
  7. 7. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans abzuberufen, wenn diese die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen;
  8. 8. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, seine internen Regelungen für die Unternehmensführung und seine Verfahren der internen Kontrolle zu ändern oder zu aktualisieren, um die Achtung der Rechte von Kreditnehmern gemäß den für den Kreditvertrag geltenden Rechtsvorschriften wirksam sicherzustellen;
  9. 9. dem Kreditdienstleister unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, seine Vorkehrungen zur Gewährleistung einer fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sowie der Aufzeichnung und Bearbeitung ihrer Beschwerden zu ändern oder zu aktualisieren;
  10. 10. die Anforderung weiterer Informationen über die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst;
  11. 11. dem Kreditdienstleister, Kreditdienstleistungserbringer oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist.

(3) Im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes hat die FMA mindestens einmal jährlich zu bewerten, inwieweit ein von ihr als Herkunftsmitgliedstaatsbehörde beaufsichtigter Kreditdienstleister die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 5 bis 8 erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268926

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