Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
§ 5.
(1) Die Zulassung gemäß § 4 ist unter folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erteilen:
- 1. Der Antragsteller ist eine juristische Person im Sinne von Art. 54 AEUV und hat seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung in Österreich beantragt;
- 2. die Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers sind ausreichend gut beleumundet, indem Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Antragstellers belegen, dass
- a) sie nicht wegen einschlägiger Straftaten, insbesondere im Zusammenhang mit Eigentum, Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten, Geldwäsche, Wucher, Betrug, Steuerstraftaten und Verletzung des Berufsgeheimnisses oder der körperlichen Unversehrtheit sowie im Zusammenhang mit anderen Verstößen gegen das Gesellschafts-, Konkurs-, Insolvenz- oder Verbraucherschutzrecht in das Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sind;
- b) sich die kumulativen Auswirkungen kleinerer Vorfälle nicht auf ihren guten Leumund auswirken;
- c) sie in ihrem bisherigen geschäftsbedingten Umgang mit Aufsichts- und Regulierungsbehörden stets transparent, offen und kooperativ waren;
- d) sie weder Gegenstand eines laufenden Insolvenzverfahrens noch zuvor in Konkurs gegangen sind, es sei denn, sie wurden nach nationalem Recht rehabilitiert;
- 3. das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan des Antragstellers verfügt als Ganzes über angemessenes Wissen und angemessene Erfahrung, um das Unternehmen kompetent und verantwortungsvoll zu führen;
- 4. Personen, die qualifizierte Beteiligungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 am Antragsteller halten, sind ausreichend gut beleumundet, was durch Erfüllung der Anforderungen der Z 2 lit. a und d nachgewiesen wird;
- 5. der Antragsteller verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und angemessene Verfahren der internen Kontrolle, darunter Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren, mit denen die Achtung der Rechte von Kreditnehmern und die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst sowie der Verordnung (EU) 2016/679 garantiert werden;
- 6. der Antragsteller verfügt über angemessene Grundsätze, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtigen Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird und berücksichtigt in diesem Zusammenhang auch deren Finanzlage sowie die Notwendigkeit, Kreditnehmer bei Bedarf an Schuldenberatungs- oder Sozialdienste zu verweisen;
- 7. der Antragsteller verfügt über angemessene und spezielle interne Verfahren, mit denen die Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden der Kreditnehmer sichergestellt wird;
- 8. der Antragsteller hat die geltenden nationalen Berichterstattungs- und Offenlegungsvorschriften zu erfüllen.
(2) Wenn der Antragsteller die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die FMA die in § 4 genannte Zulassung mit Bescheid zu verweigern.
Schlagworte
Finanztätigkeit, Leitungsorgan, Gesellschaftsrecht, Konkursrecht, Insolvenzrecht, Aufsichtsbehörde, Risikomanagementverfahren, Schuldenberatungsdienst, Berichterstattungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268910
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