Vertragliche Beziehung zwischen Kreditdienstleister und Kreditkäufer
§ 11.
(1) Für den Fall, dass ein Kreditkäufer selbst keine Kreditdienstleistungen erbringt, hat der benannte Kreditdienstleister seine Dienste für die Verwaltung und Durchsetzung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf der Grundlage einer Kreditdienstleistungsvereinbarung mit dem Kreditkäufer zu erbringen.
(2) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 muss Folgendes enthalten:
- 1. Eine detaillierte Beschreibung der vom Kreditdienstleister zu erbringenden Kreditdienstleistungen;
- 2. die Höhe der Vergütung des Kreditdienstleisters oder Angaben dazu, wie die Vergütung berechnet wird;
- 3. Angaben zum Umfang, in dem der Kreditdienstleister den Kreditkäufer gegenüber dem Kreditnehmer vertreten kann;
- 4. eine Erklärung der Parteien, in der sich diese zur Einhaltung der für die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einschließlich aller einschlägigen Verbraucher- und Datenschutzvorschriften verpflichten;
- 5. eine Klausel, mit der die faire und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer vorgeschrieben wird.
(3) Die Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 hat eine Anforderung zu enthalten, wonach der Kreditdienstleister den Kreditkäufer vor jeder Auslagerung einer seiner Kreditdienstleistungen darüber zu unterrichten hat.
(4) Der Kreditdienstleister hat nach dem Tag der Beendigung der Kreditdienstleistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 die folgenden Aufzeichnungen für sieben Jahre zu führen und zu verwahren:
- 1. den relevanten Schriftwechsel mit dem Kreditkäufer und dem Kreditnehmer;
- 2. relevante Anweisungen, die der Kreditdienstleister vom Kreditkäufer für die von ihm im Namen dieses Kreditgebers, unter den Bedingungen des geltenden nationalen Rechts, verwalteten und durchgesetzten Ansprüche eines Kreditkäufers aus jedem der notleidenden Kreditverträge oder den von ihm im Namen dieses Kreditkäufers verwalteten und durchgesetzten notleidenden Kreditvertrag selbst erhalten hat;
- 3. den Kreditdienstleistungsvertrag.
(5) Der Kreditdienstleister hat der FMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, die in Abs. 4 genannten Aufzeichnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Verbraucherschutzvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268916
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