Entzug der Zulassung
§ 8.
(1) Die FMA hat über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß § 21 zu verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung mit Bescheid zu entziehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 zutrifft.
(2) Die FMA kann die Zulassung entziehen, wenn der Kreditdienstleister:
- 1. nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung von der Zulassung Gebrauch macht oder
- 2. seit mehr als zwölf Monaten nicht mehr als Kreditdienstleister tätig ist.
(3) Die FMA hat die Zulassung zu entziehen, wenn der Kreditdienstleister:
- 1. ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet;
- 2. seine Zulassung aufgrund von Falschangaben oder auf andere unrechtmäßige Weise erlangt hat;
- 3. nicht mehr die in § 5 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung als Kreditdienstleister erfüllt;
- 4. einen schweren Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, oder gegen andere Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der geltenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, begangen hat.
(4) Wird eine Zulassung gemäß Abs. 1 entzogen, so hat die FMA für den Fall, dass der Kreditdienstleister Dienste gemäß § 13 erbringt, unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, zu unterrichten, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.
Schlagworte
Aufsichtsbefugnis, Untersuchungsbefugnis, Aufnahmestaat
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268913
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)