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§ 13 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

2. Abschnitt

Grenzüberschreitende Erbringung von Kreditdienstleistungen Freiheit zur Erbringung von Kreditdienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat

§ 13.

(1) Ein Kreditdienstleister, der in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung im Einklang mit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 erlangt hat, darf in der gesamten Europäischen Union die unter die Zulassung fallenden Dienste erbringen, wobei die Berechtigung für die grenzüberschreitende Erbringung für Kreditdienstleister aus Österreich die innerhalb offener Frist bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates oder die Berechtigung für Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten eine von der FMA bestätigte oder säumig nicht bestätigte Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates umfasst. Dies gilt unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die im nationalen Recht des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt wurden, darunter gegebenenfalls das Verbot, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten, und nicht mit anderen Zulassungsanforderungen der Kreditdienstleister verbunden sind, oder unbeschadet der Einschränkungen und Anforderungen, die für die Neuaushandlung der Bedingungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder dem Kreditvertrag selbst festgelegt wurden.

(2) Ein Kreditdienstleister, der eine Zulassung gemäß § 4 erlangt hat und seine Dienste in einem Aufnahmemitgliedstaat erbringen will, hat der FMA die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Den Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister seine Dienste erbringen will, und, wenn diese Informationen dem Kreditdienstleister bereits bekannt sind, den Mitgliedstaat, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahmemitgliedstaat noch Österreich handelt;
  2. 2. falls vorhanden, die Anschrift der Zweigniederlassung des Kreditdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat;
  3. 3. falls vorhanden, den Namen und die Anschrift des Kreditdienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat;
  4. 4. die Namen der Personen, die im Aufnahmemitgliedstaat für die Erbringung von Kreditdienstleistungen zuständig sind;
  5. 5. gegebenenfalls detaillierte Angaben zu den Maßnahmen, die zur Anpassung der internen Verfahren, der Regelungen für die Unternehmensführung und der Verfahren der internen Kontrolle beim Kreditdienstleister getroffen wurden, um deren Vereinbarkeit mit den für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder den Kreditvertrag selbst geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen;
  6. 6. eine Beschreibung der Verfahren, die zur Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet wurden, wenn in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt ist, dass Kreditdienstleister für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verpflichtete sind, wobei die FMA ausschließlich die Vollständigkeit der zu übermittelnden Angaben prüft und keine inhaltliche Bewertung der beschriebenen Verfahren vornimmt;
  7. 7. dass der Kreditdienstleister über geeignete Mittel verfügt, um in der Sprache des Aufnahmemitgliedstaats oder in der Sprache des Kreditvertrags zu kommunizieren;
  8. 8. Angaben dazu, ob der Kreditdienstleister in seinem Herkunftsmitgliedstaat befugt ist, finanzielle Mittel von Kreditnehmern entgegenzunehmen und zu halten.

(3) Binnen 45 Tagen nach Eingang aller in Abs. 2 genannten Angaben hat die FMA diese Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zur umgehenden Bestätigung weiterzuleiten. Die FMA hat gegenüber dem Kreditdienstleister darüber mit Bescheid abzusprechen und ihn zu unterrichten, an welchem Tag die Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt wurden und an welchem Tag diese zuständige Behörde den Eingang der Angaben bestätigt hat. Die FMA hat ebenfalls alle in Abs. 2 genannten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, zu übermitteln, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

(4) Ein Kreditdienstleister darf mit der Erbringung der Dienstleistungen erst ab dem früheren der nachstehend genannten Zeitpunkte im Aufnahmemitgliedstaat beginnen:

  1. 1. sobald die Bestätigung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über den Empfang der in Abs. 3 genannten Mitteilung eingegangen ist;
  2. 2. bei Ausbleiben der unter Z 1 genannten Empfangsbestätigung nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung aller in Abs. 2 genannten Angaben bei den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats.

(5) Ein Kreditdienstleister hat die FMA über jede spätere Änderung bei den Angaben zu unterrichten, die gemäß Abs. 2 zu übermitteln sind. In solchen Fällen müssen die in Abs. 3 und 4 genannten Verfahren eingehalten werden.

(6) Die FMA hat den Empfang von Angaben im Sinne von Abs. 2, die ihr als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates übermittelt worden sind, dieser Behörde gegenüber umgehend zu bestätigen. Die FMA hat die in Österreich zur Erbringung von Kreditdienstleistungen berechtigten Kreditdienstleister aus anderen Mitgliedstaaten sowie Einzelheiten zum Herkunftsmitgliedstaat in dem in § 9 genannten Verzeichnis zu erfassen.

Schlagworte

Aufnahmestaat

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268918

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