Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Kreditdienstleister
§ 14.
(1) Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates hat Kreditdienstleister gemäß § 4, die in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig werden, laufend zu beaufsichtigen, ob sie hinsichtlich dieser Tätigkeit die Anforderungen dieses Bundesgesetzes einhalten.
(2) Die FMA darf Kreditdienstleister in Bezug auf die Anforderungen dieses Bundesgesetzes bei der Ausübung ihrer Kreditdienstleistungstätigkeiten in einem Aufnahmemitgliedstaat beaufsichtigen und ist in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihr im 4. Hauptstück dieses Bundesgeestzes übertragenen Befugnisse berechtigt Untersuchungen durchführen, verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen und Abhilfemaßnahmen von ihnen verlangen.
(3) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich bei diesem Staat weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, mitzuteilen, welche Maßnahmen sie gegenüber dem Kreditdienstleister getroffen hat.
(4) In Fällen, in denen ein Kreditdienstleister in einem Aufnahmemitgliedstaat Kreditdienstleistungen erbringt, haben die FMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den Aufnahme- noch den Herkunftsmitgliedstaat handelt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten eng zusammenzuarbeiten, was insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Untersuchungen und Prüfungen in den Geschäftsräumen gilt.
(5) Die FMA hat in Wahrnehmung ihrer in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für die Durchführung einer Prüfung in den Geschäftsräumen einer in einem Aufnahmemitgliedstaat errichteten Zweigniederlassung oder eines dort benannten Kreditdienstleistungserbringers um Amtshilfe zu ersuchen. Die Prüfung in den Geschäftsräumen einer Zweigniederlassung oder eines Kreditdienstleistungserbringers wird gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Prüfung vorgenommen wird.
(6) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zur Erfüllung des Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die geeignetsten hält.
(7) Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beschließen, im Namen der FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Prüfungen in den Geschäftsräumen durchzuführen, setzen sie die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats umgehend von den Ergebnissen dieser Prüfungen in Kenntnis.
(8) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats dürfen Kreditdienstleistungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem in einem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditdienstleister erbracht werden, auf eigene Initiative Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen unterziehen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats stellen der FMA die Ergebnisse dieser Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen umgehend zur Verfügung.
(9) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat, wenn ihr Nachweise dafür vorliegen, dass ein Kreditdienstleister, der gemäß § 13 in Österreich Kreditdienstleistungen erbringt, gegen geltende Vorschriften, darunter die aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erwachsenden Pflichten, verstößt, diese Nachweise an die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats weiterzuleiten und diese zur Einleitung angemessener Maßnahmen aufzufordern, unbeschadet der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse, die die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gegenüber dem Kreditdienstleister nach nationalem Recht, insbesondere nach dem für den Kredit oder den Kreditvertrag geltenden Recht, hat.
(10) Die FMA hat, wenn in Österreich der Kredit gewährt wurde und Österreich weder der Aufnahme- noch der Herkunftsmitgliedstaat ist und wenn ein Kreditdienstleister nachweislich gegen Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder sonstigen nationalen Vorschriften für den notleidenden Kredit oder den notleidenden Kreditvertrag verstößt, diese Nachweise der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu übermitteln und diese aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, unbeschadet der eigenen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie der Sanktionsbefugnisse.
(11) Die FMA hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die ihrerseits Nachweise gemäß Abs. 9 übermittelt haben, spätestens zwei Monate nach dem Tag einer Aufforderung gemäß Abs. 9 die Einzelheiten aller etwaigen Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren, die aufgrund der vom Aufnahmemitgliedstaat gelieferten Nachweise eingeleitet wurden, oder aller etwaigen gegen den Kreditdienstleister verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen oder einer Begründung dafür, warum keine Maßnahmen getroffen wurden, mitzuteilen. Wurde ein Verfahren eingeleitet, so hat die FMA die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats regelmäßig über dessen Stand zu unterrichten.
(12) Verstößt ein Kreditdienstleister weiterhin gegen die geltenden Vorschriften einschließlich seiner aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Pflichten, so hat nach entsprechender Unterrichtung der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Abs. 9 die FMA unbeschadet allfällig bereits durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgetragener Abhilfemaßnahmen und verhängter Sanktionen das Recht, gegen den Kreditdienstleister verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen und geeignete Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen, um für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu sorgen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
- 1. Der Kreditdienstleister hat keine angemessenen und wirksamen Schritte unternommen, um den Verstoß binnen einer angemessenen Frist zu beheben oder
- 2. der Fall hat Dringlichkeit und erfordert Sofortmaßnahmen, um einer erheblichen Bedrohung der kollektiven Interessen der Kreditnehmer abzuhelfen.
(13) Die FMA kann nach ihrem Ermessen ungeachtet aller von der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bereits verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen die in Abs. 12 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen verhängen.
(14) Darüber hinaus kann die FMA nach ihrem Ermessen die weitere Tätigkeit eines Kreditdienstleisters, der gegen die geltenden Vorschriften, darunter seine aus diesem Bundesgesetz erwachsenden Pflichten, verstößt, untersagen, bis die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine angemessene Entscheidung trifft oder der Kreditdienstleister Abhilfemaßnahmen ergreift.
Schlagworte
Aufnahmestaat, Aufsichtsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268919
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