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§ 9 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

Verzeichnis der zugelassenen Kreditdienstleister

§ 9.

(1) Die FMA hat über alle Kreditdienstleister, die in Österreich für die Erbringung von Dienstleistungen zugelassen sind und die in Österreich Dienste gemäß § 13 erbringen, ein Verzeichnis zu erstellen und zu führen.

(2) Das in Abs. 1 genannte Verzeichnis hat die FMA der Öffentlichkeit auf der Internetseite der FMA zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren.

(3) Bei Entzug einer gemäß § 8 erteilten Zulassung hat die FMA das in Abs. 1 genannte Verzeichnis umgehend zu aktualisieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268914

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