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§ 15 KKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2025

3. Hauptstück

Kreditkäufer Recht auf Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag

§ 15.

(1) Ein Kreditinstitut hat einem potenziellen Kreditkäufer die Informationen über die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über einen notleidenden Kreditvertrag selbst und über die etwaigen Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, die der potenzielle Kreditkäufer benötigt, um vor Abschluss eines Vertrags

  1. 1. über die Übertragung der Gläubigeransprüche aus dem notleidenden Kreditvertrag;
  2. 2. über die Übertragung des notleidenden Kreditvertrags den Wert der Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder
  3. 3. den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit, dass der Vertragswert wiedererlangt werden kann,

(2) Kreditinstitute und in Österreich tätige Zweigstellen von Kreditinstituten aus dem EWR, die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen, haben der FMA sowie den gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres, sofern nicht aufgrund von Abs. 3 ein kürzeres Intervall festgelegt wird, folgende Informationen mitzuteilen:

  1. 1. Die Rechtsträgerkennung (LEI) des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines Vertreters gemäß § 18, oder, falls eine solche Kennung nicht vorhanden ist,
  1. a) den Namen des Kreditkäufers oder die Namen der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Kreditkäufers sowie der Personen, die qualifizierte Beteiligungen am Kreditkäufer gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und
  2. b) die Anschrift des Kreditkäufers oder, falls vorhanden, seines gemäß § 18 benannten Vertreters sowie
  3. c) sonstige zur sicheren Identifikation der in lit. a und b genannten Personen erforderlichen Angaben;
  1. 2. den aggregierten offenen Betrag der übertragenen Ansprüche des Kreditgebers aus dem notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
  2. 3. die Anzahl und das Volumen der übertragenen Ansprüche der Kreditgeber aus den notleidenden Kreditverträgen oder der übertragenen notleidenden Kreditverträge;
  3. 4. Angaben, ob die Übertragung die Ansprüche eines Kreditgebers aus den mit Verbrauchern abgeschlossenen notleidenden Kreditverträgen oder die notleidenden, mit Verbrauchern abgeschlossenen Kreditverträge selbst umfasst, und Angaben, durch welche Art von Vermögenswerten der notleidende Kreditvertrag gegebenenfalls besichert ist.

(3) Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen und vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erfolgen hat, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

(4) Die FMA hat alle wesentlichen Informationen gemäß den Umsetzungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes zu Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 , die sie als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedsstaates erhält, ohne zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates des Kreditkäufers zu sein, und alle anderen etwaigen Informationen, die sie für die Aufgaben- und Pflichtenwahrnehmung nach der genannten Richtlinie für notwendig erachtet, unverzüglich an die zuständige Behörde des Kreditkäufers weiterzuleiten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 anzuwenden.

(6) Kreditinstitute haben die von der Kommission gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 1093/2010 erlassenen technischen Durchführungsstandards auf die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf andere Kreditinstitute anzuwenden. Die Kreditinstitute haben die Datenvorlagen für die Übermittlung von Informationen zwischen Kreditinstituten dann zu verwenden, wenn die Ansprüche nur eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder der notleidende Kreditvertrag selbst übertragen werden.

Schlagworte

Leitungsorgan, Aufgabenwahrnehmung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20012856

Dokumentnummer

NOR40268920

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