Pflichten von Kreditkäufern
§ 16.
- 1. in der Europäischen Union wohnhaft ist oder
- 2. über einen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder
- 3. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, aber seine Hauptverwaltung in der Europäischen Union hat,
- hat einen Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c oder einen Kreditdienstleister zu benennen, um Kreditdienstleistungen für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder für den notleidenden, mit Verbrauchern geschlossenen Kreditvertrag selbst durchzuführen.
(2) Bei einem Kreditkäufer, der
- 1. nicht in der Europäischen Union wohnhaft ist oder
- 2. über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt oder
- 3. sofern er gemäß seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in der Europäischen Union hat,
- hat sein gemäß § 18 benannter Vertreter einen Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c oder einen Kreditdienstleister zu benennen, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannter Rechtsträger oder ein Kreditdienstleister, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst zu erbringen, welcher mit einer natürlichen Person, einschließlich Verbrauchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Selbständigen, oder mit Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, geschlossen wurde.
(3) Ein Kreditkäufer unterliegt beim Kauf von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst keinen anderen Anforderungen als den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des geltenden Verbraucherschutz-, Vertrags-, Zivil- oder Strafrechts. Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und des Bundes, insbesondere solche, die die Durchsetzung von Verträgen, den Verbraucherschutz, die Rechte von Kreditnehmern, die Kreditvergabe, die Bestimmungen zum Bankgeheimnis gemäß § 38 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 und das Strafrecht betreffen, gelten nach der Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst an den Kreditkäufer auch für diesen. Das Schutzniveau, das Verbrauchern und sonstigen Kreditnehmern nach dem Recht der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten gewährt wird, sowie die Insolvenzvorschriften dürfen unbeschadet der nationalen und internationalen Vorschriften zu Schuldscheinen und Wechseln durch die Übertragung der Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst auf den Kreditkäufer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Befugnisse im Zusammenhang mit Kreditregistern, einschließlich der Befugnis, von Kreditkäufern Informationen über die Ansprüche des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder über den notleidenden Kreditvertrag selbst sowie dessen Erfüllung anzufordern, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.
(5) Der bestellte Kreditdienstleister oder der in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannte, bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer hat die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Abs. 3 und die Anforderungen gemäß den §§ 17 und 19 zu erfüllen. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannter Rechtsträger bestellt, so unterliegen der Kreditkäufer oder sein Vertreter weiterhin diesen Verpflichtungen.
Schlagworte
Verbraucherschutzrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
20012856
Dokumentnummer
NOR40268921
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)